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Die der Behoͤrde bekannten Br-
theiligten, namentlich die Eigenthümer der
unmittelbar unterhalb oder oberhalb. liet
genden Triebwerke und der benachbacten
Grundstücke find außerdem durch verfön=
liche Zustellung zu benachrichtigen und vor-
zuladen.
Art. 75.
Iln der anberaumten Tagefahrt, welche
erforderlichen Falles mit einer Ortebesicht
tigung zu verbinden ist, hat die Beherde
vor Allem auf die Erzielung einer aüt-
lichen Verständigung hinzuwirken, in Er-
manglung solcher Verständigung aber üer
die erhobenen Einsprüche zu verhandeln.
Art. 76.
Nach dem Ergebnisse der Verband-
lung und der gemäß Arnkel 10, 11 und
62 von Amtswegen vorzunehmenden Pruf-
ung hat die Verwaltungebehörde über die
Zutässigkent der beabsichtigten Eimichtungen
Beschluß zu fassen, und die Arr der Aus-
führung, soweit sie auf den Wasserlauf
Einfluß hat, genau festzusetzen.
Wenn das Unternehmen hinsichtlich
des öffentlichen Inreresses keinem Anstand
unterliegt, aber auf den Grund beslehender
Privatrechtsrerhältnisse Einspruch erhoben
worden ist, welcher richt durch gütliche
Verständigung beseitigt werden kennte, so
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hat die Verwaltungsbehörde bei der Go
theilung der administrativen Erlaubniß den
Unternehmer darauf hinzuweisen, datz da-
durch der gerichtlichen Entscheidung über
die privatrechtlichen Berhälmisse nicht vor-
gegriffen werde.
Art.
Bei jedem Triebwerke und jeder an-
dern Stauvorrichrung der im Artikel 73
bezeichnein Art soll ein bleibendes Höhen-
maß (Aichpfahl, Pegel) aufgestellt werden,
auf welchem die zuständige Wasserhöhe auf
eine in die Augen fallende Weise zu be-
zeichnen ist.
Bei den bereits bestehenden Werken
und Vorrichtungen soll ein solches Hôöhen=
maß, wo es nicht vorhanden ist, binnen
swei Jakren nach Verkür dung des gegen-
wärtigen Gesetzs, auf Kosten des Besißzers
77.
errichtet werden.
Die Verwaltungebehörde kann diese
Kosten erforderlichen Falles zwangeweise
erheben lassen (Artikel 49 Absatz 4.).
Das Verfahren bei Aufstellung der
Höhermaße wird durch Regierungsverord-
nung bestimmt. -
Art. 78.
Ueber die der Bewilligung entsprech-
ende Ausführung des Wasserwerkes har
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