Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Die der Behoͤrde bekannten Br- 
theiligten, namentlich die Eigenthümer der 
unmittelbar unterhalb oder oberhalb. liet 
genden Triebwerke und der benachbacten 
Grundstücke find außerdem durch verfön= 
liche Zustellung zu benachrichtigen und vor- 
zuladen. 
Art. 75. 
Iln der anberaumten Tagefahrt, welche 
erforderlichen Falles mit einer Ortebesicht 
tigung zu verbinden ist, hat die Beherde 
vor Allem auf die Erzielung einer aüt- 
lichen Verständigung hinzuwirken, in Er- 
manglung solcher Verständigung aber üer 
die erhobenen Einsprüche zu verhandeln. 
Art. 76. 
Nach dem Ergebnisse der Verband- 
lung und der gemäß Arnkel 10, 11 und 
62 von Amtswegen vorzunehmenden Pruf- 
ung hat die Verwaltungebehörde über die 
Zutässigkent der beabsichtigten Eimichtungen 
Beschluß zu fassen, und die Arr der Aus- 
führung, soweit sie auf den Wasserlauf 
Einfluß hat, genau festzusetzen. 
Wenn das Unternehmen hinsichtlich 
des öffentlichen Inreresses keinem Anstand 
unterliegt, aber auf den Grund beslehender 
Privatrechtsrerhältnisse Einspruch erhoben 
worden ist, welcher richt durch gütliche 
Verständigung beseitigt werden kennte, so 
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hat die Verwaltungsbehörde bei der Go 
theilung der administrativen Erlaubniß den 
Unternehmer darauf hinzuweisen, datz da- 
durch der gerichtlichen Entscheidung über 
die privatrechtlichen Berhälmisse nicht vor- 
gegriffen werde. 
Art. 
Bei jedem Triebwerke und jeder an- 
dern Stauvorrichrung der im Artikel 73 
bezeichnein Art soll ein bleibendes Höhen- 
maß (Aichpfahl, Pegel) aufgestellt werden, 
auf welchem die zuständige Wasserhöhe auf 
eine in die Augen fallende Weise zu be- 
zeichnen ist. 
Bei den bereits bestehenden Werken 
und Vorrichtungen soll ein solches Hôöhen= 
maß, wo es nicht vorhanden ist, binnen 
swei Jakren nach Verkür dung des gegen- 
wärtigen Gesetzs, auf Kosten des Besißzers 
77. 
errichtet werden. 
Die Verwaltungebehörde kann diese 
Kosten erforderlichen Falles zwangeweise 
erheben lassen (Artikel 49 Absatz 4.). 
Das Verfahren bei Aufstellung der 
Höhermaße wird durch Regierungsverord- 
nung bestimmt. - 
Art. 78. 
Ueber die der Bewilligung entsprech- 
ende Ausführung des Wasserwerkes har 
39°
	        
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