Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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die Verwaltungsbehoͤrde unter Zuziehung 
eines Sachverständigen eine Ortsbesichtig- 
ung vorzunehmen, wozu die Betheiligten 
vorzuladen sind. 
Hiebei ist eine genaue Beschreibung 
aller auf den Wasserlauf Einfluß uͤbenden 
Vorrichtungen mit Bezugnahme auf das 
eingesetzte Höhenmaß aufzunehmen. 
Die Ortebesichtigung kann auf Ver- 
langen der betheiligten Grund= und Trieb- 
werksbesitzer zuerst bei der Legung des 
Fach= und Grundbaumes vorgenommen 
und nach Vollendung des Werkes wieder- 
holt werden. 
Bei geringsügigen Werken kann die 
Ortsbesichtigung durch die Behbrde um- 
gangen und die Aufnahme einem Sachver- 
ständigen unter Leitung und Aufsiche eines 
Mitgliedes der Gemeindeverwaltung aufge- 
tragen werden. 
Art. 79. 
Die gemäß den vorhergehenden Be- 
stimmungen stattgehabten Verhandlungen 
und Beschlüsse, sewie die Beschreibungen 
und Plüne bleiben bei der Verwaltungs- 
behörde hinrerlegt. 
Jeder Betheiligte ist befugt, sich Aus- 
fertigungen und Auszüge daraus auf seine 
Kosten ertheilen zu lassen. 
Art. 80. 
!, 
Die Kosten des Verfahrens hat der 
  
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Uncernehmer zu tragen. Sind jedoch be- 
sondere Kosten durch unbegründete Ein- 
sprüche veranlaßt worden, so können die- 
selben nach dem Ermessen der Behbrde 
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher 
den Einspruch erhoben hat. 
Art. 81. 
Durch die okligen Bestimmungen wer- 
den die Vorschriften der bestehenden Ge, 
setze und Verordnungen hinsichtlich der zu 
Gewerbsunternehmungen erforderlichen po- 
lizeilichen Bewilligung nicht abgeändert. 
Art. 82. 
Zu jeder Abänderung oder Auswechsel- 
ung von Haupttheilen an dem Wasserbau 
bestehender Triebwerke uno Stauvorricht- 
ungen, selbst wenn dadurch keine Aender- 
ung in dem Verbrauche des Wassers oder 
in der Höhe des Oberwassers verursache 
wird, ist die vorgängige Genehmigung der 
Verwaltungsbehörde, erforderlich. Dieselbe 
ist sofort zu ertheilen, wenn die Behörde 
findet, daß jene Grenze durch die beabsich- 
tigte Arbeit nicht überschritten wird; andern 
Falls ist die Sache nach dem in den Ar- 
tikeln 73 bis 76 bestimmten Verfahren zu 
behandeln. 
Art. 83. 
Wenn in Folge der Höhe des Wehres, 
wozu eine Stauvorrichtung berechtigt ist,
	        
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