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die Verwaltungsbehoͤrde unter Zuziehung
eines Sachverständigen eine Ortsbesichtig-
ung vorzunehmen, wozu die Betheiligten
vorzuladen sind.
Hiebei ist eine genaue Beschreibung
aller auf den Wasserlauf Einfluß uͤbenden
Vorrichtungen mit Bezugnahme auf das
eingesetzte Höhenmaß aufzunehmen.
Die Ortebesichtigung kann auf Ver-
langen der betheiligten Grund= und Trieb-
werksbesitzer zuerst bei der Legung des
Fach= und Grundbaumes vorgenommen
und nach Vollendung des Werkes wieder-
holt werden.
Bei geringsügigen Werken kann die
Ortsbesichtigung durch die Behbrde um-
gangen und die Aufnahme einem Sachver-
ständigen unter Leitung und Aufsiche eines
Mitgliedes der Gemeindeverwaltung aufge-
tragen werden.
Art. 79.
Die gemäß den vorhergehenden Be-
stimmungen stattgehabten Verhandlungen
und Beschlüsse, sewie die Beschreibungen
und Plüne bleiben bei der Verwaltungs-
behörde hinrerlegt.
Jeder Betheiligte ist befugt, sich Aus-
fertigungen und Auszüge daraus auf seine
Kosten ertheilen zu lassen.
Art. 80.
!,
Die Kosten des Verfahrens hat der
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Uncernehmer zu tragen. Sind jedoch be-
sondere Kosten durch unbegründete Ein-
sprüche veranlaßt worden, so können die-
selben nach dem Ermessen der Behbrde
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher
den Einspruch erhoben hat.
Art. 81.
Durch die okligen Bestimmungen wer-
den die Vorschriften der bestehenden Ge,
setze und Verordnungen hinsichtlich der zu
Gewerbsunternehmungen erforderlichen po-
lizeilichen Bewilligung nicht abgeändert.
Art. 82.
Zu jeder Abänderung oder Auswechsel-
ung von Haupttheilen an dem Wasserbau
bestehender Triebwerke uno Stauvorricht-
ungen, selbst wenn dadurch keine Aender-
ung in dem Verbrauche des Wassers oder
in der Höhe des Oberwassers verursache
wird, ist die vorgängige Genehmigung der
Verwaltungsbehörde, erforderlich. Dieselbe
ist sofort zu ertheilen, wenn die Behörde
findet, daß jene Grenze durch die beabsich-
tigte Arbeit nicht überschritten wird; andern
Falls ist die Sache nach dem in den Ar-
tikeln 73 bis 76 bestimmten Verfahren zu
behandeln.
Art. 83.
Wenn in Folge der Höhe des Wehres,
wozu eine Stauvorrichtung berechtigt ist,