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fremdes Eigenthum ourch das Wasser be-
schädigt wird, so muß der Besitzer jener
Vorrichtung die Tieferlegung des Wehres
gegen entsprechende Schadloshaltung ge-
statten, soferne ihm selbst nicht dadurch
ein überwiegender Nachtheil verursacht
wücde. «
Ueber die Zulaͤssigkeit eines solchen
Begehrens und über die zu treffende Ein-
richtung entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Die Eneschädigung ist in Ermanglung
gütlicher Uebereinkunft durch die Gerichte
festzusetzen.
Art. 84.
Wenn in Folge der Errichtung eines
den bestehenden Berechtigungen entsprechen-
den Stauwerkes Ueberschwemmungen, Rück-
stauungen, Versumpfungen oder andere Be-
schädigungen entstehen, und diese Uebel-
stände durch Abänderung der Vorrichtung,
z. B. durch Anlage von Grundablässen
u. dgl. ohne die Triebkraft zu schmälern,
beseitiget werden können, so müssen die Ei-
genthümer solcher Werke die Abänderung
auf Kosten der Beschädigten gestatten.
Ueber die dem Eigenthümer etwa zu-
kommende Entschädigung, bei welcher auf
das Verhältniß der künftigen zu den bis-
herigen Unterhaltungekosten Rücksicht zu
nehmen ist, haben, in Ermanglung gütlicher
Uebereinkunft, die Gerichte zu entscheiden.
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Art. 85.
Wenn in einer Gemeinde zum WVor-
theile mehrerer Triebwerke oder anderer
Stauverrichtungen auf Kosien der Ge-
meinde Wasserbauten errichtet worden find,
so bleiben die hinsichtlich der Benützung
des Wassers und der dazu dienenden An-
stalten, sowie hinsichtlich der dafür von den
Einzelnen zu leistenden Beiträge und Ge-
bühren bestehenden Anordnungen in Krast.
Fünfte Abtheilung.
Zwangsrechte zur Beförderung der
Wasserbenützung.
Art. 86.
Der Ufereigenthümer, welcher zur Be-
nützung des ihm zustehenden Wassers für
die Bewässerung seiner Grundstäcke ein
Stauwerk errichten will, ist befugt, gegen
vorgängige volle Entschädigung von dem
Eigenthümer des jenteitigen Ufers die Be-
nützung desselben zum Anschlusse des
Werkes in Anspruch zu nehmen.
Triebwerke, Gebäulichkeiten und die
dazu gehörigen Höfe und Gärten sind sol.
chem Anspruche nicht unterworfen, auch
kann ein solcher zu gewerblichen Zwecken
nicht geltend gemacht werden.