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Art. 87.
Der Eigenthümer des für den An,
schluß eines Stauwerkes in Anspruch ge-
nommenen Ufers bann zu jeder Zeit die
Mubenützung des Stauwerkes rerlangen
gegen Theiluahme an den Kosten der Er-
richtung und des künftigen Unterhaltes des
Werkes tm Verhältniß der angesprochenen
Mitbenätzung.
In diesem Falle ist keine Entschädig=
ung für den Anschluß zu leisten, und die
dafür bezahlten Summen sind zurückzugeben.
Wird die Mitbenützung erst nach dem Be-
ginne cder der Vollendung des Werkes
rerlangt, so hat derjenige, welcher sie an-
spricht, außrdem den Mehrbetrag der Ko-
sten allcin zu tragen, welcher durch die für
die Mirbenützung erforderlichen Abänder:
ungen veranlapt wird.
Art. 88.
Die über die Anwendung der Artikel
86. und 87. entstehenden Streitigkeiten
unterliegen der Enrscheldung der Gerichte.
Art. 89.
Behufs der Bewässerung und Ent-
wässerung zum Zwecke der Bodencultur
kann der Eigenthümer eines fremden Grund-
stückes gezwungen werden, die Zuleitung
eder Ableitung des Wassers über dasselbe
zu gestatten, wenn
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1) die Anlage einen wesentlichen land-
wirthschaftlichen Nutzen gewähre,
dieselbe nicht auf andere im Ver-
hältnisse zur Gräße und zum Nuhen
der Unternehmung stehende, einem
Drirten keine oder eine geringere Be-
lästigung zufügende Weise ausgeführe
werden kann,
dem Besther des in Anspruch genom-
menen Grundstückes ein wesentlicher
Nachtheil bezüglich der besonderen
Benützung desselben oder seines Wirth-
schaftsbetriebes überhaupt nicht zu-
geh:,
die Zuleitung eder Ableitung des
Wassers nich: durch Gebäude oder
einen Gebludecomplex oder durch
zum Umfange derselben gehörige Hef-
reiten oder Girten gerichtet werden
will,
5) für die Belastung vorausgehende Ent-
schädigung geleister wird.
Die Verhandlung und Entscheidung
über die Zulassung und über die Art und
Weise der Ausfahrung steht der Verwalt-
ungsbchörde zu. «
Die JFeststellung der Entschädigung ge-
schieht unter Becbachtung der in dem Ge-
sebe vom 17. November 1.37, die Zwangs-
abtreung vor Grundeigenehum für ffentliche
Zwecke betreffend, hierüber vorgeschriebenen
Verfahrens durch die Gerichte.
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