Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 87. 
Der Eigenthümer des für den An, 
schluß eines Stauwerkes in Anspruch ge- 
nommenen Ufers bann zu jeder Zeit die 
Mubenützung des Stauwerkes rerlangen 
gegen Theiluahme an den Kosten der Er- 
richtung und des künftigen Unterhaltes des 
Werkes tm Verhältniß der angesprochenen 
Mitbenätzung. 
In diesem Falle ist keine Entschädig= 
ung für den Anschluß zu leisten, und die 
dafür bezahlten Summen sind zurückzugeben. 
Wird die Mitbenützung erst nach dem Be- 
ginne cder der Vollendung des Werkes 
rerlangt, so hat derjenige, welcher sie an- 
spricht, außrdem den Mehrbetrag der Ko- 
sten allcin zu tragen, welcher durch die für 
die Mirbenützung erforderlichen Abänder: 
ungen veranlapt wird. 
Art. 88. 
Die über die Anwendung der Artikel 
86. und 87. entstehenden Streitigkeiten 
unterliegen der Enrscheldung der Gerichte. 
Art. 89. 
Behufs der Bewässerung und Ent- 
wässerung zum Zwecke der Bodencultur 
kann der Eigenthümer eines fremden Grund- 
stückes gezwungen werden, die Zuleitung 
eder Ableitung des Wassers über dasselbe 
zu gestatten, wenn 
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1) die Anlage einen wesentlichen land- 
wirthschaftlichen Nutzen gewähre, 
dieselbe nicht auf andere im Ver- 
hältnisse zur Gräße und zum Nuhen 
der Unternehmung stehende, einem 
Drirten keine oder eine geringere Be- 
lästigung zufügende Weise ausgeführe 
werden kann, 
dem Besther des in Anspruch genom- 
menen Grundstückes ein wesentlicher 
Nachtheil bezüglich der besonderen 
Benützung desselben oder seines Wirth- 
schaftsbetriebes überhaupt nicht zu- 
geh:, 
die Zuleitung eder Ableitung des 
Wassers nich: durch Gebäude oder 
einen Gebludecomplex oder durch 
zum Umfange derselben gehörige Hef- 
reiten oder Girten gerichtet werden 
will, 
5) für die Belastung vorausgehende Ent- 
schädigung geleister wird. 
Die Verhandlung und Entscheidung 
über die Zulassung und über die Art und 
Weise der Ausfahrung steht der Verwalt- 
ungsbchörde zu. « 
Die JFeststellung der Entschädigung ge- 
schieht unter Becbachtung der in dem Ge- 
sebe vom 17. November 1.37, die Zwangs- 
abtreung vor Grundeigenehum für ffentliche 
Zwecke betreffend, hierüber vorgeschriebenen 
Verfahrens durch die Gerichte. 
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