Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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2) wer an dem Ufer öffentlicher Flüsse 
Anlagen mache, welche den freiem 
banf oder den gemeinen Gebrauch kes 
Flusses hindern (Artikel 18); 
4) wer die von der Verwaltungsbehörde 
zur Bestimmung der Uferlinie ange- 
brachten Zeichen absichrlich entfernt, 
abandert oder besch 4biget (Artikel 19); 
5) wer das Wasser eines Privatflusses. 
eder Baches zum Betriebe von Ger- 
bereien, chemischen Fabriken, Blei- 
chen, zu Flachs-- und Hanfrösten, oder 
zu andern Bestimmungen, durch welche 
die Eigenschaften des Wassers auf 
schädliche Art verdndert werden, ohne 
besondere Bewilligung der Verwal- 
tungsbehörde benützt oder den bel der 
Bewilligung ihm auferlegten Be- 
schränkungen zuwiderhaudelt (Artt- 
kel 58). 
Art. 98. 
Einer Geldstrafe bis zu einhimdert 
Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem 
Monate unterliege: 
1) wer ein zur Sicherung des richtigen 
Vollzuges der ertheilten Erlaubniß 
bestimmtes Héhenmaß oder sonstige 
Jeichen absichtlich enksernt, abändert 
oder beschddiget (Artikel 12)) 
538 
2) wer ein nach Artikel 77 aufgestelltes 
Höhenmaß, oder einen Fach= oder 
Grundbaum (Artikel 78) absichtlich 
entfernt, abändert oder beschddiget. 
Art. 99. 
Die Strafbestimmungen des Arcikels 97 
Itffer 1 bis 4 einschlüssig und des Arri- 
kels 98 Ziffer 1 greifen auch dann Plaß, 
wenn die erwähnten Handlungen an oder 
brzüglich von Privatflüssen oder Bächen vor- 
genommen wurden, welche sich nach Ar#- 
kel 10 im Eigenthume des Staates be- 
finden. 
Art. 100. 
Die Sctaarsregierung, beziehungsweise 
die Verwaltungs Stellen und Behörden sind 
befugt, in den Verordnungen und Vorschrif- 
ten, welche sie in Gemäßheit des gegenwär- 
tigen Gesetzes erlassen, Polizeistrasen gegen- 
die Zuwiderhandelnden festzuseen. 
Diese Strafen dürfen jedoch bei den 
nach Artikel 1 zu erlasseuden Schifffahrts- 
und Floßordnungen einhundert Gulden Geld- 
strafe und einen Monat Arrest, bei den Ver- 
ordnungen und Vorschriften, welche in Ge- 
mäßheit der Artikel 52, 56, 68 und 72 
erlassen werden, fünfzig Gulden Geldstrafe 
und vierzehn Tage Arrest, und in allen an- 
40
	        
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