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2) wer an dem Ufer öffentlicher Flüsse
Anlagen mache, welche den freiem
banf oder den gemeinen Gebrauch kes
Flusses hindern (Artikel 18);
4) wer die von der Verwaltungsbehörde
zur Bestimmung der Uferlinie ange-
brachten Zeichen absichrlich entfernt,
abandert oder besch 4biget (Artikel 19);
5) wer das Wasser eines Privatflusses.
eder Baches zum Betriebe von Ger-
bereien, chemischen Fabriken, Blei-
chen, zu Flachs-- und Hanfrösten, oder
zu andern Bestimmungen, durch welche
die Eigenschaften des Wassers auf
schädliche Art verdndert werden, ohne
besondere Bewilligung der Verwal-
tungsbehörde benützt oder den bel der
Bewilligung ihm auferlegten Be-
schränkungen zuwiderhaudelt (Artt-
kel 58).
Art. 98.
Einer Geldstrafe bis zu einhimdert
Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem
Monate unterliege:
1) wer ein zur Sicherung des richtigen
Vollzuges der ertheilten Erlaubniß
bestimmtes Héhenmaß oder sonstige
Jeichen absichtlich enksernt, abändert
oder beschddiget (Artikel 12))
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2) wer ein nach Artikel 77 aufgestelltes
Höhenmaß, oder einen Fach= oder
Grundbaum (Artikel 78) absichtlich
entfernt, abändert oder beschddiget.
Art. 99.
Die Strafbestimmungen des Arcikels 97
Itffer 1 bis 4 einschlüssig und des Arri-
kels 98 Ziffer 1 greifen auch dann Plaß,
wenn die erwähnten Handlungen an oder
brzüglich von Privatflüssen oder Bächen vor-
genommen wurden, welche sich nach Ar#-
kel 10 im Eigenthume des Staates be-
finden.
Art. 100.
Die Sctaarsregierung, beziehungsweise
die Verwaltungs Stellen und Behörden sind
befugt, in den Verordnungen und Vorschrif-
ten, welche sie in Gemäßheit des gegenwär-
tigen Gesetzes erlassen, Polizeistrasen gegen-
die Zuwiderhandelnden festzuseen.
Diese Strafen dürfen jedoch bei den
nach Artikel 1 zu erlasseuden Schifffahrts-
und Floßordnungen einhundert Gulden Geld-
strafe und einen Monat Arrest, bei den Ver-
ordnungen und Vorschriften, welche in Ge-
mäßheit der Artikel 52, 56, 68 und 72
erlassen werden, fünfzig Gulden Geldstrafe
und vierzehn Tage Arrest, und in allen an-
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