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ternehmungen zum Zwecke der Bodencultur,
welche einen unzweifelhaften, uͤberwiegenden
landwirthschaftlichen Nutzen gewaͤhren, sich
auf eine bedeutende Grundflaͤche erstrecken,
und ohne Ausdehnung auf fremde Gründ-
stücke oder zwangsweise Entwehrung unbe“
weglichen Eigenthumes nicht ausführbar sind,
können als Unternehmen für öffentliche
Zwecke erklärt werden, und unterliegen sol-
genden Bestimmunzgen:
Erster Abschnitt.
Von den Genossenschaften.
Art. 2.
Vereinigen sich zum Zwecke der Her-
stellung einer gemeinschaftlichen Bewässer-
ungs= oder Entwässerungsanlage mehr als
drei Grundeigenchümer, so bilden dieselben
eine Genossenschaft, wenn es sich um ein
Unternehmen der im Arrtikel 1 bezeichneten
Art handelt, oder die Betheiligten diese Ge-
nossenschaftsbildung beantragen.
Die Genossen haben, im Falle ihre
Anzahl mehr als sechs beträgt, zum Zwecke
der Besorgung ihrer Geschäfte aus ihrer
Mitte einen Ausschuß zu wählen.
Der Ausschuß ist berechtigt, die Ge-
nossenschaft in allen das Untcernehmen be-
treffenden Angelegenheiten zu vertreten.
Er wählt zur keitung der Geschdfte,
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sowie zum unmittelbaren Verkehre mit den
Behörden und dritten Personen aus seiner
Mitte einen Vorstand.
In jenen Fällen, in welchen die Genos-
senschaft die Zahl von sechs Theilnehmern
nicht übersteigt, ist statt des Ausschusses und
Vorstandes zu gleichem Zweckeein Geschäfts-
führer zu wählen.
Das Ergebniß dieser Wahlen ist der
betreffenden Verwaltungsbehörde anzuzelgen.
Art. 3.
Die Genossenschaft hat die auf das
Uiternehmen bezüglichen Rechte und Ver-
bindlichkeiten ihrer Mitglieder, sowie ihre
gesammte innere Verwaltung durch Statuten
zu regeln.
Die Stameen und sede Abänderung
derselben unterliegen der Genehmigung der
Kreisreglerung.
Art 4.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, jedes
benachbarte Grundstück auf Verlangen des
Eigenhümers in den Verband aufzunehmen,
wenn dasselbe seine Bewässerung oder Ent-
wässerung auf die zweckmäßigste Weise hie-
durch erhalten kame, und die Anlage hinreiche,
um ohne Nachtheil für die bereies vorhan-
denen Mitglieder dem gemeinsamen Bedürf-
nisse zu entsprechen. «
Art. 5.
Fär das neu hinzugekommene Grund-