Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ternehmungen zum Zwecke der Bodencultur, 
welche einen unzweifelhaften, uͤberwiegenden 
landwirthschaftlichen Nutzen gewaͤhren, sich 
auf eine bedeutende Grundflaͤche erstrecken, 
und ohne Ausdehnung auf fremde Gründ- 
stücke oder zwangsweise Entwehrung unbe“ 
weglichen Eigenthumes nicht ausführbar sind, 
können als Unternehmen für öffentliche 
Zwecke erklärt werden, und unterliegen sol- 
genden Bestimmunzgen: 
Erster Abschnitt. 
Von den Genossenschaften. 
Art. 2. 
Vereinigen sich zum Zwecke der Her- 
stellung einer gemeinschaftlichen Bewässer- 
ungs= oder Entwässerungsanlage mehr als 
drei Grundeigenchümer, so bilden dieselben 
eine Genossenschaft, wenn es sich um ein 
Unternehmen der im Arrtikel 1 bezeichneten 
Art handelt, oder die Betheiligten diese Ge- 
nossenschaftsbildung beantragen. 
Die Genossen haben, im Falle ihre 
Anzahl mehr als sechs beträgt, zum Zwecke 
der Besorgung ihrer Geschäfte aus ihrer 
Mitte einen Ausschuß zu wählen. 
Der Ausschuß ist berechtigt, die Ge- 
nossenschaft in allen das Untcernehmen be- 
treffenden Angelegenheiten zu vertreten. 
Er wählt zur keitung der Geschdfte, 
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sowie zum unmittelbaren Verkehre mit den 
Behörden und dritten Personen aus seiner 
Mitte einen Vorstand. 
In jenen Fällen, in welchen die Genos- 
senschaft die Zahl von sechs Theilnehmern 
nicht übersteigt, ist statt des Ausschusses und 
Vorstandes zu gleichem Zweckeein Geschäfts- 
führer zu wählen. 
Das Ergebniß dieser Wahlen ist der 
betreffenden Verwaltungsbehörde anzuzelgen. 
Art. 3. 
Die Genossenschaft hat die auf das 
Uiternehmen bezüglichen Rechte und Ver- 
bindlichkeiten ihrer Mitglieder, sowie ihre 
gesammte innere Verwaltung durch Statuten 
zu regeln. 
Die Stameen und sede Abänderung 
derselben unterliegen der Genehmigung der 
Kreisreglerung. 
Art 4. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, jedes 
benachbarte Grundstück auf Verlangen des 
Eigenhümers in den Verband aufzunehmen, 
wenn dasselbe seine Bewässerung oder Ent- 
wässerung auf die zweckmäßigste Weise hie- 
durch erhalten kame, und die Anlage hinreiche, 
um ohne Nachtheil für die bereies vorhan- 
denen Mitglieder dem gemeinsamen Bedürf- 
nisse zu entsprechen. « 
Art. 5. 
Fär das neu hinzugekommene Grund-
	        
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