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stück ist jedoch der Genossenschaft ein ange-
messener Antheil, an den Anlagekosten zu
ersetzen, dessen Größe, im Falle eine güt=
liche Uebereinkunft hierüber nichr. erzielt zu
werden vermag, von der betreffenden Ver-
waltungsbehörde nach Anhörung der Be-
theiligten auf Grund des Gurcachtens von
Sachveiständigen festgesetzt wird.
Art. 6.
Kann die Aufnahme eines benachbar-
ten Grundstäckes in den Genossenschafts-
verband nur mittelst besonderer Einrich-
tungen oder Abäunderu#gen an der Anlage
bewirke werden, so ist der Beitritt durch
die vorgängige Entrichtung der hiezu er-
forderlichen Kesten von Seite der Hinzu-
tretenden bedingt.
Art. 7.
Die Trennung einzelner zur Genossen--
schaft gehtrizer Geundstücke wider Willen
der Mehrheit ist nur dann zulässig, wenn
das auescheidende Grundstück aus der An-
lage die unumgänglich erforderliche Be-
wisserung oder Emwässerung auf pie Dauer,
nicht erhaͤlt, oder diese durch die, Aufnahme,
in eine benachbarte Genessenschaft oder durch
eigene Anlage ohne Gefahrdung der zu ver-
lassenden Genossenschaft bewirkt werden
kann. » . .
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nossenschaft für feinen Antheil an den ent-
standenen Anlage= und Uneerhaltungskosten.
Art.s.
Ist das Ausscheiden einzelner Grund=
stücke aus der Genossenschaft im Interesse
der Gesammtanlage nothwendig, so kann
dasselbe von der Mehrheit verlangt wer-
den, doch hat in diesem Falle die beantra-
gende Gerossenschaft dem Ausscheidenden
Enrschädigung zu leisten, deren Festsezung
nach Maßgabe des Artikels 5 erfolgt.
Art. 9.
Die Aufloͤsung der Genossenschaft kann
nach Erfuͤllung aller ihrer Verbindlichkeiten
gegen Dritte durch die Mehrheit von zwei
Drittheilen der Theilnehmer beschlossen
werden.
Die Sctimmenmehrheit ist in diesem
Falle und in den Fällen der beiden vorher-
gehenden Artikel nach der Größe des be-
theiligten Grundbesitzes zu bemessen.
Zweiter Abschnitt.
Ton der Wiesenvorstandschaft.
Art. 10.
Bei den Genossenschaften, welche die
zemeinschaftliche Bewässerung von Wiesen
zum Zwecke haben, bildet der gewählte Aus-
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