Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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stück ist jedoch der Genossenschaft ein ange- 
messener Antheil, an den Anlagekosten zu 
ersetzen, dessen Größe, im Falle eine güt= 
liche Uebereinkunft hierüber nichr. erzielt zu 
werden vermag, von der betreffenden Ver- 
waltungsbehörde nach Anhörung der Be- 
theiligten auf Grund des Gurcachtens von 
Sachveiständigen festgesetzt wird. 
Art. 6. 
Kann die Aufnahme eines benachbar- 
ten Grundstäckes in den Genossenschafts- 
verband nur mittelst besonderer Einrich- 
tungen oder Abäunderu#gen an der Anlage 
bewirke werden, so ist der Beitritt durch 
die vorgängige Entrichtung der hiezu er- 
forderlichen Kesten von Seite der Hinzu- 
tretenden bedingt. 
Art. 7. 
Die Trennung einzelner zur Genossen-- 
schaft gehtrizer Geundstücke wider Willen 
der Mehrheit ist nur dann zulässig, wenn 
das auescheidende Grundstück aus der An- 
lage die unumgänglich erforderliche Be- 
wisserung oder Emwässerung auf pie Dauer, 
nicht erhaͤlt, oder diese durch die, Aufnahme, 
in eine benachbarte Genessenschaft oder durch 
eigene Anlage ohne Gefahrdung der zu ver- 
lassenden Genossenschaft bewirkt werden 
kann. » . . 
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nossenschaft für feinen Antheil an den ent- 
standenen Anlage= und Uneerhaltungskosten. 
Art.s. 
Ist das Ausscheiden einzelner Grund= 
stücke aus der Genossenschaft im Interesse 
der Gesammtanlage nothwendig, so kann 
dasselbe von der Mehrheit verlangt wer- 
den, doch hat in diesem Falle die beantra- 
gende Gerossenschaft dem Ausscheidenden 
Enrschädigung zu leisten, deren Festsezung 
nach Maßgabe des Artikels 5 erfolgt. 
Art. 9. 
Die Aufloͤsung der Genossenschaft kann 
nach Erfuͤllung aller ihrer Verbindlichkeiten 
gegen Dritte durch die Mehrheit von zwei 
Drittheilen der Theilnehmer beschlossen 
werden. 
Die Sctimmenmehrheit ist in diesem 
Falle und in den Fällen der beiden vorher- 
gehenden Artikel nach der Größe des be- 
theiligten Grundbesitzes zu bemessen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ton der Wiesenvorstandschaft. 
Art. 10. 
Bei den Genossenschaften, welche die 
zemeinschaftliche Bewässerung von Wiesen 
zum Zwecke haben, bildet der gewählte Aus- 
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