Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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zu Stande, so enescheidet hierüber, nach Ver- 
nehmung der Betheiligten und auf den Grund 
des Gutachtens der Sachverständigen, die ein- 
schlaͤgige Verwaltungsbthoͤrde. 
Hiebei ist stets auf den Flaͤcheninhalt 
der zu verbessernden Grundstuͤcke und wenn 
hinsichtlich der Vortheile, welche diesen aus 
der Anlage jugehen, ein erheblicher Unter- 
schied besteht, mittelst Eintheilung der Grund- 
stuͤcke in Classen, auch hierauf Ruͤcksicht zu 
nehmen. 
Bei Bewaͤsserungs- oder Entwaͤsserungs- 
Genossenschaften, welche sich schon vor Er- 
lassung des gegenwärtigen Gesetzes gebildet 
haben, richtet sich die Unterhaltungspflicht, 
vorbehale:lich eines anderweiten Ueberein- 
kommens, nach den deßfalls bestehenden 
rechtsverbindlichen Bestimmungen. 
Art. 14. 
Die Beitragsverbindlichkeit zu den Un- 
terhaltungskesten ist Reallast der verpflicht 
keten Giundstücke, und erlischt nur mit dem 
vorschristemäßigen Ausscheiden des Grund- 
stückes aus der Genossenschaft oder mit der 
Auflôsung der letzteren. 
Art. 15. 
Um bei größeren Bewässerungs= und 
Entwässerungs-Unternehmungen auch den 
minder bemitzelten Grundbesitzern die Be- 
theiligung an dem Unternehmen zu erleich- 
tern, soll auf die Gewährung von unver- 
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zinslichen oder gering verzinêlschen Vorschüssen 
aus den für die Zwecke der Kandeskuleur 
gegebenen Centralfonds, sowie im Fille der 
Zustimmung der Landrärhe, auch aus Kreis- 
sonds- der dem Bedürfnisse und den verfüg- 
baren Mitteln entsprechende Bedacht genom- 
men werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Bwangerechten zur Beförderung von 
Pewässerunge- und Sntwässerunge-Unternehmen. 
Art. 16. 
Kann ein Bewässerungs- oder Entwäss 
serungs-Umernehmen der im Artikel 1. be- 
zeichneten Art zweckmäßig nur durch Aus- 
dehnung auf eine mehreren Eigenthümern 
gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und 
ist dle Zustimmang aller betreffenden Grund- 
eigenthümer im Wege gütlicher Verstän= 
digung nicht zu erzielen, so können die 
widersprechenden Grundbesitzer zur Theilnahme 
an der gemeinschaftlichen Anlage in Ansehung 
des benöthigten Areals und zur Tragung 
der nach Arcikel 13. und 14. treffenden Ko- 
stenlast gezwungen werden, wenn die Eigen- 
thümer von wenigstens zwei Drittheilen der 
ganzen bei der Anlage betheiligten Grund- 
flüche sich für das Unternehmen erklären. 
Art. 17. 
Den durch Zwang zur Theilnahme bei-
	        
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