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zu Stande, so enescheidet hierüber, nach Ver-
nehmung der Betheiligten und auf den Grund
des Gutachtens der Sachverständigen, die ein-
schlaͤgige Verwaltungsbthoͤrde.
Hiebei ist stets auf den Flaͤcheninhalt
der zu verbessernden Grundstuͤcke und wenn
hinsichtlich der Vortheile, welche diesen aus
der Anlage jugehen, ein erheblicher Unter-
schied besteht, mittelst Eintheilung der Grund-
stuͤcke in Classen, auch hierauf Ruͤcksicht zu
nehmen.
Bei Bewaͤsserungs- oder Entwaͤsserungs-
Genossenschaften, welche sich schon vor Er-
lassung des gegenwärtigen Gesetzes gebildet
haben, richtet sich die Unterhaltungspflicht,
vorbehale:lich eines anderweiten Ueberein-
kommens, nach den deßfalls bestehenden
rechtsverbindlichen Bestimmungen.
Art. 14.
Die Beitragsverbindlichkeit zu den Un-
terhaltungskesten ist Reallast der verpflicht
keten Giundstücke, und erlischt nur mit dem
vorschristemäßigen Ausscheiden des Grund-
stückes aus der Genossenschaft oder mit der
Auflôsung der letzteren.
Art. 15.
Um bei größeren Bewässerungs= und
Entwässerungs-Unternehmungen auch den
minder bemitzelten Grundbesitzern die Be-
theiligung an dem Unternehmen zu erleich-
tern, soll auf die Gewährung von unver-
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zinslichen oder gering verzinêlschen Vorschüssen
aus den für die Zwecke der Kandeskuleur
gegebenen Centralfonds, sowie im Fille der
Zustimmung der Landrärhe, auch aus Kreis-
sonds- der dem Bedürfnisse und den verfüg-
baren Mitteln entsprechende Bedacht genom-
men werden.
Vierter Abschnitt.
Von den Bwangerechten zur Beförderung von
Pewässerunge- und Sntwässerunge-Unternehmen.
Art. 16.
Kann ein Bewässerungs- oder Entwäss
serungs-Umernehmen der im Artikel 1. be-
zeichneten Art zweckmäßig nur durch Aus-
dehnung auf eine mehreren Eigenthümern
gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und
ist dle Zustimmang aller betreffenden Grund-
eigenthümer im Wege gütlicher Verstän=
digung nicht zu erzielen, so können die
widersprechenden Grundbesitzer zur Theilnahme
an der gemeinschaftlichen Anlage in Ansehung
des benöthigten Areals und zur Tragung
der nach Arcikel 13. und 14. treffenden Ko-
stenlast gezwungen werden, wenn die Eigen-
thümer von wenigstens zwei Drittheilen der
ganzen bei der Anlage betheiligten Grund-
flüche sich für das Unternehmen erklären.
Art. 17.
Den durch Zwang zur Theilnahme bei-