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gezegenen Grundeigenthomern, welche erweis-
Uch nicht im Stande sind, den sse treffenden
Autheil an den Kosten des Unternehmens
ehne Gefährtung ihres Nahrungestandcs
ganz oder theilweise sofort zu bestreiten, ha-
ben die betheiligten Grundeigenthümer den
Kostenantheil oder den bezüglichen Restbe-
trag für die widersprechenden Minderbemit-
telten gegen seinerzeirigen Rückersah und
vlerprocentige Verzinsung voczuschießen.
Ueber die Frage, in welchen Fristen
der geleistete Kostenvorschuß von den min-
der bemittelten Theilnehmern zurückzuersehen
sei, entscheidet in Ermanglung eincs güt-
lichen Uebereinkommens zwischen den Be-
theiligten die betreffende Verwaltungebehörde.
Gedachte Personen können sich der An-
nahme des Vorschusses und damit der Theil-
nahme an dem Unternehmen durch Abtre-
kung der betreffenden Grundfläche an die be-
theiligten Grundeigenehümer entziehen.
Die Feststellung der Enrschädigung hie-
für geschieht nach den im Gesehe vom 17. No-
vember 1837, Zwangsabtretung von Giund-
eigenthum für öffentliche Zwecke betreffend,
enthaltenen Bestimmungen.
Art. 18.
Ergibt sich nach Ablauf des im fol-
genden Artikel bestimmten Zeitraumes, daß
die Anlage ohne Verschulden der widerspre-
chenden Grundeigenthümer die Ertragsfähig=
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—.
keit ihrer Grundstücke rneweder in keiner
Weise oder doch nicht in entsprechendem
Maße erhöhe, oder einen blelbenden Nach-
theil für lehtere zur Folge gehabe hat, so
können jene Grundeigenthümer von den
veranlassenden Unternehmern im ersteren Falle
den verhältnißmäßigen Rückersaß des geleisten
ten Kostenbeltrages, sowie der bezahlten Zin-
sen, beztehnngsweise Aufhebung ihrer Schuld,
und im lebteren Falle cuch den Ersah des
erwiesenen Schadens in Aufpruch vehmen.
. Die „Verhaudlung und Enrscheldung
hierüber stehr den Gerichten zu.
Art. 19.
Die Widersprechenden können zu dlesem
Zwecke veklangen, daß die Ertragssähigk eit
ihrer Grundstücke ummirtelbar vor der Aus-
führung und sodann frühestens 5 und spä-
testens 10 Jahre nach deren Vollendung
durch verpflichtete Sachverständige geschábe
werde.
Die Wahl dieser Sachverständigen,
wobel die Zahl von dreien nicht überschricten
werden darf, ist der Uebereinkunse der Be-
theiligten zu Uöberlassen.
Kommt eine folche innerhalb einer den
Betheiligten von dem Gerichte festzusetzenden
Frist nicht zu Stande, so werden die Sach-
verständigen von Amtswegen ernannt.
Arr. 20. «
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