Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gezegenen Grundeigenthomern, welche erweis- 
Uch nicht im Stande sind, den sse treffenden 
Autheil an den Kosten des Unternehmens 
ehne Gefährtung ihres Nahrungestandcs 
ganz oder theilweise sofort zu bestreiten, ha- 
ben die betheiligten Grundeigenthümer den 
Kostenantheil oder den bezüglichen Restbe- 
trag für die widersprechenden Minderbemit- 
telten gegen seinerzeirigen Rückersah und 
vlerprocentige Verzinsung voczuschießen. 
Ueber die Frage, in welchen Fristen 
der geleistete Kostenvorschuß von den min- 
der bemittelten Theilnehmern zurückzuersehen 
sei, entscheidet in Ermanglung eincs güt- 
lichen Uebereinkommens zwischen den Be- 
theiligten die betreffende Verwaltungebehörde. 
Gedachte Personen können sich der An- 
nahme des Vorschusses und damit der Theil- 
nahme an dem Unternehmen durch Abtre- 
kung der betreffenden Grundfläche an die be- 
theiligten Grundeigenehümer entziehen. 
Die Feststellung der Enrschädigung hie- 
für geschieht nach den im Gesehe vom 17. No- 
vember 1837, Zwangsabtretung von Giund- 
eigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, 
enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 18. 
Ergibt sich nach Ablauf des im fol- 
genden Artikel bestimmten Zeitraumes, daß 
die Anlage ohne Verschulden der widerspre- 
chenden Grundeigenthümer die Ertragsfähig= 
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—. 
keit ihrer Grundstücke rneweder in keiner 
Weise oder doch nicht in entsprechendem 
Maße erhöhe, oder einen blelbenden Nach- 
theil für lehtere zur Folge gehabe hat, so 
können jene Grundeigenthümer von den 
veranlassenden Unternehmern im ersteren Falle 
den verhältnißmäßigen Rückersaß des geleisten 
ten Kostenbeltrages, sowie der bezahlten Zin- 
sen, beztehnngsweise Aufhebung ihrer Schuld, 
und im lebteren Falle cuch den Ersah des 
erwiesenen Schadens in Aufpruch vehmen. 
. Die „Verhaudlung und Enrscheldung 
hierüber stehr den Gerichten zu. 
Art. 19. 
Die Widersprechenden können zu dlesem 
Zwecke veklangen, daß die Ertragssähigk eit 
ihrer Grundstücke ummirtelbar vor der Aus- 
führung und sodann frühestens 5 und spä- 
testens 10 Jahre nach deren Vollendung 
durch verpflichtete Sachverständige geschábe 
werde. 
Die Wahl dieser Sachverständigen, 
wobel die Zahl von dreien nicht überschricten 
werden darf, ist der Uebereinkunse der Be- 
theiligten zu Uöberlassen. 
Kommt eine folche innerhalb einer den 
Betheiligten von dem Gerichte festzusetzenden 
Frist nicht zu Stande, so werden die Sach- 
verständigen von Amtswegen ernannt. 
Arr. 20. « 
DieEjgenrhumekaonGrundfucken,
	        
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