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welche ihrer Gatumg nach nicht zu jenen
gehören, bezüglich welcher das Unternehmen
höhere Ertragsfähigkeit bezweckt#, oder deren
besondere Benützungsweise für den Eigen-
thümer von größerem wirthschaftlichem In-
teresse ist, als die durch die Anlage beab-
sschtigte Verbesserung, können nicht zur
Theilnahme gezwungen werden.
Ist jedoch das Unternehmen ohne Aus-
dehnung auch auf solche Grundstücke nicht
aue führbar, so kann den betheiligten Grund-
eigenthümern das Recht auf Entwehrung
nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. No-
vember 1837, Zwangsabtretung von Grund-
eigenthum für öffentliche Zwecke betreffend,
ertheilt werden.
Art. 21.
Ist außer dem Falle des rorstehenden
Artikels die Entwehrung unbeweglichen Ei-
ge#hums nament ich von Triebwerken zur
Aueführunz des Unternehmens norhwendig,
so kenn der Anwendung des Gesehes von
17. November 1837 über Zwungsabtretung
von Giu deigenthum für öffentliche Zwecke
stategegeben werden.
Art. 22.
Die Bestimmungen der Artikel 62 bis
65, 86 und 89 des Gesehes über Benät=
ung des Wassers greisen auch in Fällen
Dlatz, welche Gegenstand des gegenwürtigen
Gesetzes sind.
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Fünfter Abschnitt.
Vaon der Duständigkeit und dem Verfahren.
Art. 23.
Wer die Herslellung einer Bewässer=
ungs' oder Entwässerungsanlage der im
Artikel 1 bezeichneten Art beabsichrige, har
jener Districesverwaltungsbehörde, in deren
Begzirke die betreffende Grundfläche sich
besindet, mit dem Gesache um Genehmig=
ung des Antrages einen vollständigen Ene-
wurf des ganzen Unternehmens zum Be-
hufe der Instruction vorzulegen.
Erstrecke sich die Anlage über die Be-
zirke mehrerer Districtsverwaltungsbehörden,
so hat die vorgesezte Krelsregierung, Kam-
mer des Innern, oder, im Falle mehrere
Regierungsbezirke dabei betheilige sind, jene
Kreioregierung, in deren Bezirke der größte
Theil der berrefsenden Grundfläche sich be-
findet, die hiefür zuständige Districtsver-
waltungebehörde mit Rücksicht auf die An-
forderungen der ZSweckmäßigkeit zu bestim-
men, zu welchem Behufe die vorerwähnte
Vorlage an die betreffende Kreisregierung,
Kaumer des Innern, zu richten ist.
Im Falle einer ganz besonders umfang-
reichen und wichtigen Anlage der letzteren
Art kann die Instruirung des Gesuches an-
statt der Districtsverwaltungesbehörde einem
eigenen Commissär von der Kreiêreglerung
übertragen werden.