Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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welche ihrer Gatumg nach nicht zu jenen 
gehören, bezüglich welcher das Unternehmen 
höhere Ertragsfähigkeit bezweckt#, oder deren 
besondere Benützungsweise für den Eigen- 
thümer von größerem wirthschaftlichem In- 
teresse ist, als die durch die Anlage beab- 
sschtigte Verbesserung, können nicht zur 
Theilnahme gezwungen werden. 
Ist jedoch das Unternehmen ohne Aus- 
dehnung auch auf solche Grundstücke nicht 
aue führbar, so kann den betheiligten Grund- 
eigenthümern das Recht auf Entwehrung 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. No- 
vember 1837, Zwangsabtretung von Grund- 
eigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, 
ertheilt werden. 
Art. 21. 
Ist außer dem Falle des rorstehenden 
Artikels die Entwehrung unbeweglichen Ei- 
ge#hums nament ich von Triebwerken zur 
Aueführunz des Unternehmens norhwendig, 
so kenn der Anwendung des Gesehes von 
17. November 1837 über Zwungsabtretung 
von Giu deigenthum für öffentliche Zwecke 
stategegeben werden. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen der Artikel 62 bis 
65, 86 und 89 des Gesehes über Benät= 
ung des Wassers greisen auch in Fällen 
Dlatz, welche Gegenstand des gegenwürtigen 
Gesetzes sind. 
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Fünfter Abschnitt. 
Vaon der Duständigkeit und dem Verfahren. 
Art. 23. 
Wer die Herslellung einer Bewässer= 
ungs' oder Entwässerungsanlage der im 
Artikel 1 bezeichneten Art beabsichrige, har 
jener Districesverwaltungsbehörde, in deren 
Begzirke die betreffende Grundfläche sich 
besindet, mit dem Gesache um Genehmig= 
ung des Antrages einen vollständigen Ene- 
wurf des ganzen Unternehmens zum Be- 
hufe der Instruction vorzulegen. 
Erstrecke sich die Anlage über die Be- 
zirke mehrerer Districtsverwaltungsbehörden, 
so hat die vorgesezte Krelsregierung, Kam- 
mer des Innern, oder, im Falle mehrere 
Regierungsbezirke dabei betheilige sind, jene 
Kreioregierung, in deren Bezirke der größte 
Theil der berrefsenden Grundfläche sich be- 
findet, die hiefür zuständige Districtsver- 
waltungebehörde mit Rücksicht auf die An- 
forderungen der ZSweckmäßigkeit zu bestim- 
men, zu welchem Behufe die vorerwähnte 
Vorlage an die betreffende Kreisregierung, 
Kaumer des Innern, zu richten ist. 
Im Falle einer ganz besonders umfang- 
reichen und wichtigen Anlage der letzteren 
Art kann die Instruirung des Gesuches an- 
statt der Districtsverwaltungesbehörde einem 
eigenen Commissär von der Kreiêreglerung 
übertragen werden.
	        
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