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Art. 24.
Der vorzulegende Enewurf des Ent-
wässerungs= oder Bewässerungs-Unterneh-
mens hat zu enthalten:
1) den Zweck und Umfang der Anlage
unter Bezelchnung der bethelligten
Grundstücke, ihrer Eigenthümer, ihres
beildusigen Werthes und der gegen-
wärtigen Benühungsweise, dann unter
Anfügung einer Stiuationszeichnung
und der sonstigen zur Erläuterung
der Sachverhälenisse erforderlichen
Pläne und Maßangaben;
2) eine genaue Darstellung der beabsichtig-
ten Einrichtung und, soweit dieses
jetzt schon thunlich ist, die Angabe
a) des zu benühenden Wassers in
Ansehung der Masse und der Be-
nützungszeit, dann der bei dem-
selben bestehenden Eigenthums-
und Nutzungerechte, und
b) der erforderlichen Inanspruch=
nahme fremden Grundeigenthumes
durch Entwehrung oder Belastung
mit Dienstbarkeiten;
die allenfalls bereits erlangte vorladufige
Erklärung der betheiligten fremden
Wasserberechtigten und Grundeigen-
thümer;
die Auszählung der aus der Aulage
mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden
wirthschaftlichen Vorheile und der
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im Falle der Unterlassung erwa zu
besorgenden Nachtheile;
die Angabe jener Grundbesitzer, deren
active Theilnahme von den Unter-
nehmern verlange wird; endlich
6) den Kostenvoranschlag unter Bezeich-
nung der Deckungsmittel für die Anlage-
und Unterhaltungskosten und für die
zu leistenden Entschäbdigungen.
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Art. 25.
Die nach Artikel 23 zur Iastruction
des Gegenstandes zuständige Verwaltungs=
behörde hat diesen Entwurf einer vorläuft=
gen Prüfung zu unterstellen. Wird der-
selbe hiebei unvollständig befunden oder
ergeben sich Bedenken gegen die Ausführ-
barkeit desselben, so ist er zur Vervoll-
ständigung zurückzugeben.
Sind die erhobenen Bedenken nicht
beseitigl worden, oder findet die Behbrde,
daß durch das Unternehmen die öffentlichen
Interessen geführder sind, so ist der Antrag
zurückzuweisen, wobei die wahrgenommenen
Mengel oder die entgegenstehenden Beden-
ken jederzeit in Küurze zu bezeichnen find.
Art. 26.
Bedarf die Vorlage keiner Vervoll-
ständigung, oder ist diese nachträglich er-
zielt worden, und waltet auch außerdem
gegen die Zulssigkeit des Unternehmens