Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 24. 
Der vorzulegende Enewurf des Ent- 
wässerungs= oder Bewässerungs-Unterneh- 
mens hat zu enthalten: 
1) den Zweck und Umfang der Anlage 
unter Bezelchnung der bethelligten 
Grundstücke, ihrer Eigenthümer, ihres 
beildusigen Werthes und der gegen- 
wärtigen Benühungsweise, dann unter 
Anfügung einer Stiuationszeichnung 
und der sonstigen zur Erläuterung 
der Sachverhälenisse erforderlichen 
Pläne und Maßangaben; 
2) eine genaue Darstellung der beabsichtig- 
ten Einrichtung und, soweit dieses 
jetzt schon thunlich ist, die Angabe 
a) des zu benühenden Wassers in 
Ansehung der Masse und der Be- 
nützungszeit, dann der bei dem- 
selben bestehenden Eigenthums- 
und Nutzungerechte, und 
b) der erforderlichen Inanspruch= 
nahme fremden Grundeigenthumes 
durch Entwehrung oder Belastung 
mit Dienstbarkeiten; 
die allenfalls bereits erlangte vorladufige 
Erklärung der betheiligten fremden 
Wasserberechtigten und Grundeigen- 
thümer; 
die Auszählung der aus der Aulage 
mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden 
wirthschaftlichen Vorheile und der 
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im Falle der Unterlassung erwa zu 
besorgenden Nachtheile; 
die Angabe jener Grundbesitzer, deren 
active Theilnahme von den Unter- 
nehmern verlange wird; endlich 
6) den Kostenvoranschlag unter Bezeich- 
nung der Deckungsmittel für die Anlage- 
und Unterhaltungskosten und für die 
zu leistenden Entschäbdigungen. 
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— 
Art. 25. 
Die nach Artikel 23 zur Iastruction 
des Gegenstandes zuständige Verwaltungs= 
behörde hat diesen Entwurf einer vorläuft= 
gen Prüfung zu unterstellen. Wird der- 
selbe hiebei unvollständig befunden oder 
ergeben sich Bedenken gegen die Ausführ- 
barkeit desselben, so ist er zur Vervoll- 
ständigung zurückzugeben. 
Sind die erhobenen Bedenken nicht 
beseitigl worden, oder findet die Behbrde, 
daß durch das Unternehmen die öffentlichen 
Interessen geführder sind, so ist der Antrag 
zurückzuweisen, wobei die wahrgenommenen 
Mengel oder die entgegenstehenden Beden- 
ken jederzeit in Küurze zu bezeichnen find. 
Art. 26. 
Bedarf die Vorlage keiner Vervoll- 
ständigung, oder ist diese nachträglich er- 
zielt worden, und waltet auch außerdem 
gegen die Zulssigkeit des Unternehmens
	        
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