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kein Hinderniß ob, so hag die instrulrende
Behärde zur näheren technischen Prüfung
des Unternehmens zu schreiten.
Art. 27.
Dieselbe benennt zu diesem Behufe die
ersorderlichen Sachverständigen und vert
pflichrer sie durch Eidesabnahme, beziehungs-
weise Erinnerung an den bereite geleisseten
Diensteid.
Sie ist befugt zur Bestreitung der
Auslagen fuͤr die technischen Vorarbeiten
und Untersuchungen die Erlegnyg eines an—-
gemessenen Kostenvorschusses zu verfuͤgen,
dessen beistung den Antragstellern obliegt.
Art. 28.
Die Sachverständigen haben den vor-
gelegten Entwurf nach allen Beziehungen
an Ort und Stelle zu prüfen.
Den Betheiligten ist unbenommen,
unter Zuziehung selbstgewählter Techniker
hiebei zu erscheinen, zu welchem Behufe
Zeit und Ort der Verhandlung in den be-
trefsenden Gemeinden bekannt zu machen,
den Antragstellern aber besonders zu eröffnen
sind.
Art. 29.
Der instruirenden Behörde liegt ob,
den mit der technischen Prüfung des Ent-
wurfes beauftragten Sachversiändigen die
erferderlichen Directiven zu ertheilen.
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Hiebel ist vorzugswelse zur Erörter-
ung zu bringen:
)
ob das Unternehmen ausführbar sei,
welche Vortheile und Nachtheile von
demselben zu erwarten stehen, dann
2)
3)
4)
5)
ob dasselbe insbesondere einen über-
wiegenden landwirthschaftlichen Nu-
ben zu gewähren verspreche;
ob die zu verwendende Wassermasse
verfügbar sei, und ohne erhebliche
Beelnträchtigung der bereits besteh-
enden Werke und Anlagen, dann
des unentbehrlichen Wasserbedarfes
der unterhalb liegenden Ortschaften,
sowie ohne Gefährdung effentlicher
Interessen zu dem beabsichtigten
Zwecke benüht werden könne;
ob und in welchem Maße fremdes
Wasser, nach den Bestimmungen der
Artikel 62 bis 65 des Gesehes über
die Benühung des Wassers, dem
gestellten Antrage gemaß, in An-
spruch genommen werden könne;
ob und welche Abtretung von Eigen-
thums -, Nuhungs: oder Dienstibar-
keitsrechten Dritter, oder ob und
welche Belastung fremden Eigen-
thums mit Dienstbarkelten nothwen-
dig sei;
ob die Ausdehnung der Anlage auf
die hiefuͤr beantragten Grundstuͤcke
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