Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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kein Hinderniß ob, so hag die instrulrende 
Behärde zur näheren technischen Prüfung 
des Unternehmens zu schreiten. 
Art. 27. 
Dieselbe benennt zu diesem Behufe die 
ersorderlichen Sachverständigen und vert 
pflichrer sie durch Eidesabnahme, beziehungs- 
weise Erinnerung an den bereite geleisseten 
Diensteid. 
Sie ist befugt zur Bestreitung der 
Auslagen fuͤr die technischen Vorarbeiten 
und Untersuchungen die Erlegnyg eines an—- 
gemessenen Kostenvorschusses zu verfuͤgen, 
dessen beistung den Antragstellern obliegt. 
Art. 28. 
Die Sachverständigen haben den vor- 
gelegten Entwurf nach allen Beziehungen 
an Ort und Stelle zu prüfen. 
Den Betheiligten ist unbenommen, 
unter Zuziehung selbstgewählter Techniker 
hiebei zu erscheinen, zu welchem Behufe 
Zeit und Ort der Verhandlung in den be- 
trefsenden Gemeinden bekannt zu machen, 
den Antragstellern aber besonders zu eröffnen 
sind. 
Art. 29. 
Der instruirenden Behörde liegt ob, 
den mit der technischen Prüfung des Ent- 
wurfes beauftragten Sachversiändigen die 
erferderlichen Directiven zu ertheilen. 
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Hiebel ist vorzugswelse zur Erörter- 
ung zu bringen: 
) 
ob das Unternehmen ausführbar sei, 
welche Vortheile und Nachtheile von 
demselben zu erwarten stehen, dann 
2) 
3) 
4) 
5) 
ob dasselbe insbesondere einen über- 
wiegenden landwirthschaftlichen Nu- 
ben zu gewähren verspreche; 
ob die zu verwendende Wassermasse 
verfügbar sei, und ohne erhebliche 
Beelnträchtigung der bereits besteh- 
enden Werke und Anlagen, dann 
des unentbehrlichen Wasserbedarfes 
der unterhalb liegenden Ortschaften, 
sowie ohne Gefährdung effentlicher 
Interessen zu dem beabsichtigten 
Zwecke benüht werden könne; 
ob und in welchem Maße fremdes 
Wasser, nach den Bestimmungen der 
Artikel 62 bis 65 des Gesehes über 
die Benühung des Wassers, dem 
gestellten Antrage gemaß, in An- 
spruch genommen werden könne; 
ob und welche Abtretung von Eigen- 
thums -, Nuhungs: oder Dienstibar- 
keitsrechten Dritter, oder ob und 
welche Belastung fremden Eigen- 
thums mit Dienstbarkelten nothwen- 
dig sei; 
ob die Ausdehnung der Anlage auf 
die hiefuͤr beantragten Grundstuͤcke 
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