Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

463 564. 
zur zweckgemäßen Ausführung= des 
Unternehmens nothwendig sei, endlich 
6) welche Entschädigung in den unter 
sind sämmtliche, hierauf bezüglichen Aetenf 
stücke in dem Amtslacale der instruirendem. 
Beherde, oder an einem anderen geeigneren)7 
Zisfer 3 bis 5. vorstehend bezeich- 
neren Fällen beiläufig erforderlich 
werden dücrfte. 
Den Antragstellern ist gestattet, gleich- 
falls angemessene Fragen an die Sachver- 
staͤndigen zu stellen. 
Art. 30. 
Das Ergebniß dieser Prüfung ist un- 
ter Beifügung 
a) des reridirten Voranschlages der An- 
lage und Unterhaltungekosten, und 
b) des auf Grund obiger Erhebungen 
richtig gestellten Verzeichnisses smmt- 
licher bei dem Unternehmen betheiligten 
Grundbesitzer, der bezüglichen Reali- 
täten und ihres beilkufgen Werthes 
der instruirenden Behörde mit schrift- 
lichem Gutachten vorzulegen. 
Von dieser Vorlage ist den Antrag- 
stellern sofort Nachricht zu ertheilen, und 
es steht denselben frei, über die gepflogenen 
Erhebungen auch ihrerseits Erinnerungen 
abzugeben, sowie das Gutachten der von 
ihnen allenfalls zugezogenen Techniker bei- 
zufügen. 
Art. 31. 
Beharren die Antragsteller nach Be- 
endigung dieser Verarbeiten auf der wei- 
teren Versolgung ihrrs Unternehmens, so 
Orte 6 Wochen lang zur Einsichtnahme 
öffenrlich aufzulegen. 
Die Behörde bestimmt gleichzeitig 
eine Tagsfahrt zur schlleßlichen Verhand 
lung über den gestellten Antrag und läße 
hiebci das beabsicheigte Unternehmen, un- 
ter kurzer Bezeichnung desselben, in der 
Gemeinde, in deren Besirke die Anlage 
gemacht werden soll, sowie in den zunaächst 
angrenzenden oder sonst berheiligten Gemein- 
den in der üblichen Publicationsweise, nach 
Umständen auch mittelst Einrückung in hte- 
fuͤr geeignete oͤffentliche Blaͤtter bekannt 
machen. 
Hiemit verbindet dieselbe zugleich die 
Aufforderung, von dem Entwurfe und den 
Vorarbeiten Einsicht zu nehmen, und bei 
der angeordneten Tagefahrt zu erscheinen. 
Die Antragsteller und die übrigen Bethei- 
ligten, zu deren vollständigen Ermittlung 
im Benehmen mit den einschlägigen Rent- 
und Hypothek'nämtern von Amtswegen 
mitzuwirken ist, namentlich die Eigenthümer 
der benachbarten Grundstücke, Wasserrechte 
und Triebwerke, sind, außerdem durch per- 
sönliche Zustellung zu benachrichten und 
vorzuladen. 
Gleiches gilt von dem Vertreter des 
Aeracs, im Fulle der Betheiligung des Leßteren.
	        
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