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zur zweckgemäßen Ausführung= des
Unternehmens nothwendig sei, endlich
6) welche Entschädigung in den unter
sind sämmtliche, hierauf bezüglichen Aetenf
stücke in dem Amtslacale der instruirendem.
Beherde, oder an einem anderen geeigneren)7
Zisfer 3 bis 5. vorstehend bezeich-
neren Fällen beiläufig erforderlich
werden dücrfte.
Den Antragstellern ist gestattet, gleich-
falls angemessene Fragen an die Sachver-
staͤndigen zu stellen.
Art. 30.
Das Ergebniß dieser Prüfung ist un-
ter Beifügung
a) des reridirten Voranschlages der An-
lage und Unterhaltungekosten, und
b) des auf Grund obiger Erhebungen
richtig gestellten Verzeichnisses smmt-
licher bei dem Unternehmen betheiligten
Grundbesitzer, der bezüglichen Reali-
täten und ihres beilkufgen Werthes
der instruirenden Behörde mit schrift-
lichem Gutachten vorzulegen.
Von dieser Vorlage ist den Antrag-
stellern sofort Nachricht zu ertheilen, und
es steht denselben frei, über die gepflogenen
Erhebungen auch ihrerseits Erinnerungen
abzugeben, sowie das Gutachten der von
ihnen allenfalls zugezogenen Techniker bei-
zufügen.
Art. 31.
Beharren die Antragsteller nach Be-
endigung dieser Verarbeiten auf der wei-
teren Versolgung ihrrs Unternehmens, so
Orte 6 Wochen lang zur Einsichtnahme
öffenrlich aufzulegen.
Die Behörde bestimmt gleichzeitig
eine Tagsfahrt zur schlleßlichen Verhand
lung über den gestellten Antrag und läße
hiebci das beabsicheigte Unternehmen, un-
ter kurzer Bezeichnung desselben, in der
Gemeinde, in deren Besirke die Anlage
gemacht werden soll, sowie in den zunaächst
angrenzenden oder sonst berheiligten Gemein-
den in der üblichen Publicationsweise, nach
Umständen auch mittelst Einrückung in hte-
fuͤr geeignete oͤffentliche Blaͤtter bekannt
machen.
Hiemit verbindet dieselbe zugleich die
Aufforderung, von dem Entwurfe und den
Vorarbeiten Einsicht zu nehmen, und bei
der angeordneten Tagefahrt zu erscheinen.
Die Antragsteller und die übrigen Bethei-
ligten, zu deren vollständigen Ermittlung
im Benehmen mit den einschlägigen Rent-
und Hypothek'nämtern von Amtswegen
mitzuwirken ist, namentlich die Eigenthümer
der benachbarten Grundstücke, Wasserrechte
und Triebwerke, sind, außerdem durch per-
sönliche Zustellung zu benachrichten und
vorzuladen.
Gleiches gilt von dem Vertreter des
Aeracs, im Fulle der Betheiligung des Leßteren.