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Art. 32.
Die Vorladung zu dieser Tagsfahrt
hat sowohl in der öffentlichen Bekannt=
machung als in den besonderen Zuschelfren
umter deimm ausdrücklichen Beisatze zu ge-
schehen, daß das Nichtrerscheinen der Gela-
denen in Person oder durch einen Bevoll-
maächtizten zur rechtlichen Folge haben
werde: # *
4) für die Antragsteller, beziehungsweise
den Genossenschafts-Ausschuß die-
Verbindlichkeit zur Schadloshaltung
der Erschienenen in Bezug auf Aus-
lagen und Versäumnisse, sowie die
Erklärung, daß das Unternehmen
vorläuslg als beruhend betrachter
werde;
2) für die übrigen geladenen Betheilig
ten den Verlust ihrer Einwendungen
gegen dac Unternehmen, oeziehungs-
weise gegen ihre Theilnahme an
demselben.
Die Bescheinigung der stattgehabten
Vorladung ist zu den Acten zu bringen und
gegebenen Falls nach Are XVI. des Ge-
setes vom 17. November 1837.
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für
öffentliche Zwecke betreffend, dem einschlä-
gigen Hypothekenamte ungesäumt mitzu-
theilen.
die
Art. 33
Bei der Tagsfahrt selbst, welche er-
forderlichen Falls mit einer Ortsbesichtigung
zu verbinden ist, und zu welcher die nach
Artikel 27 bestellten Sachverständigen bei-
zuziehen sind, wird den Betheiligten der
gesammte Plau des Unternehmens nebst
dem. Ergeönisse rer gepflogenen Vorverhand-
lungen in Kürze bekannt gegeben, und ecs
werden dieselben zur Abgateihrer Erèlärung
aufgefordert:
à
über die Ausführung der fraglichen
Anlage, dann die Art und Weise der-
selben;
über die beabsichtigte Bildung der Ge-
nossenschaft, sowie über die Norhwen-
digkeit der in Anspruch genommenen
Theilnahme dritter Grundbesitzer;
b
E
C) über die angesprochene Benußzung des
Wassers, der vorhandenen Zu= oder
Ableitungsmitcel, sowie über die ver-
langte Aberetung von Grund und
Boden oder dessen Belastung mit
Dienstbarkeiten und die deßfalls gefor-
derten Entschädigungeleistungen;
über die Bestreitung der Anlegungs-
und Unterhaltungskosten und die
Festsetzung des Beitragemaßstabes,
endlich
über
Vorrang eines Unternehmens,
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4
den in Anspruch genommenen
sowie
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