Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 32. 
Die Vorladung zu dieser Tagsfahrt 
hat sowohl in der öffentlichen Bekannt= 
machung als in den besonderen Zuschelfren 
umter deimm ausdrücklichen Beisatze zu ge- 
schehen, daß das Nichtrerscheinen der Gela- 
denen in Person oder durch einen Bevoll- 
maächtizten zur rechtlichen Folge haben 
werde: # * 
4) für die Antragsteller, beziehungsweise 
den Genossenschafts-Ausschuß die- 
Verbindlichkeit zur Schadloshaltung 
der Erschienenen in Bezug auf Aus- 
lagen und Versäumnisse, sowie die 
Erklärung, daß das Unternehmen 
vorläuslg als beruhend betrachter 
werde; 
2) für die übrigen geladenen Betheilig 
ten den Verlust ihrer Einwendungen 
gegen dac Unternehmen, oeziehungs- 
weise gegen ihre Theilnahme an 
demselben. 
Die Bescheinigung der stattgehabten 
Vorladung ist zu den Acten zu bringen und 
gegebenen Falls nach Are XVI. des Ge- 
setes vom 17. November 1837. 
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für 
öffentliche Zwecke betreffend, dem einschlä- 
gigen Hypothekenamte ungesäumt mitzu- 
theilen. 
die 
Art. 33 
Bei der Tagsfahrt selbst, welche er- 
forderlichen Falls mit einer Ortsbesichtigung 
zu verbinden ist, und zu welcher die nach 
Artikel 27 bestellten Sachverständigen bei- 
zuziehen sind, wird den Betheiligten der 
gesammte Plau des Unternehmens nebst 
dem. Ergeönisse rer gepflogenen Vorverhand- 
lungen in Kürze bekannt gegeben, und ecs 
werden dieselben zur Abgateihrer Erèlärung 
aufgefordert: 
à 
über die Ausführung der fraglichen 
Anlage, dann die Art und Weise der- 
selben; 
über die beabsichtigte Bildung der Ge- 
nossenschaft, sowie über die Norhwen- 
digkeit der in Anspruch genommenen 
Theilnahme dritter Grundbesitzer; 
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E 
C) über die angesprochene Benußzung des 
Wassers, der vorhandenen Zu= oder 
Ableitungsmitcel, sowie über die ver- 
langte Aberetung von Grund und 
Boden oder dessen Belastung mit 
Dienstbarkeiten und die deßfalls gefor- 
derten Entschädigungeleistungen; 
über die Bestreitung der Anlegungs- 
und Unterhaltungskosten und die 
Festsetzung des Beitragemaßstabes, 
endlich 
über 
Vorrang eines Unternehmens, 
42* 
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den in Anspruch genommenen 
sowie 
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