Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

567 
über die dabei beantragte Verbesser- 
ung bereits bestehender Anlagen in 
dem (Artikel 40 und 41) bezeichneten 
Concurrengfalle. 
Art. 
Die instruirende Behärde hat hiebei 
vor Allem auf die Etrzielung einer güt- 
lichen Uebereinkunft zwischen den Behel- 
tigten, insbesondere auch über die Abttet= 
ungsfrage und die zu leistende Entschädig- 
ung hinzuwirken, und die Ergebnisse der- 
selben zu Protokoll zu bringen. 
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht 
zu Stande, so sind die gegen das Unter- 
nehmen, die Act und Weise der Ausführ- 
ung oder die Betheiligung Einzelner erho- 
benen Einwendungen zur erschöpfenden münd- 
lichen Erörterung zu bringen, und die Ergebnisse 
nebst der motivirten Erklärung der einzelnen 
Widersprechenden, sowie die allenfallsigen 
Gegenerinnerungen der Antragsteller genau 
und vollständig zu Protokoll zu nehmen. 
Sämmtliche Verhandlungen sind unter 
Zulassung von Rechesanwälten und mit 
Ausschluß jedes Schriftenwechsels zu führen. 
Art. 35. 
Wird in Folge des Vorbringens der 
Partheien die Vernehmung Sachverständiger 
erforderlich und handelt es sich dabel nicht 
568 
blos um Erlduterung oder Ergänzung des 
bereits vorliegenden Gutachtens (Artikel 
30), so isi die Wahl derselben der Ueber- 
einkunft der Betheiligten überlassen. 
Es können dabei nicht mehr als drei 
Sachverständige aufgestellt werden. 
Kommt eine Uebereinkunft hierüber 
innerhalb einer den Becheiligten festzuse- 
tzenden Frist nicht zu Stande, so werben 
die Sachverständigen von Amtswegen er- 
nannt. » 
Die bereits im Vorverfahren (Artikel 
27) vernommenen Sachverständigen dürfen 
von der Verwaltungsbehörde dann 
wieder bestellt werden, wenn das frühere 
Gutachten derselben nicht besteitten ist. 
Die Verpflichtung der Sachverständigen 
hat nach Vorschrift des erwähnten Areikels 
27 Absatz 1 zu geschehen. 
nur 
Art. 36. 
Jedem bekannten Betheiligten, wel- 
cher weder persönlich, noch durch einen Be- 
vollmächtigten bei der Tagefahrr erschienen 
ist, wird von der instr#irenden Behörde 
von dem gmäß Arcikel 32 verwirkten Peä. 
judize Kenntniß gegeben. 
Er kann binnen 14 Tagen nach der 
Zustellung bei der Behörde Einfpruch ein- 
legen, wenn er darthuc, daß er durch ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.