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über die dabei beantragte Verbesser-
ung bereits bestehender Anlagen in
dem (Artikel 40 und 41) bezeichneten
Concurrengfalle.
Art.
Die instruirende Behärde hat hiebei
vor Allem auf die Etrzielung einer güt-
lichen Uebereinkunft zwischen den Behel-
tigten, insbesondere auch über die Abttet=
ungsfrage und die zu leistende Entschädig-
ung hinzuwirken, und die Ergebnisse der-
selben zu Protokoll zu bringen.
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht
zu Stande, so sind die gegen das Unter-
nehmen, die Act und Weise der Ausführ-
ung oder die Betheiligung Einzelner erho-
benen Einwendungen zur erschöpfenden münd-
lichen Erörterung zu bringen, und die Ergebnisse
nebst der motivirten Erklärung der einzelnen
Widersprechenden, sowie die allenfallsigen
Gegenerinnerungen der Antragsteller genau
und vollständig zu Protokoll zu nehmen.
Sämmtliche Verhandlungen sind unter
Zulassung von Rechesanwälten und mit
Ausschluß jedes Schriftenwechsels zu führen.
Art. 35.
Wird in Folge des Vorbringens der
Partheien die Vernehmung Sachverständiger
erforderlich und handelt es sich dabel nicht
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blos um Erlduterung oder Ergänzung des
bereits vorliegenden Gutachtens (Artikel
30), so isi die Wahl derselben der Ueber-
einkunft der Betheiligten überlassen.
Es können dabei nicht mehr als drei
Sachverständige aufgestellt werden.
Kommt eine Uebereinkunft hierüber
innerhalb einer den Becheiligten festzuse-
tzenden Frist nicht zu Stande, so werben
die Sachverständigen von Amtswegen er-
nannt. »
Die bereits im Vorverfahren (Artikel
27) vernommenen Sachverständigen dürfen
von der Verwaltungsbehörde dann
wieder bestellt werden, wenn das frühere
Gutachten derselben nicht besteitten ist.
Die Verpflichtung der Sachverständigen
hat nach Vorschrift des erwähnten Areikels
27 Absatz 1 zu geschehen.
nur
Art. 36.
Jedem bekannten Betheiligten, wel-
cher weder persönlich, noch durch einen Be-
vollmächtigten bei der Tagefahrr erschienen
ist, wird von der instr#irenden Behörde
von dem gmäß Arcikel 32 verwirkten Peä.
judize Kenntniß gegeben.
Er kann binnen 14 Tagen nach der
Zustellung bei der Behörde Einfpruch ein-
legen, wenn er darthuc, daß er durch ein