Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

571 
zuwelsen, daß dadurch der gerlchelichen Ent- 
scheidung über die privatrechtlichen Ver- 
hälemisse nicht vorgegriffen werde. 
Art. 40. 
Concurriren mit bereits bestehenden 
Bewsserungs= oder Entwässerungsanlagen 
neue Unrernehmungen dieser Art und kann 
eine Vereinigung der Betheiligten im güt- 
lichen Wege nicht erzielt werden, so ist die 
Bewilligung der neuen Unternehmungen 
durch die Möglichkeit des Fortbestandes der 
bereits bestehenden Anlagen bedingt. Wenn 
jedoch die Einrichtung dieser Anlagen zweck- 
widrig oder mit nutzloser Verschwendung 
des Wassers verbunden ist, so muß sie ver- 
bessert werden, vorausgesetzt, daß dieses 
ohne bleibende Benachtheiligung der Be- 
siser der älteren Anlagen geshehen kann, 
und daß die Antragsteller die Bestreitung 
der Abänderungekesten übernehmen. 
Art. 41. 
Im Falle der Concurrenz mehrerer 
neuer, in ihrem Bestande nicht vereinbarer 
Unternehmungs-Anträge hat jenes Unter- 
nehmen den Vorzug, welches den größeren 
landwirthschaftlichen Nuhen verspricht, even- 
tuell das, welches geringere Belkstigung 
durch Entwehrung oder Auflage von Dienst- 
barkeiten in Anspruch nimmt. 
Art. 42. 
Wied in Jahresfeist, vom Tage der 
572 
  
Eröffnung des Bewilltgungsreseriptes an 
gerechner, nicht zur Ausführung des Uater- 
nehmens geschricten, so können sowohl die 
einzelnen bei demselben Betheiligten, ##ls 
auch die Unternehmer einer anderweitigen 
Culturanlage, deren Verwirklichung durch 
die ertheilte Bewilligung gehindert ist, be- 
antragen, daß diese Bewilligung als er- 
loschen erklärt werde. 
Die Kreisregierung entscheidet nach 
Vernehmung der Betheiligten in collegialer 
Berathung, ob diesem Antrage stattzugeben, 
oder eine weitere Frist zu sehen sei. Die 
neue Frist darf nicht über ein Jahr be- 
tragen. 
Ist auch diese Frist abgelaufen, ohne 
daß zur Ausführung geschritten worden 
wäre, so ist auf Anrusen die Bewiligung 
Kals erloschen zu erklären. 
Bei Bewilligung der Friflverlängerung 
ist der Folge der Versäumniß ausdtuͤcklich 
Erwähnung zu machen. 
Art. 43. 
In allen zur administrativen Zustn- 
digkeit gehèrenden Punkten entscheidet, so- 
ferne im gegenwärtigen Gesetze eine Aus- 
nahme nicht bestimmt ist, die nach den all- 
gemeinen Competenzvorschriften zuständige 
Districesverwaltungsbehörde in erster, und 
die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
in zweiter und lepter Instanz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.