571
zuwelsen, daß dadurch der gerlchelichen Ent-
scheidung über die privatrechtlichen Ver-
hälemisse nicht vorgegriffen werde.
Art. 40.
Concurriren mit bereits bestehenden
Bewsserungs= oder Entwässerungsanlagen
neue Unrernehmungen dieser Art und kann
eine Vereinigung der Betheiligten im güt-
lichen Wege nicht erzielt werden, so ist die
Bewilligung der neuen Unternehmungen
durch die Möglichkeit des Fortbestandes der
bereits bestehenden Anlagen bedingt. Wenn
jedoch die Einrichtung dieser Anlagen zweck-
widrig oder mit nutzloser Verschwendung
des Wassers verbunden ist, so muß sie ver-
bessert werden, vorausgesetzt, daß dieses
ohne bleibende Benachtheiligung der Be-
siser der älteren Anlagen geshehen kann,
und daß die Antragsteller die Bestreitung
der Abänderungekesten übernehmen.
Art. 41.
Im Falle der Concurrenz mehrerer
neuer, in ihrem Bestande nicht vereinbarer
Unternehmungs-Anträge hat jenes Unter-
nehmen den Vorzug, welches den größeren
landwirthschaftlichen Nuhen verspricht, even-
tuell das, welches geringere Belkstigung
durch Entwehrung oder Auflage von Dienst-
barkeiten in Anspruch nimmt.
Art. 42.
Wied in Jahresfeist, vom Tage der
572
Eröffnung des Bewilltgungsreseriptes an
gerechner, nicht zur Ausführung des Uater-
nehmens geschricten, so können sowohl die
einzelnen bei demselben Betheiligten, ##ls
auch die Unternehmer einer anderweitigen
Culturanlage, deren Verwirklichung durch
die ertheilte Bewilligung gehindert ist, be-
antragen, daß diese Bewilligung als er-
loschen erklärt werde.
Die Kreisregierung entscheidet nach
Vernehmung der Betheiligten in collegialer
Berathung, ob diesem Antrage stattzugeben,
oder eine weitere Frist zu sehen sei. Die
neue Frist darf nicht über ein Jahr be-
tragen.
Ist auch diese Frist abgelaufen, ohne
daß zur Ausführung geschritten worden
wäre, so ist auf Anrusen die Bewiligung
Kals erloschen zu erklären.
Bei Bewilligung der Friflverlängerung
ist der Folge der Versäumniß ausdtuͤcklich
Erwähnung zu machen.
Art. 43.
In allen zur administrativen Zustn-
digkeit gehèrenden Punkten entscheidet, so-
ferne im gegenwärtigen Gesetze eine Aus-
nahme nicht bestimmt ist, die nach den all-
gemeinen Competenzvorschriften zuständige
Districesverwaltungsbehörde in erster, und
die Kreisregierung, Kammer des Innern,
in zweiter und lepter Instanz.