Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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WDa, wo der Kreistegierung die Ent- 
schetdung in zerster Instanz zusteht, entschei- 
des das betreffende Slaatsministerinm in 
zweiter und lehter Instanz, 
Art. 44. 
Für die Berufung sowohl gegen den 
Beschluß der Districtsverwaltungsbehörde, 
als für jene gegen den Beschluß der Kreis- 
regierung ist eine Nothfrist von dreißig 
Tagen bestimmt. 
Die Berufung ist in der ersten In- 
stanz schriftlich und einfach einzureichen. 
Wenn= Gefahr auf dem Verzuge haf- 
tet, so kaun durch Beschluß der ersten In- 
stanz die einstweilige Vollsireckung unge- 
achtet der eingelegten Berufung rerfügt 
werden. 
Art. 45. 
Alle Hauptbescheide der beschließenden 
Behörden oder Stellen müssen mit Ent- 
scheidungsgründen versehen sein. 
Art. 46. 
Auch für ein Bewässerungs= und Ent- 
wässerungs= Unternehmen von anderer, als 
der im Artikel 1 bezeichneten Art kann der 
Unternehmer, welcher sich gegen die Ein- 
sprache Dritter gesichert wissen will, die 
amtliche Mitwirkung in Anspruch nehmen, 
und zu diesem Behufe die Einleitung des 
  
574. 
im fünften Abschnitte dieses Gesetzes vor- 
gejeichucten betreffenden „Verfahrens ver- 
langen. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Hosten des Verfahrens. 
Art. 47. 
Das gesammte, durch die Bestimm-= 
ungen des gegenwärtigen Gesetzes veran- 
laßte Administrativverfahren in erster In- 
stanz ist tar und stempelfret. 
Art 48. 
Die baaren Auslagen, welche sich bei 
den Verhandlungen ergeben, sind, soferne 
nicht eine besondere Uebereinkunft hierüber 
von Seite der Betbeiligten auf gätlichem 
Wege zu Stande konmmmoe, nach demselben 
Maßstabe, wie die Anlegungs= und Unter- 
haltungskosten zu vertheilen und zu be- 
streiten, und von den Antragstellern auf 
Verlangen vorzuschießen. 
Art. 49. 
Die Kosten des Verfahrens haben die 
Unternehmer zu tragen. Sind jedoch be- 
sondere Kosten durch unbegründete Ein- 
serüche veranlaßt worden, so können die- 
selben nach dem Ermessen der Behäörde 
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher 
den Einspruch erhoben hat.
	        
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