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WDa, wo der Kreistegierung die Ent-
schetdung in zerster Instanz zusteht, entschei-
des das betreffende Slaatsministerinm in
zweiter und lehter Instanz,
Art. 44.
Für die Berufung sowohl gegen den
Beschluß der Districtsverwaltungsbehörde,
als für jene gegen den Beschluß der Kreis-
regierung ist eine Nothfrist von dreißig
Tagen bestimmt.
Die Berufung ist in der ersten In-
stanz schriftlich und einfach einzureichen.
Wenn= Gefahr auf dem Verzuge haf-
tet, so kaun durch Beschluß der ersten In-
stanz die einstweilige Vollsireckung unge-
achtet der eingelegten Berufung rerfügt
werden.
Art. 45.
Alle Hauptbescheide der beschließenden
Behörden oder Stellen müssen mit Ent-
scheidungsgründen versehen sein.
Art. 46.
Auch für ein Bewässerungs= und Ent-
wässerungs= Unternehmen von anderer, als
der im Artikel 1 bezeichneten Art kann der
Unternehmer, welcher sich gegen die Ein-
sprache Dritter gesichert wissen will, die
amtliche Mitwirkung in Anspruch nehmen,
und zu diesem Behufe die Einleitung des
574.
im fünften Abschnitte dieses Gesetzes vor-
gejeichucten betreffenden „Verfahrens ver-
langen.
Sechster Abschnitt.
Von den Hosten des Verfahrens.
Art. 47.
Das gesammte, durch die Bestimm-=
ungen des gegenwärtigen Gesetzes veran-
laßte Administrativverfahren in erster In-
stanz ist tar und stempelfret.
Art 48.
Die baaren Auslagen, welche sich bei
den Verhandlungen ergeben, sind, soferne
nicht eine besondere Uebereinkunft hierüber
von Seite der Betbeiligten auf gätlichem
Wege zu Stande konmmmoe, nach demselben
Maßstabe, wie die Anlegungs= und Unter-
haltungskosten zu vertheilen und zu be-
streiten, und von den Antragstellern auf
Verlangen vorzuschießen.
Art. 49.
Die Kosten des Verfahrens haben die
Unternehmer zu tragen. Sind jedoch be-
sondere Kosten durch unbegründete Ein-
serüche veranlaßt worden, so können die-
selben nach dem Ermessen der Behäörde
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher
den Einspruch erhoben hat.