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Gewässern zum Schute der angrenzenden
Ländereien, Gehände eder Anlagen gegen
Abriß oder Beschädigung norhwendig sind,
ist Sache der Eigenthümer der bedrohten
Grundstücke, Gebäude, Triebwerke und An-
lagen, wenn nicht durch privatrechtliche Ver-
hältnisse oder Herkommen. eine besondere Ver-
pflichtung besteht, oder im gegenwirtigen
Gesetze etwas Anderes bestimmt ist.
Art. 2. #
An Flüssen, welche der Schiff= oder
Floßfahrt dienen, bildet der Uferschuh vor-
behaltlich der nach besonderen Rechtsverhält-
nissen oder Herbommen bestehenden Verpflich-
tungen eine Kreislast, unter nachfolgenden
Bestimmungen (Artikel 3. bis 12.)
Art. 3.
Den Landräthen sind alljährlich die Vor-
anschläge über die nothwendigen Uferschuß-
bauten und deren Kosten zugleich mit dem
Kreisbudget mitzutheilen.
Hiebei soll stets ein angemessener Re-
servefond für dringende Fälle und zur Ab-
wendung größeren Schadens vorgesehen
werden.
Art. 4.
Nach Maßgabe der mit: Zustimniung
„
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der Landräthe festgesebten Mittel werden
die Schutzvorrichtungen durch Staats-Bau-
beamte oder unker deren Aufsicht durch von
dein Landrathe gewaͤhlte und von der Kreis-
regierung besiätigte. Wasserbauverständige zur
Ausfuhrung hebracht
Art. E
Den Eigenthuͤmern bedrohter Grund-
stuͤcke, welche durch den nach Artikel 3. und
. vorzunehmenden Uferschubz nicht, oder nicht
vollständig gesichert werden, bleibt überlassen,
die nöthige Versicherung auf ihre Kosten vor-
nehmen zu lassen.
Art. 6.
Die zum Schutzoder an den Ufern hin-
ziehenden Straßen und Eisenbahnen erforder-
lichen Vorrichtungen sind von denjenigen her-
zustellen und zu unterhalten, welche die
Straßen oder Eisenbahnen zu unterhalten
haben.
Art. 7.
Der Schutz von Anlagen oder Gebaͤu-
den, welche einem. Triebwerke oder einer Be-
wässerungs= oder Entwässerungs-Anstalt die-
nen, liegt den Eigenthümern derselben ob.
Sie können hiezu durch die Verwal=
ungsbehörde aligehalten: iverden, weln alls