Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Gewässern zum Schute der angrenzenden 
Ländereien, Gehände eder Anlagen gegen 
Abriß oder Beschädigung norhwendig sind, 
ist Sache der Eigenthümer der bedrohten 
Grundstücke, Gebäude, Triebwerke und An- 
lagen, wenn nicht durch privatrechtliche Ver- 
hältnisse oder Herkommen. eine besondere Ver- 
pflichtung besteht, oder im gegenwirtigen 
Gesetze etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 2. # 
An Flüssen, welche der Schiff= oder 
Floßfahrt dienen, bildet der Uferschuh vor- 
behaltlich der nach besonderen Rechtsverhält- 
nissen oder Herbommen bestehenden Verpflich- 
tungen eine Kreislast, unter nachfolgenden 
Bestimmungen (Artikel 3. bis 12.) 
Art. 3. 
Den Landräthen sind alljährlich die Vor- 
anschläge über die nothwendigen Uferschuß- 
bauten und deren Kosten zugleich mit dem 
Kreisbudget mitzutheilen. 
Hiebei soll stets ein angemessener Re- 
servefond für dringende Fälle und zur Ab- 
wendung größeren Schadens vorgesehen 
werden. 
Art. 4. 
Nach Maßgabe der mit: Zustimniung 
„ 
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der Landräthe festgesebten Mittel werden 
die Schutzvorrichtungen durch Staats-Bau- 
beamte oder unker deren Aufsicht durch von 
dein Landrathe gewaͤhlte und von der Kreis- 
regierung besiätigte. Wasserbauverständige zur 
Ausfuhrung hebracht 
Art. E 
Den Eigenthuͤmern bedrohter Grund- 
stuͤcke, welche durch den nach Artikel 3. und 
. vorzunehmenden Uferschubz nicht, oder nicht 
vollständig gesichert werden, bleibt überlassen, 
die nöthige Versicherung auf ihre Kosten vor- 
nehmen zu lassen. 
Art. 6. 
Die zum Schutzoder an den Ufern hin- 
ziehenden Straßen und Eisenbahnen erforder- 
lichen Vorrichtungen sind von denjenigen her- 
zustellen und zu unterhalten, welche die 
Straßen oder Eisenbahnen zu unterhalten 
haben. 
Art. 7. 
Der Schutz von Anlagen oder Gebaͤu- 
den, welche einem. Triebwerke oder einer Be- 
wässerungs= oder Entwässerungs-Anstalt die- 
nen, liegt den Eigenthümern derselben ob. 
Sie können hiezu durch die Verwal= 
ungsbehörde aligehalten: iverden, weln alls
	        
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