Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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benannten Staatsverträge der Krone Bayern 
erworben worden sind: 
1) durch den am 30. März 1838 mit 
der königlich preußischen Regierung 
abgeschlossenen Grenzberichtigungsver- 
trag, 
2) durch die mir der großherzoglich ba- 
dischen Regierung am 24. April 1817 
und 14. November 1825 abgeschlos- 
senen Rheinrectifications-Conventionen 
und die zum Vollzuge derselben spä- 
ter erfolgten Verhandlungen, sodann 
durch die in Betreff des Brückenko-= 
pses von Germersheim am 24. April 
1840 mit derselben Regierung abge- 
schlossene Uebereinkunft. 
Art. 2. 
Die Einschreibungen, welche zur Wah- 
rung von Vorzugs= und Unterpfandsrechten 
(Privilegien und Hypotheken) in Bezug auf 
die im Artikel 1 bezeichneten Gebierstheile 
bei den betreffenden königlich preußischen und 
Gegeben Eremitage, den 29. Juni 
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großherzoglich badischen Hypothekenmtern 
bestehen, sollen unverzüglich auf amtlichem 
Wege in die Hypothekenbücher der Bezirke, 
welchen diese Gebietstheile nunmehr zuge- 
theilt sind, übertragen werden. 
Der Zeitpunkt, wo diese Uebertragung 
vollendet sein wird, soll durch das Amts- 
blatt der Pfalz bekannt gemacht werden. Von 
dem Tage dieser Bekanntmachung an finder 
die Erneuerung, Beschränkung und Strei- 
chung der bestehenden Einträge nur in den 
betreffenden pfülzischen Hypothekenbüchern 
statt. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen des gegenwártigen 
Gesetzes kommen für dicfenigen Gebietstheile, 
welche in weiterer Vollziehung der Conven= 
tion vom 14. November 1825 in Zukunft 
unter baperische Hoheit fallen werden, von 
dem Tage in Anwendung, an welchem die 
erfolgte Hoheitsübergabe durch das Amts- 
blatt der Pfalz bekannt gemacht werden wird. 
1851. 
Max. 
v. d. Pfordien. v. Kileinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. 
v. Lübder. 
Aingelmann. 
v. Bwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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