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benannten Staatsverträge der Krone Bayern
erworben worden sind:
1) durch den am 30. März 1838 mit
der königlich preußischen Regierung
abgeschlossenen Grenzberichtigungsver-
trag,
2) durch die mir der großherzoglich ba-
dischen Regierung am 24. April 1817
und 14. November 1825 abgeschlos-
senen Rheinrectifications-Conventionen
und die zum Vollzuge derselben spä-
ter erfolgten Verhandlungen, sodann
durch die in Betreff des Brückenko-=
pses von Germersheim am 24. April
1840 mit derselben Regierung abge-
schlossene Uebereinkunft.
Art. 2.
Die Einschreibungen, welche zur Wah-
rung von Vorzugs= und Unterpfandsrechten
(Privilegien und Hypotheken) in Bezug auf
die im Artikel 1 bezeichneten Gebierstheile
bei den betreffenden königlich preußischen und
Gegeben Eremitage, den 29. Juni
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großherzoglich badischen Hypothekenmtern
bestehen, sollen unverzüglich auf amtlichem
Wege in die Hypothekenbücher der Bezirke,
welchen diese Gebietstheile nunmehr zuge-
theilt sind, übertragen werden.
Der Zeitpunkt, wo diese Uebertragung
vollendet sein wird, soll durch das Amts-
blatt der Pfalz bekannt gemacht werden. Von
dem Tage dieser Bekanntmachung an finder
die Erneuerung, Beschränkung und Strei-
chung der bestehenden Einträge nur in den
betreffenden pfülzischen Hypothekenbüchern
statt.
Art. 3.
Die Bestimmungen des gegenwártigen
Gesetzes kommen für dicfenigen Gebietstheile,
welche in weiterer Vollziehung der Conven=
tion vom 14. November 1825 in Zukunft
unter baperische Hoheit fallen werden, von
dem Tage in Anwendung, an welchem die
erfolgte Hoheitsübergabe durch das Amts-
blatt der Pfalz bekannt gemacht werden wird.
1851.
Max.
v. d. Pfordien. v. Kileinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v.
v. Lübder.
Aingelmann.
v. Bwehl.
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs:
der Gencralsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.