Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 12. 
An allen öffentlichen Flüssen, bri well 
chen die Bestimmung des Artikels 2. Plahß 
greifr, hat die Staatsbaubehörde alljährlich 
einmal nach Ablauf der gewähnlichen Hoch- 
gewässer eine allgemeine Uferbesichtigung 
vorzunehmen, und die nöthigen Schuß= und 
Uncerhaltungsbauten zu erheben. 
Hievon sind sämmtliche betheiligte Ge- 
meindererwalmngen zur Benachrichtigung der 
Interessenten in Keummiß zu seben. 
Jedem betheiligten Grundbeüter steht 
es frei, dieser Besichtigung, so. weit .solche 
selne Grundstücke betrifft, belzuwohnen, und 
die ihm zum Schuße derselben zweckmäßig! 
scheinenden Schußvorrichtungen. zur beam“ 
tragen. - 
Art. 13. 
Der Uferschutz an anderen, als den im 
Artibel 2. bezeichneten Gewaͤssern ist vor— 
behaltlich dessen was das Gesetz uͤber die 
Benuͤtzung des Wassers, hinsichtlich der Er- 
haltung und Reinigung der Ufer verordnet, 
Sache der betheiligten Eigenthümer. 
Art. 14. 
Vereinigen sich mehr als drei Grund 
eigenthümer zur gemeinschaftlichen Auofüh= 
rung des Userschutes, so sind die dazwischen 
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n lie genden Ufereigenthümer, welche, sich dem 
gemeinschaftlichen Unternehmen nicht au- 
schließen, gehalten, sich diejenigen Vorrlch- 
richtungen an und auf ihrem Usereigenthume 
auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lase- 
sen, welche zur Erreiehung des Zweckes des 
gemeinschasftlichen Uferschuhes nothwendig 
sind. 
Art. 15. 
Solehe Schutzgenossenschaften haben, 
wenun die Zahl ihrer Mitglieder mehr als 
serhs beträgt, einen Ausschuß, außerdem 
einen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung. 
zu bestellen, und ihre Sahungen der, uUn- 
mittelbar vorgesehren Verwaltungsbehörde 
ie Genehmigung vorzulegen. 
Erstrecken sich. dieselben über mehrere 
Polizeibezirke, so ist die Genehmigung der 
vorgesezten Kreioregierung erforderlich. 
Art. 16. 
Die Vorschriften dec Artikel 8., 9. 
und 10. sinden auch bei Uferschuhbbauten, 
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welche durch Genossenschaften ausgeführt 
werden, Anwendung.
	        
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