Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Zweite Abthellung. 
Schuh gegen außerordentliche Wasergefahr 
und Ueberschwemmungen. 
Art. 17. 
Sind zur Abwendung drohender oder 
berests eingetretener Wassergefahr augenblick- 
liche Vorkehrungen nothwendig, so sind alle 
benachbarten Besitzer und Gemeinden zu 
Hand= und Spanndiensten, ohne Rücksscht 
darauf, ob sie innerhalb des vom Wasser 
bedrohten Gebietes liegen oder nichr, ver- 
bunden. 
Jede Dolizelbehbrde hat in solchem 
Falle in ihrem Districte die augenblicklich 
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und voll- 
jziehen zu lassen, wogegen keine Einsprache, 
sondern nur nachträgliche Beschwerde zu- 
tassig ist. 
Die Gemeindebehörden sind verpflich- 
tet, den Polizei und Baubehörden die ns- 
thige Beihilfe zu leisten, und für die schnellste 
Seellung von Mannschaften und -ieferung 
von Materlalien zu sorgen. 
Art. 18. . 
Damm= oder Deichbauten zum Schugtze 
von Ortsfluren oder Ortschaften gegen Ueber- 
schwemmungen liegen, soferne nlcht nach Ge- 
setz, besonderen Rechtsverhältnissen oder Her- 
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kommen anders bestimme ist, den betreffen- 
den Gemeinden ob. 
Die Verpflichteten können bei nachge- 
wiesenem Bedürfnisse zu deren Herstellung 
oder Unterhaltung von der Verwalcungsbe- 
hörde angehalten werden. 
Art. 19. 
Außer dem Falle des vorhergehenden 
Artikels bleibt es den betheiligten Eigen- 
thümern überlassen, die nöthigen Vorrich- 
tungen alleln oder in Gemeinschaft herzu- 
stellen und zu unterhalten. 
In letzterem Falle finden die Bestim- 
mungen der Artikel 14., 15. und 16. An- 
wendung. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Hestimmungen. 
Art. 20. 
Zu allen Uferschutz-, Damm oder 
Deichbauten, welche von Gemeinden, Pri- 
vaten oder Genossenschaften ausgeführt wer- 
den wollen, ist auch außer dem Falle des 
Arcikels 10. und Artikels 40., Absatz 2. 
des Gesetzes über die Benützung des Was- 
sers, dle vorausgehende polizeiliche Geneh- 
migung erforderlich.
	        
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