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Zweite Abthellung.
Schuh gegen außerordentliche Wasergefahr
und Ueberschwemmungen.
Art. 17.
Sind zur Abwendung drohender oder
berests eingetretener Wassergefahr augenblick-
liche Vorkehrungen nothwendig, so sind alle
benachbarten Besitzer und Gemeinden zu
Hand= und Spanndiensten, ohne Rücksscht
darauf, ob sie innerhalb des vom Wasser
bedrohten Gebietes liegen oder nichr, ver-
bunden.
Jede Dolizelbehbrde hat in solchem
Falle in ihrem Districte die augenblicklich
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und voll-
jziehen zu lassen, wogegen keine Einsprache,
sondern nur nachträgliche Beschwerde zu-
tassig ist.
Die Gemeindebehörden sind verpflich-
tet, den Polizei und Baubehörden die ns-
thige Beihilfe zu leisten, und für die schnellste
Seellung von Mannschaften und -ieferung
von Materlalien zu sorgen.
Art. 18. .
Damm= oder Deichbauten zum Schugtze
von Ortsfluren oder Ortschaften gegen Ueber-
schwemmungen liegen, soferne nlcht nach Ge-
setz, besonderen Rechtsverhältnissen oder Her-
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kommen anders bestimme ist, den betreffen-
den Gemeinden ob.
Die Verpflichteten können bei nachge-
wiesenem Bedürfnisse zu deren Herstellung
oder Unterhaltung von der Verwalcungsbe-
hörde angehalten werden.
Art. 19.
Außer dem Falle des vorhergehenden
Artikels bleibt es den betheiligten Eigen-
thümern überlassen, die nöthigen Vorrich-
tungen alleln oder in Gemeinschaft herzu-
stellen und zu unterhalten.
In letzterem Falle finden die Bestim-
mungen der Artikel 14., 15. und 16. An-
wendung.
Dritte Abtheilung.
Allgemeine Hestimmungen.
Art. 20.
Zu allen Uferschutz-, Damm oder
Deichbauten, welche von Gemeinden, Pri-
vaten oder Genossenschaften ausgeführt wer-
den wollen, ist auch außer dem Falle des
Arcikels 10. und Artikels 40., Absatz 2.
des Gesetzes über die Benützung des Was-
sers, dle vorausgehende polizeiliche Geneh-
migung erforderlich.