587
Ohne solche Genehmigung begonnens-
oder ausgeführte Bauten „ können unbescha-
det der Strafverfolgung auf Kosten des
Unternehmers von der Verwaltungebehörde
sogleich eingestellt cder entfernt werden.
Art. 21.
Der pollzeilichen Genehmigung hat
die Einrernahme der betressenden Baube-
hörde und aller durch das Unternehmen
Betheiligten vorauczugehen.
Art. 22.
Werden auf den Grund von Drivat-
rechtsverhältnissen Einsprüche erhoben, welche
nicht durch gütliche Verständigung beseitigt
werden konnten, so hat die Verwaltungs-
behörde im Falle der Ertheilung der poli-
zeilichen Erlaubniß den Unternehmer darauf
hinzuweisen, daß dadurch der gerichtlichen
Enescheidung über die privatrechtlichen Ver-
hälmmisse nicht vorgegriffen werde.
Art. 23. .
Woö im gegenwärtigen Gesetze die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsbehörde ausge-
sprochen ist, entscheidet die nach allgemeinen
Competenzvorschriften zusiändige Districts“
verwaltungsbehörde in erster, und die Kreis-
— —
588
regierung, Kammer des Innern, in zweiter
und letzter Instanz.
Da, wo der Kreisreglerung die Enc-
scheidung in erster Inslanz zustehr, ent-
scheidet das betreffende königliche Staats-
ministerium in zweiter und lehter Instanz.
Die Definitlventscheidungen der Kreiste
regierung sind nach collegialer Berathung
zu fassen. Alle Enescheidungen der Behör=
den und Stellen sind mit Errscheidungs-.
gründen zu versehen.
Art. 24.
Für die Berufung sowohl gegen den
Beschluß der Disteictsverwaltungsbehörde
als für jene gegen den Beschluß der Kreis-
regierung ist eine Nothfrist von dreiß!g
Tagen bestimmt.
Die Berufung ist bei der ersten In=
stanz schriftlich und einfach einzureichen.“
Wenn Gefahr auf Verzug hafter, so kann
durch Beschluß erster Instanz die eins
weilige Vollstreckung ungeachtet eingelegter
Berufung verfuͤgt werden.
Sämmtliche Verhandlungen sind un'
ter Sulassung von Rechtsanwälten und