Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

899 — 600 
Reichsräthe wird von dem Könige für die stimmungen des Artikels 4. des Gesetzes 
Dauer eines jeden Landtages ernannt. vom 25. Juli 1850, den Geschästsgang des 
Im Uebrigen behält es bei den Bei Landtages betreffend, sein Werbleiben. 
Gegeben München, den 28. Mal 1852. 
Mar. 
v. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Kingelmann. 
v. Lüder. v. Jwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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