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Hegezeit ist ohne Unterschied, ob sie auf Her-
kommen, Verjährung und darauf gegrün-
deten Titeln, oder auf ausdrücklichen beson-
deren Concessionen und Verteägen mit den
Eigenthümern beruht, ohne Entschädigung
aufgehoben.
· Art. 2.
Die Fructification eines Ackers beginnt
mit jedem Zeitpunkte, in welchem derselbe
mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen (Ge-
treidefrüchten, Furter= oder Handelsgewächsen
u. dgl.) bestellt, d. h. besäct oder bepflanze
wird, und schließt jeweils mit der Abräu-
mung desselben nach beendeter Ernte.
Die Hegezeit sämmtlicher Wiesen wird
vorbehaltlich der Bestimmung des Arrti-
kels 4. auf die Dauer vom 1. April bis
zur Abraumung der Heu= beziehungsweise
letzten Grummet Ernte festgesetz.
käßt jedoch ein Grundbesitzer sein Heu
oder Grummet (Gras) selbst dann noch
stehen, während die anderen Wiesenbesitzer ihre
Wiesen schon abgerdumt haben, und macht
er hiedurch die Weide auf andern Wiesen un-
möglich, so hat derselbe den Durchtrieb durch
seine Wiese unentgeltlich zu gestatten.
Neu angelegte, sowie frisch umgebaute
Wiesen bleiben von der Schafweide wäh-
rend der ersten drei Jahre, von der Weide
mit anderen Viehgattungen während der
ersten fünf Jahre nach Vollendung der
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Anlage gänzlich befreit, doch sind hierunter
die sogenannten Eggarten= Wiesen nicht be-
griffen.
Art. 3.
Für den Entgang der Weide kann in
den Fällen der Artikel 1. und 2. eine Ent-
schädigung nicht gefordert werden.
Würde aber hiedurch dem Berechtigten
die Ausübung der Weldebesugniß auf an-
deren Grundstücken oder der benöchigte Vieh-
trieb auf eigene Grundstücke unmsglich ge-
macht, so muß demselben der erforderliche
Durcherieb auf den befreiten Grundstücken
eingerdumt werden.
Die Bestimmung des Triebweges in
Bezug auf Richtung und Breite, sowie in
Bezug auf Dauer der Benützung, erfolge
in diesem Falle, wenn sich die Bethelligten
hierüber nicht gütlich einigen, durch die Be-
hörde unter Betzlehung von Sachverstän-
digen, wobei stets auf die möglichst geringe
Belästiguug der von der Weide befreiten
Grundstücke Bedacht zu nehmen ist.
Art. 4.
Durch vorslehende Bestimmungen soll
keine Weideberechelgung eine Ausdehnung
über den bioherigen Umfang erhalten, da-
her auch in jenen Bezirken, in welchen ein
früherer Anfangs= oder ein späterer End-
termin der Hegezeit durch Gesetz, Local-Ocd-