Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Hegezeit ist ohne Unterschied, ob sie auf Her- 
kommen, Verjährung und darauf gegrün- 
deten Titeln, oder auf ausdrücklichen beson- 
deren Concessionen und Verteägen mit den 
Eigenthümern beruht, ohne Entschädigung 
aufgehoben. 
· Art. 2. 
Die Fructification eines Ackers beginnt 
mit jedem Zeitpunkte, in welchem derselbe 
mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen (Ge- 
treidefrüchten, Furter= oder Handelsgewächsen 
u. dgl.) bestellt, d. h. besäct oder bepflanze 
wird, und schließt jeweils mit der Abräu- 
mung desselben nach beendeter Ernte. 
Die Hegezeit sämmtlicher Wiesen wird 
vorbehaltlich der Bestimmung des Arrti- 
kels 4. auf die Dauer vom 1. April bis 
zur Abraumung der Heu= beziehungsweise 
letzten Grummet Ernte festgesetz. 
käßt jedoch ein Grundbesitzer sein Heu 
oder Grummet (Gras) selbst dann noch 
stehen, während die anderen Wiesenbesitzer ihre 
Wiesen schon abgerdumt haben, und macht 
er hiedurch die Weide auf andern Wiesen un- 
möglich, so hat derselbe den Durchtrieb durch 
seine Wiese unentgeltlich zu gestatten. 
Neu angelegte, sowie frisch umgebaute 
Wiesen bleiben von der Schafweide wäh- 
rend der ersten drei Jahre, von der Weide 
mit anderen Viehgattungen während der 
ersten fünf Jahre nach Vollendung der 
  
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Anlage gänzlich befreit, doch sind hierunter 
die sogenannten Eggarten= Wiesen nicht be- 
griffen. 
Art. 3. 
Für den Entgang der Weide kann in 
den Fällen der Artikel 1. und 2. eine Ent- 
schädigung nicht gefordert werden. 
Würde aber hiedurch dem Berechtigten 
die Ausübung der Weldebesugniß auf an- 
deren Grundstücken oder der benöchigte Vieh- 
trieb auf eigene Grundstücke unmsglich ge- 
macht, so muß demselben der erforderliche 
Durcherieb auf den befreiten Grundstücken 
eingerdumt werden. 
Die Bestimmung des Triebweges in 
Bezug auf Richtung und Breite, sowie in 
Bezug auf Dauer der Benützung, erfolge 
in diesem Falle, wenn sich die Bethelligten 
hierüber nicht gütlich einigen, durch die Be- 
hörde unter Betzlehung von Sachverstän- 
digen, wobei stets auf die möglichst geringe 
Belästiguug der von der Weide befreiten 
Grundstücke Bedacht zu nehmen ist. 
Art. 4. 
Durch vorslehende Bestimmungen soll 
keine Weideberechelgung eine Ausdehnung 
über den bioherigen Umfang erhalten, da- 
her auch in jenen Bezirken, in welchen ein 
früherer Anfangs= oder ein späterer End- 
termin der Hegezeit durch Gesetz, Local-Ocd-
	        
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