Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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nungen, Herkommen, Vertrag oder sonstigen 
Privatrechtstitel bereits feststeht, derselbe in 
keiner Weise geschmaͤlert werden. 
Art. 5. 
In Bezug auf landwirthschaftliche Ar- 
beiten und Unternehmungen mittelst deren 
die Weidepflichtigen den bisherigen Stand 
der Cultur ihres Bodens zu erhöhen oder 
auszudehnen beabsichtigen, steht dem Weide- 
berechrigten ein Einspruchsrecht selbst in dem 
Falle nicht zu, wenn hiedurch die bis dahin 
bestandene Fructificatlons= oder Hegezeit eine 
den Ertrag des Weiderechtes schmdlernde Er- 
wetterung, sei es in irgend einer Beziehung, 
erhält. 
LIiter Abschnitt. 
Von der Ablösung einseitiger Weidedienstbar- 
keiten. 
Art. 6. 
Die Ablösung einer einseitigen Weide- 
dienstbarkeit kann nur für den gesammten 
Umfang eines zusammenhängenden Weide= 
beztrkes an Aeckern und Wiesgründen, dunn 
Oedungen, Haiden und anderen nicht culti- 
virten Weideplätzen, es mag sich derselbe 
über eine oder mehrere Markungen politi- 
scher Gemeinden erstrecken, von der Mehr- 
heir der Verpflichteren beantrage und zwangs- 
weise durchgeführe werden. 
Art. 7. 
Ausnahmsweise tritt die theilweise Ab- 
lösung einer Weidedienstbarkelt in folgenden 
Fällen ein: 
1) In denjenigen Weidedistricten, in wel- 
chen die nach Artikel 2. und 4. in An- 
wendung kommende Hegezeit den Wie- 
sen nach den localen, klimatischen und 
Boden: dann Cultur-Verhälmissen 
den erforderlichen Schuhß zu gewähren 
nicht im Steande ist, kann auf den 
Antrag der Mehrheit der betheiligten 
Wiesenbesitzenden Pflichtigen eine er- 
weiterte Hegezeit festgesetzt, und der 
auf den Zeltraum der Erweiterung 
treffende Theil der Weidedienstbarkeit 
für sich abgelöst werden. 
2) Bei Wiesen, welche mit künstlichen 
Wisserungseinrichtungen versehen sind, 
dann bei nassen oder durchbrüchigen 
Wiesen kann die Ablösing des darauf 
lastenden Welderechtes vorbehaltlich 
der Einräumung der nöthigen Trieb- 
wege nach Maßgabe des Artikels 3. 
von jedem einzelnen Besißzer beantragt 
werden. 
Art. 8. 
Die Mehrheit der Weidepflichtigen, 
welche nach Artikel 6. oder Artikel 7. Zif- 
fer 1. die Ablösung der Weidedienflbarkeir 
verlangen kann, wird nach der Zahl der Tag- 
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