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werke bemessen, welche die Weidepflichtigen
auf der betheiligten Grundflaͤche besitzen.
Hiebei werden im Falle des Artikels 6. die
Stimmen der Eigenthuͤmer von Oedungen,
Haiden und anderen nicht cultivirten Weide-
plaͤtzen nur in so weit in Berechnung gezo-
gen, als sich die erwaͤhnten Eigenthuͤmer
für die Abloͤsung des Weiderechtes aus-
sprechen.
Art. 9.
Der Beschluß der nach Artikel 8. zu
bemessenden Mehrheit der Pflichtigen ver-
bindet die Minderheit, sich an der Abloͤsung
zu betheiligen und zu der hiebei ermittelten
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Ablösungssumme verhälenißmäßig belzutragen.
Art. 10.
Bei Stimmengleichheit wird der Be-
schluß als zu Gunsten der Ablöfung gefaßt
erachtet, und es tritt für Diejenigen, welche
im encgegengesetzten Sinne gestimmt haben,
die im Artikel 9. bemerkte Verpflichtung ein.
Art. 11.
Ueber die Art und den Betrag der
Enrschädigung, welche der Berechtigte für
Ablbsung der Weidedienstbarkeit erhalten soll,
entscheidet vor Allem das gütliche Ueberein,
kommen der Betheiligten.
Art. 12.
Kömmt ein solches Uebereinkommen nicht
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zu Stande, so wird die Entschäb#igung nach
dem Reinertrage, welchen der Berechtigte
nach den Bestimmungen des lten Abschnines
gegenwärtigen Gesetzes von seinem Rechte
zu ziehen befugt ist, durch Abschátzung er-
mittelt und amrlich festgestellt.
Art. 13.
Hiebei ist zuvörderst der Nohertrag
des abzulösenden Welderechtes zu erheben.
Derselbe bestimmt sich einerseits nach
dem Umfange und der Beschaffenheie der
weidedienstbaren Grundstücke, dann der
Menge, Güte und dem Werehe des darauf
während der gesetzlichen Dauer der Weide-
zeit wachsenden Futters und andererseits nach
dem Umfange der Berechrigung, d. h. der
Menge des seit den letzten zehn Jahren durch-
schntulich geweldeten Viehes.
Art. 14.
Im Falle der Concurrenz mehrerer
Weiderechte auf derselben Weidefläche sind
die darunter befindlichen ungemessenen Rechte
nach Maßgabe
a) der wirklichen Ausübung in den letz-
ten zehn Jahren,
b) der Zahl des Weldeviehes, welches
auf dem bezüglichen Gute des Welde=
berechtigten (herrschenden Gute) durch-
wintert werden kann,