Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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werke bemessen, welche die Weidepflichtigen 
auf der betheiligten Grundflaͤche besitzen. 
Hiebei werden im Falle des Artikels 6. die 
Stimmen der Eigenthuͤmer von Oedungen, 
Haiden und anderen nicht cultivirten Weide- 
plaͤtzen nur in so weit in Berechnung gezo- 
gen, als sich die erwaͤhnten Eigenthuͤmer 
für die Abloͤsung des Weiderechtes aus- 
sprechen. 
Art. 9. 
Der Beschluß der nach Artikel 8. zu 
bemessenden Mehrheit der Pflichtigen ver- 
bindet die Minderheit, sich an der Abloͤsung 
zu betheiligen und zu der hiebei ermittelten 
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Ablösungssumme verhälenißmäßig belzutragen. 
Art. 10. 
Bei Stimmengleichheit wird der Be- 
schluß als zu Gunsten der Ablöfung gefaßt 
erachtet, und es tritt für Diejenigen, welche 
im encgegengesetzten Sinne gestimmt haben, 
die im Artikel 9. bemerkte Verpflichtung ein. 
Art. 11. 
Ueber die Art und den Betrag der 
Enrschädigung, welche der Berechtigte für 
Ablbsung der Weidedienstbarkeit erhalten soll, 
entscheidet vor Allem das gütliche Ueberein, 
kommen der Betheiligten. 
Art. 12. 
Kömmt ein solches Uebereinkommen nicht 
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zu Stande, so wird die Entschäb#igung nach 
dem Reinertrage, welchen der Berechtigte 
nach den Bestimmungen des lten Abschnines 
gegenwärtigen Gesetzes von seinem Rechte 
zu ziehen befugt ist, durch Abschátzung er- 
mittelt und amrlich festgestellt. 
Art. 13. 
Hiebei ist zuvörderst der Nohertrag 
des abzulösenden Welderechtes zu erheben. 
Derselbe bestimmt sich einerseits nach 
dem Umfange und der Beschaffenheie der 
weidedienstbaren Grundstücke, dann der 
Menge, Güte und dem Werehe des darauf 
während der gesetzlichen Dauer der Weide- 
zeit wachsenden Futters und andererseits nach 
dem Umfange der Berechrigung, d. h. der 
Menge des seit den letzten zehn Jahren durch- 
schntulich geweldeten Viehes. 
Art. 14. 
Im Falle der Concurrenz mehrerer 
Weiderechte auf derselben Weidefläche sind 
die darunter befindlichen ungemessenen Rechte 
nach Maßgabe 
a) der wirklichen Ausübung in den letz- 
ten zehn Jahren, 
b) der Zahl des Weldeviehes, welches 
auf dem bezüglichen Gute des Welde= 
berechtigten (herrschenden Gute) durch- 
wintert werden kann,
	        
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