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in ihrem Umfange festzustellen und hienach
in Anschlag zu bringen.
Die hiefür erforderlichen Erhebungen
sind vor der Schätzung von Amtswegen zu
pflegen.
Art. 13.
Von dem festgestellten Rohertrage kom-
men behufs der Ermittlung des Reinertrages
in Abzug:
a) die Gegenleistungen des Berechrigten
an den Belasteten, und
b) der entsprechende Antheil an den
Ausgaben für die Hut des Weide--
viehes.
Art. 16.
Die mit der Abschátzung des Weide-
rechtes betrautren Sachverständigen haben
hiebei auf die bei Amt vorliegenden oder
von den Betheiligten zur Verfügung ge-
stellten Rechnungen, Kauf= und Pachtver-
trädge oder sonstigen urkundlichen Nach-
weisungen, welche über den Werth oder
bisherigen Ertrag des Weiderechtes Auf-
schluß geben, sowie auf die nach Artikel 14
etwa gepflogenen Erhebungen gebührende
Rücksicht zu nehmen.
Art. 17.
Der hienach durch Abschátzung er-
mittelte und in Geld anzuschlagende Rein-
ertrag des Weiderechtes bildet die ständige
Jahresabgabe, welche an die Stelle des
Weldegenusses auf die weidedienstbaren
Grundstücke als Reallast mit den in F. 12.
Ziffer 3. und 4 des Hypothekengesetzes und
K. 12. Ziffer 7 der Prioritätsordnung vom
1. Juni 1822 festgesetzten Vorzügen zu
übernehmen ist.
Art. 18.
Der Pflichtige kann diese Jahresab-
gabe ganz oder theilweise durch Baarerlag
ihres zwanzigfachen Betrages ablösen oder
für diesen Betrag ein von seiner Seite
jederzeit heimzahlbares 4 procentiges Boden-
zinscapital constituiren, welches glelchfalls
die im Artikel 17. erwähnten Vorrechte
des Hypothekengesetzes und der Prioritäts=
ordnung genießt.
Art. 19.
Auf Verlangen des Berechtigten gehen
solche Jahresabgaben oder Bodenzinscapi-
talien an die Ablösungscasse des Staates
über, welche demselben den Betrag des be-
treffenden Ablösungs-, beziehungsweise Bo-
denzinscapitals in 4procentigen Ablösungs=
Schuldbriefen nach dem Nennwerthe und
soweit Beträge unter 25 fl. mit in Frage
stehen, durch Baarzahlung zu vergüten hat.