Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

609 
610 
  
in ihrem Umfange festzustellen und hienach 
in Anschlag zu bringen. 
Die hiefür erforderlichen Erhebungen 
sind vor der Schätzung von Amtswegen zu 
pflegen. 
Art. 13. 
Von dem festgestellten Rohertrage kom- 
men behufs der Ermittlung des Reinertrages 
in Abzug: 
a) die Gegenleistungen des Berechrigten 
an den Belasteten, und 
b) der entsprechende Antheil an den 
Ausgaben für die Hut des Weide-- 
viehes. 
Art. 16. 
Die mit der Abschátzung des Weide- 
rechtes betrautren Sachverständigen haben 
hiebei auf die bei Amt vorliegenden oder 
von den Betheiligten zur Verfügung ge- 
stellten Rechnungen, Kauf= und Pachtver- 
trädge oder sonstigen urkundlichen Nach- 
weisungen, welche über den Werth oder 
bisherigen Ertrag des Weiderechtes Auf- 
schluß geben, sowie auf die nach Artikel 14 
etwa gepflogenen Erhebungen gebührende 
Rücksicht zu nehmen. 
Art. 17. 
Der hienach durch Abschátzung er- 
mittelte und in Geld anzuschlagende Rein- 
ertrag des Weiderechtes bildet die ständige 
Jahresabgabe, welche an die Stelle des 
Weldegenusses auf die weidedienstbaren 
Grundstücke als Reallast mit den in F. 12. 
Ziffer 3. und 4 des Hypothekengesetzes und 
K. 12. Ziffer 7 der Prioritätsordnung vom 
1. Juni 1822 festgesetzten Vorzügen zu 
übernehmen ist. 
Art. 18. 
Der Pflichtige kann diese Jahresab- 
gabe ganz oder theilweise durch Baarerlag 
ihres zwanzigfachen Betrages ablösen oder 
für diesen Betrag ein von seiner Seite 
jederzeit heimzahlbares 4 procentiges Boden- 
zinscapital constituiren, welches glelchfalls 
die im Artikel 17. erwähnten Vorrechte 
des Hypothekengesetzes und der Prioritäts= 
ordnung genießt. 
Art. 19. 
Auf Verlangen des Berechtigten gehen 
solche Jahresabgaben oder Bodenzinscapi- 
talien an die Ablösungscasse des Staates 
über, welche demselben den Betrag des be- 
treffenden Ablösungs-, beziehungsweise Bo- 
denzinscapitals in 4procentigen Ablösungs= 
Schuldbriefen nach dem Nennwerthe und 
soweit Beträge unter 25 fl. mit in Frage 
stehen, durch Baarzahlung zu vergüten hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.