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Art. 20.
Der Pflichtige kann die Zahlung des
Ablbsungs- oder Bodenzinscapitales an die
Ablösungscasse in Ablbsungsschuldbriefen
nach dem Nennwerthe leisten.
Art. 21.
Haben sich die Betheiligten üder die
Felstellung einer Jahresabgabe gütlich ge-
einigt, so unterliegt diese letztere, soferne
etwas Anderes nicht besonders verabredet
worden ist, ebenfalls den in Artikel 17—
20 enthalienen Bestimmungen.
Art. 22.
Die Vercheilung der Jahresabgabe auf
die einzelnen weidepflichtigen Grundstücke ist
zundchst Sache des freien Uebereinkommens
der sämmtlichen Eigenthümer berselben.
Kömmt eine solche Uebereinkunft nicht
zu Stande, se erfolgt die Vertheilung durch
die Behörde, welche da, wo der definitive
Steuerkataster bereits bestehr, die Verhältniß=
zahlen desselben zum Maßstabe zu nehmer,
andernfalls aber nach vorgängiger Einver-
nahme von Sachverständigen die einzelnen
Grundstäcke nach Verhältniß ihrer Betheili-
Jung in Classen zu scheiden, jeder Classe den
entsprechenden Antheil an der Jahresabgabe
zuzuweisen und sodann nach Maßgabe der
Tagwerkzahl auf die in der berreffenden
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Classe befindlichen Grundstücke auszuschla
gen hat.
Art. 23.
Das Erlöschen des Weiderechtes und
die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Jahres-
abgabo treten (soferne die Betheiligten nicht
anderweitig übereinkommen) mit dem Schlusse
desjenigen Jahres ein, in welchem die Repar-
tition der Jahresabgabe (Artikel 22.) oder
der sonst durch Uebereinkommen festgestellten
Entschädigung auf die einzelnen Pflichtigen
endgiltig erfolgt ist.
Art. 24.
Ausnahmsweise ist jedoch die einft,
weilige Fortsetzung der Weideausübung auf
die Dauer von höchstens drei Jahren von
der Behörde dann zu gestatten, wenn die
nach Artikel 23. eintretende sofortige Ein-
stellung der Weidcausübung wegen der hie-
durch nöthig werdenden Aenderung des Wirth-
schaftssystemes, Erweiterung der Gebäude
oder des Inventars oder wegen des be-
stebenden Pachtverhältnisses für den Weide-
berechtigten oder den Weidepächter nach dem
Urtheile der Sachverständigen besonders
nachtheilig wäre und die Genannten die
fragliche Terminsverlängerung beantracen.
Die im Artikel 23 bestimmten Folgen
treten in diesem Falle mit dem Ablaufe des
hienach eigens bestimmten Termines ein.