Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 20. 
Der Pflichtige kann die Zahlung des 
Ablbsungs- oder Bodenzinscapitales an die 
Ablösungscasse in Ablbsungsschuldbriefen 
nach dem Nennwerthe leisten. 
Art. 21. 
Haben sich die Betheiligten üder die 
Felstellung einer Jahresabgabe gütlich ge- 
einigt, so unterliegt diese letztere, soferne 
etwas Anderes nicht besonders verabredet 
worden ist, ebenfalls den in Artikel 17— 
20 enthalienen Bestimmungen. 
Art. 22. 
Die Vercheilung der Jahresabgabe auf 
die einzelnen weidepflichtigen Grundstücke ist 
zundchst Sache des freien Uebereinkommens 
der sämmtlichen Eigenthümer berselben. 
Kömmt eine solche Uebereinkunft nicht 
zu Stande, se erfolgt die Vertheilung durch 
die Behörde, welche da, wo der definitive 
Steuerkataster bereits bestehr, die Verhältniß= 
zahlen desselben zum Maßstabe zu nehmer, 
andernfalls aber nach vorgängiger Einver- 
nahme von Sachverständigen die einzelnen 
Grundstäcke nach Verhältniß ihrer Betheili- 
Jung in Classen zu scheiden, jeder Classe den 
entsprechenden Antheil an der Jahresabgabe 
zuzuweisen und sodann nach Maßgabe der 
Tagwerkzahl auf die in der berreffenden 
612.# 
Classe befindlichen Grundstücke auszuschla 
gen hat. 
Art. 23. 
Das Erlöschen des Weiderechtes und 
die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Jahres- 
abgabo treten (soferne die Betheiligten nicht 
anderweitig übereinkommen) mit dem Schlusse 
desjenigen Jahres ein, in welchem die Repar- 
tition der Jahresabgabe (Artikel 22.) oder 
der sonst durch Uebereinkommen festgestellten 
Entschädigung auf die einzelnen Pflichtigen 
endgiltig erfolgt ist. 
Art. 24. 
Ausnahmsweise ist jedoch die einft, 
weilige Fortsetzung der Weideausübung auf 
die Dauer von höchstens drei Jahren von 
der Behörde dann zu gestatten, wenn die 
nach Artikel 23. eintretende sofortige Ein- 
stellung der Weidcausübung wegen der hie- 
durch nöthig werdenden Aenderung des Wirth- 
schaftssystemes, Erweiterung der Gebäude 
oder des Inventars oder wegen des be- 
stebenden Pachtverhältnisses für den Weide- 
berechtigten oder den Weidepächter nach dem 
Urtheile der Sachverständigen besonders 
nachtheilig wäre und die Genannten die 
fragliche Terminsverlängerung beantracen. 
Die im Artikel 23 bestimmten Folgen 
treten in diesem Falle mit dem Ablaufe des 
hienach eigens bestimmten Termines ein.
	        
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