Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 25. 
Die an die Stelle des Weidegenusses 
tretende Jahresabgabe ist, soferne nicht ver- 
tragsmäßig ein Anderes bestimmt wurde, 
von den Pflichtigen am 15. Dezember jeden 
Jahres zu entrichten. 
Art. 26. 
Zugleich mit dem Weiderechte erlöschen 
auch die für dessen Ausübung bestehenden 
Durchtriebsrechte des Weideberechtigten auf 
der weidedienstbaren Fläche ohne besondere 
Entschädigung, jedoch nur in soweit, als 
der Berechtigte dieselben nicht zur Be- 
weidung der zur Zeit der Ablösung in sei- 
nem Eigenthum stehenden Grundstücke oder 
zur Ausübung von Weiderechten auf an- 
deren Grundstücken bedarf, in welchem 
Falle ihm deren Benütung auch fernerhin 
vorbehalten bleibt. 
Art. 27. 
Ist das zur Ablösung kommende 
Weiderecht Bestandtheil eines Lehens oder 
Fldeicommisses, so isi zu den Ablösungs- 
verhandlungen lediglich der zeitweilige Be- 
sitzer beizuziehen, dessen Thätigkeit hiebei 
in keiner Beziehung von dem Consense der 
Lehensherren, Agnaten und Mitbelehnten 
oder Anwärter abhängig ist; jedoch bleiben 
die Lehen= und Fideicommißverhältnisse be- 
zuͤglich der an die Stelle des Weiderechtes 
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tretenden Abloͤsungssumme, beziehungsweise 
der Jahresabgabe unverändert. 
Die desfalls unter den am Lehen- oder 
Fideicommiß Betheiligten entstehenden Dif- 
ferenzen werden auf den Rechtsweg ver- 
wiesen, in welchem Falle entweder die Ab- 
lösungssumme zu deponiren, oder bezüglich 
der etwa festgesehren Jahresabgabe im Hy- 
pothekenbuche geeignece Vormerkung zu ma- 
chen ist. 
Art. 28. 
Dieselben Grundsätze geleen für den 
Fall der Betheiligung von Hypothekgläubi= 
gern, welche sonach, unbeschadet ihrer Hy- 
pothekrechte, zu den Ablösungsverhandlungen 
gleichfalls nicht beizuziehen sind. 
Art. 29. 
Ist das Weiderecht zu der Zeit, in 
welcher dessen Ablbsung angeregt wird, ver- 
pachtet, so steht dem Pächter eine Einrede 
hiegegen nicht zu. 
Der Verpächter ist jedoch verpflichter, 
binnen einer olerwöchentlichen Frist, von 
dem Zeitpunkte der Mittheilung des Ab- 
löfangsattrages an denselben gerechnet, dem 
Pächter zum Behufe der Wahrung seiner 
Interessen, inobesondere auch in Bezug auf 
Artikel 24 des gegenwirtigen Gesehes, von 
der bevorslehenden Ablösung Kennniß zu 
geben und hastet für allen Schaden, welcher
	        
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