613
Art. 25.
Die an die Stelle des Weidegenusses
tretende Jahresabgabe ist, soferne nicht ver-
tragsmäßig ein Anderes bestimmt wurde,
von den Pflichtigen am 15. Dezember jeden
Jahres zu entrichten.
Art. 26.
Zugleich mit dem Weiderechte erlöschen
auch die für dessen Ausübung bestehenden
Durchtriebsrechte des Weideberechtigten auf
der weidedienstbaren Fläche ohne besondere
Entschädigung, jedoch nur in soweit, als
der Berechtigte dieselben nicht zur Be-
weidung der zur Zeit der Ablösung in sei-
nem Eigenthum stehenden Grundstücke oder
zur Ausübung von Weiderechten auf an-
deren Grundstücken bedarf, in welchem
Falle ihm deren Benütung auch fernerhin
vorbehalten bleibt.
Art. 27.
Ist das zur Ablösung kommende
Weiderecht Bestandtheil eines Lehens oder
Fldeicommisses, so isi zu den Ablösungs-
verhandlungen lediglich der zeitweilige Be-
sitzer beizuziehen, dessen Thätigkeit hiebei
in keiner Beziehung von dem Consense der
Lehensherren, Agnaten und Mitbelehnten
oder Anwärter abhängig ist; jedoch bleiben
die Lehen= und Fideicommißverhältnisse be-
zuͤglich der an die Stelle des Weiderechtes
614
tretenden Abloͤsungssumme, beziehungsweise
der Jahresabgabe unverändert.
Die desfalls unter den am Lehen- oder
Fideicommiß Betheiligten entstehenden Dif-
ferenzen werden auf den Rechtsweg ver-
wiesen, in welchem Falle entweder die Ab-
lösungssumme zu deponiren, oder bezüglich
der etwa festgesehren Jahresabgabe im Hy-
pothekenbuche geeignece Vormerkung zu ma-
chen ist.
Art. 28.
Dieselben Grundsätze geleen für den
Fall der Betheiligung von Hypothekgläubi=
gern, welche sonach, unbeschadet ihrer Hy-
pothekrechte, zu den Ablösungsverhandlungen
gleichfalls nicht beizuziehen sind.
Art. 29.
Ist das Weiderecht zu der Zeit, in
welcher dessen Ablbsung angeregt wird, ver-
pachtet, so steht dem Pächter eine Einrede
hiegegen nicht zu.
Der Verpächter ist jedoch verpflichter,
binnen einer olerwöchentlichen Frist, von
dem Zeitpunkte der Mittheilung des Ab-
löfangsattrages an denselben gerechnet, dem
Pächter zum Behufe der Wahrung seiner
Interessen, inobesondere auch in Bezug auf
Artikel 24 des gegenwirtigen Gesehes, von
der bevorslehenden Ablösung Kennniß zu
geben und hastet für allen Schaden, welcher