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aus der Unterlassung dieser Mitthellung fuͤr
den Paͤchter entsteht. „
Abgesehen hievon lösen sich übrigens,
wenn das zur Ablösung kommende Weide-
reche allein den Gegenstand der Verpachtung
bildet, die betreffenden Pachtverträge mie
dem Erlöschen des Weiderechtes (Ar:ikel
23) ohne Entschsdigung des Pachters.
Art. 30.
Ist das Weiderecht zugleich mit einem
Gute verpachtet, oder wird das allein ver-
pachtete Weiderecht nur theilweise abgelöst
(Arcikel 7), so steht sowohl dem Verpäch=
ter als dem NPächter frei, binnen drei Mo-
naten vom Tage der Erlöschung des Weide-
rechtes an den ganzen Pacht zu künden,
welcher sodann mit dem Schlusse des nächst-
sfolgenden Pachtjahres zu Ende geht.
Bis dahin tritt jedoch bereics eine
Minderung des Pachtschillings ein, welche
sich im Falle der Verpachtung des Weide-
rechtes mit ausgeschiedener Summe auf
diese, außerdem aber auf den Betrag der
an die Stelle des Weiderechtes tretenden
Jahresabgabe, bezlehungsweise der 4 %
Zinsen des von den Pflichtigen in Folge
gütlichen Uebereinkommens sofort bezahlten
Ablösungscapitales belduft.
Die oben gedachte Minderung erfolgt
für die ganze Dauer des Pachtes, wenn
keiner der Betheiligten von der Kündigungs-
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befugniß Gebrauch macht, oder der Pacht
früher endet, als dieß mittelst der erwähnten
Kündigung erzielt werden könnte.
Art, 31.
Der Pächter des belasteten Grund"
stückes tritt mit dem Erlöschen des Weide-
rechtes in den Genuß der Freiheit von dieser
Last, hat aber dagegen außer dem gewöhn=
lichen Pacheschillinge noch den Betrag der
an die Stelle der Weldedienstbarkeie treten-
den Jahresabgake oder der 4% Zinsen des
etwa bezahlten Ablösungs= oder normirten
Bodenzins-Capitals an den Verpächter jähr-
lich zu entrichten.
Demselben steht übrigens die Kündi-
gung des Pachtes innerhalb des in Arri-
kel 30. Absatz 1. bestimmten Termines und
mit der daselbst bezeichneten Wirkung zu, in
welchem Falle ihm jedoch bis zur Beendi-
gung des Pachtes die obige Mehrbezahlung
obliegt.
Das Reche der Kündigung tritt zu
Gunsten des Pächters jedoch nicht ein, wenn
der Verpächter auf die im Absatze 1. ihm
zugewiesene Erhöhung verzichtet.
Art. 32.
Die Bestimmungen der Areikel 29. bis
31. finden nur dann Anwendung, wenn die
betreffenden Pachtverträge den Fall der Ab-
lösung des Weiderechtes nicht ohnehin schon