Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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aus der Unterlassung dieser Mitthellung fuͤr 
den Paͤchter entsteht. „ 
Abgesehen hievon lösen sich übrigens, 
wenn das zur Ablösung kommende Weide- 
reche allein den Gegenstand der Verpachtung 
bildet, die betreffenden Pachtverträge mie 
dem Erlöschen des Weiderechtes (Ar:ikel 
23) ohne Entschsdigung des Pachters. 
Art. 30. 
Ist das Weiderecht zugleich mit einem 
Gute verpachtet, oder wird das allein ver- 
pachtete Weiderecht nur theilweise abgelöst 
(Arcikel 7), so steht sowohl dem Verpäch= 
ter als dem NPächter frei, binnen drei Mo- 
naten vom Tage der Erlöschung des Weide- 
rechtes an den ganzen Pacht zu künden, 
welcher sodann mit dem Schlusse des nächst- 
sfolgenden Pachtjahres zu Ende geht. 
Bis dahin tritt jedoch bereics eine 
Minderung des Pachtschillings ein, welche 
sich im Falle der Verpachtung des Weide- 
rechtes mit ausgeschiedener Summe auf 
diese, außerdem aber auf den Betrag der 
an die Stelle des Weiderechtes tretenden 
Jahresabgabe, bezlehungsweise der 4 % 
Zinsen des von den Pflichtigen in Folge 
gütlichen Uebereinkommens sofort bezahlten 
Ablösungscapitales belduft. 
Die oben gedachte Minderung erfolgt 
für die ganze Dauer des Pachtes, wenn 
keiner der Betheiligten von der Kündigungs- 
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befugniß Gebrauch macht, oder der Pacht 
früher endet, als dieß mittelst der erwähnten 
Kündigung erzielt werden könnte. 
Art, 31. 
Der Pächter des belasteten Grund" 
stückes tritt mit dem Erlöschen des Weide- 
rechtes in den Genuß der Freiheit von dieser 
Last, hat aber dagegen außer dem gewöhn= 
lichen Pacheschillinge noch den Betrag der 
an die Stelle der Weldedienstbarkeie treten- 
den Jahresabgake oder der 4% Zinsen des 
etwa bezahlten Ablösungs= oder normirten 
Bodenzins-Capitals an den Verpächter jähr- 
lich zu entrichten. 
Demselben steht übrigens die Kündi- 
gung des Pachtes innerhalb des in Arri- 
kel 30. Absatz 1. bestimmten Termines und 
mit der daselbst bezeichneten Wirkung zu, in 
welchem Falle ihm jedoch bis zur Beendi- 
gung des Pachtes die obige Mehrbezahlung 
obliegt. 
Das Reche der Kündigung tritt zu 
Gunsten des Pächters jedoch nicht ein, wenn 
der Verpächter auf die im Absatze 1. ihm 
zugewiesene Erhöhung verzichtet. 
Art. 32. 
Die Bestimmungen der Areikel 29. bis 
31. finden nur dann Anwendung, wenn die 
betreffenden Pachtverträge den Fall der Ab- 
lösung des Weiderechtes nicht ohnehin schon
	        
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