Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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vorgesehen haben oder die Betheiligten nicht 
besonders uͤbereinkommen. 
Etwaige Differenzen unterliegen der Ent- 
scheidung der Gerichte, ohne daß uͤbrigens 
die Durchfuͤhrung der Ablösung durch Be- 
endigung des gerichtlichen Verfahrens be- 
dinge wäre. 
Die rechelichen Wirkungen, welche die 
Ablösung des Weiderechees auf die Erbpacht- 
verhälenisse dußert, sind nach den für diese Ver- 
hälmisse geltenden allgemeinen civilrechtlichen 
Bestimmungen zu beurtheilen. 
Art. 33. 
Sind bei der Ablösung eines Weide- 
rechtes Gemeinden oder Sttftungen bethei- 
ligt, so genügt zu deren Vertretung die Er- 
kldrung ihrer gesetzlich bestehenden Verwal- 
tugen. Die Curatelgenehmigung wird als 
gegeben erachtek. 
Art. 34. 
Der Eigenthümer eines Grundstückes 
darf fernerhin kein Welderecht als Dienst- 
barkeit bestellen und eben so wenig bei Ver- 
dußerung von Grundstücken ein Welderecht 
vorbehalten. 
Art. 38. 
Dem Rechte der Weidepflichtigen, auf 
Abloͤsung anzutragen, koͤnnen weder Vertraͤge, 
noch Verjährung, noch letztwillige Verfuͤg- 
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ungen, noch bereits vor dem Einereten der 
Wirksamkeir dieses Gesebes erfolgte rechts- 
kräftige Enrscheidungen entgegengestellt werden. 
Art. 36. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Abschnitees, sowie überhaupt des Artikels 5. 
des Grundlasten, Ablösungsgesetzes vom 4. 
Juni 1848 finden auf das in den Hochge- 
birgen vorkommende sogenannte Schneeflucht- 
recht keine Anwendung; vielmehr sind in An- 
sehung desselben lediglich die Vorschriften 
über Alpenweide maßgebend. 
IIIer Abschnitt. 
Von der Ablösung gegenseitiger Weidedienst- 
barkeiten. 
Art. 37. 
Bei gegenseitigen Weidedienstbarkeicen, 
bei welchen keiner der Theilnehmer ein größeres 
Theilnahmsrecht auszuüben hat, als ihn nach 
Verhäálmiß der Größe und Beschaffenheit 
seines hiebei betheiligten Grundbesitzes treffen 
würde, kann jeder einzelne Theilnehmer zu 
jeder Zeit ohne Entschädigungspflicht aus der 
Weldegemeinschaft austreten. Dieses hat die 
Folge, daß seine Grundstäcke von den übrt- 
gen Theilnehmern und die der letztern von 
ihm nicht mehr beweidet werden dürfen. 
Der Auscretende ist jedoch gehalten, den 
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