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vorgesehen haben oder die Betheiligten nicht
besonders uͤbereinkommen.
Etwaige Differenzen unterliegen der Ent-
scheidung der Gerichte, ohne daß uͤbrigens
die Durchfuͤhrung der Ablösung durch Be-
endigung des gerichtlichen Verfahrens be-
dinge wäre.
Die rechelichen Wirkungen, welche die
Ablösung des Weiderechees auf die Erbpacht-
verhälenisse dußert, sind nach den für diese Ver-
hälmisse geltenden allgemeinen civilrechtlichen
Bestimmungen zu beurtheilen.
Art. 33.
Sind bei der Ablösung eines Weide-
rechtes Gemeinden oder Sttftungen bethei-
ligt, so genügt zu deren Vertretung die Er-
kldrung ihrer gesetzlich bestehenden Verwal-
tugen. Die Curatelgenehmigung wird als
gegeben erachtek.
Art. 34.
Der Eigenthümer eines Grundstückes
darf fernerhin kein Welderecht als Dienst-
barkeit bestellen und eben so wenig bei Ver-
dußerung von Grundstücken ein Welderecht
vorbehalten.
Art. 38.
Dem Rechte der Weidepflichtigen, auf
Abloͤsung anzutragen, koͤnnen weder Vertraͤge,
noch Verjährung, noch letztwillige Verfuͤg-
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ungen, noch bereits vor dem Einereten der
Wirksamkeir dieses Gesebes erfolgte rechts-
kräftige Enrscheidungen entgegengestellt werden.
Art. 36.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Abschnitees, sowie überhaupt des Artikels 5.
des Grundlasten, Ablösungsgesetzes vom 4.
Juni 1848 finden auf das in den Hochge-
birgen vorkommende sogenannte Schneeflucht-
recht keine Anwendung; vielmehr sind in An-
sehung desselben lediglich die Vorschriften
über Alpenweide maßgebend.
IIIer Abschnitt.
Von der Ablösung gegenseitiger Weidedienst-
barkeiten.
Art. 37.
Bei gegenseitigen Weidedienstbarkeicen,
bei welchen keiner der Theilnehmer ein größeres
Theilnahmsrecht auszuüben hat, als ihn nach
Verhäálmiß der Größe und Beschaffenheit
seines hiebei betheiligten Grundbesitzes treffen
würde, kann jeder einzelne Theilnehmer zu
jeder Zeit ohne Entschädigungspflicht aus der
Weldegemeinschaft austreten. Dieses hat die
Folge, daß seine Grundstäcke von den übrt-
gen Theilnehmern und die der letztern von
ihm nicht mehr beweidet werden dürfen.
Der Auscretende ist jedoch gehalten, den
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