Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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übrigen Theilnehmern uncer den Vorausse= 
ungen und nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Artikels 3. den Durchtrieb auf seinen 
weidefreien Grundstücken zu gestatten. 
Art. 38. 
Entstehen über das Vorhandensein der 
Vorbedingungen eines solchen Austrittes oder 
über die Einrdumung von Triebwegen Dif- 
serenzen unter den Betheiligten, so muß die 
nach Einvernahme ven Sachverständigen er- 
folgende amrliche Entscheidung abgewartet 
werden, und darf der wirkliche Ausrritt nicht 
vorher stattfinden. 
Art. 39. 
Bei anderen gegenseitigen Weidedienst- 
barkeiten mit verhältnißmäßig ungleichartt- 
gen Thellnahmsrechten tritt die Aufhebung 
der Weidegemeinschaft nur gegen Entschá- 
digung und nur dann ein, wenn dieselbe 
a) für den gesammten Umfang der Ge- 
meinschaft (Areikel 6.) und 
b) von der nach Arcikel 8. oder Artikel 10. zu 
bemessenden Mehrheit, deren Beschlusse 
übrigens die im Artikel 9. erwähnte 
Wirkung zukömmt, 
verlangt wird, die Ausnahmen des Arri- 
kels 7. finden, jedoch auch bei solchen Welder 
besugnissen gleichmaßige Anwendung. 
Art. 40. 
Bezüglich der Ausmictlung der zu leisten" 
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den Entschddigungen finden zunächst die Be- 
stimmungen des Artikels 11. Anwendung. 
Art. 41. 
Koͤmmt eine guͤtliche Vereinbarung nicht 
zu Stande, so werden die Entschaͤdigungen 
durch Schaͤtzung und antliche Feststellung 
mit Anwendung der in Artikeln 12. bis 16. 
ausgesprochenen Grundsäße ermittelt. 
Hiebel leistet oder empfünge jeder Thell- 
nehmer Entschädigung, soweit sein Theil- 
nahmsrecht geringer oder größer ist, als die 
auf seinen Grundbesitz treffende Weildelast; 
gleiche Beträge heben sich gegenseitig auf. 
Art. 42. 
Die Entschäbigungen werden in Form 
von Jahresabgaben festgesetzt und gehen auf 
die Grundstücke der entschädigungspflichrigen 
Theilnehmer als Reallast mir den im Ar- 
tikel 17. bestimmten Vorrechten über. 
Art. 43. 
Die Vertheilung der auf solche Art 
constituirten Jahresabgaben unter die ein- 
zelnen Entschädigungsb erfolgt in 
Ermanglung gürlichen Uebereinkommens 
durch amtliche Entscheidung. 
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* 9 
Art. 44. 
Bezäglich der erwähnten Jahresabgaben 
finden die Bestimmungen der Artikel 18. 
bis 20. gleichmäßige Anwendung,
	        
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