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übrigen Theilnehmern uncer den Vorausse=
ungen und nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels 3. den Durchtrieb auf seinen
weidefreien Grundstücken zu gestatten.
Art. 38.
Entstehen über das Vorhandensein der
Vorbedingungen eines solchen Austrittes oder
über die Einrdumung von Triebwegen Dif-
serenzen unter den Betheiligten, so muß die
nach Einvernahme ven Sachverständigen er-
folgende amrliche Entscheidung abgewartet
werden, und darf der wirkliche Ausrritt nicht
vorher stattfinden.
Art. 39.
Bei anderen gegenseitigen Weidedienst-
barkeiten mit verhältnißmäßig ungleichartt-
gen Thellnahmsrechten tritt die Aufhebung
der Weidegemeinschaft nur gegen Entschá-
digung und nur dann ein, wenn dieselbe
a) für den gesammten Umfang der Ge-
meinschaft (Areikel 6.) und
b) von der nach Arcikel 8. oder Artikel 10. zu
bemessenden Mehrheit, deren Beschlusse
übrigens die im Artikel 9. erwähnte
Wirkung zukömmt,
verlangt wird, die Ausnahmen des Arri-
kels 7. finden, jedoch auch bei solchen Welder
besugnissen gleichmaßige Anwendung.
Art. 40.
Bezüglich der Ausmictlung der zu leisten"
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den Entschddigungen finden zunächst die Be-
stimmungen des Artikels 11. Anwendung.
Art. 41.
Koͤmmt eine guͤtliche Vereinbarung nicht
zu Stande, so werden die Entschaͤdigungen
durch Schaͤtzung und antliche Feststellung
mit Anwendung der in Artikeln 12. bis 16.
ausgesprochenen Grundsäße ermittelt.
Hiebel leistet oder empfünge jeder Thell-
nehmer Entschädigung, soweit sein Theil-
nahmsrecht geringer oder größer ist, als die
auf seinen Grundbesitz treffende Weildelast;
gleiche Beträge heben sich gegenseitig auf.
Art. 42.
Die Entschäbigungen werden in Form
von Jahresabgaben festgesetzt und gehen auf
die Grundstücke der entschädigungspflichrigen
Theilnehmer als Reallast mir den im Ar-
tikel 17. bestimmten Vorrechten über.
Art. 43.
Die Vertheilung der auf solche Art
constituirten Jahresabgaben unter die ein-
zelnen Entschädigungsb erfolgt in
Ermanglung gürlichen Uebereinkommens
durch amtliche Entscheidung.
Ka6
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Art. 44.
Bezäglich der erwähnten Jahresabgaben
finden die Bestimmungen der Artikel 18.
bis 20. gleichmäßige Anwendung,