Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ten vier Jahre der sechsten Finanz-Periode 
festzusetzenden Steuern, an den Verfallzeiten 
nach den bisherigen Bestimmungen, jedoch 
mit Beschränkung auf die bis 31. März 
nächsthin verfallenden Ziele, auch im Jahre 
185½8 zu erheben. 
Art. 2. 
Mit den nach Art. 4 zur provisorl- 
schen Erhebung kommenden Steuern sind 
auch die auf dieselben treffenden Kreisbei- 
schläge, gleichfalls in dem für das letze 
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Jahr bestimmten Maße für 185½2 zu er- 
heben, gegen Abrechuung auf den Beischlags- 
betrag, welcher innerhalb des fuͤr jeden Kreis 
zu bestimmenden Maximums durchden näch- 
sten Landrathsabschied festgesetzt werden wird. 
Art. 3. 
Die in F. 11 des Finanzgesetzes vom 
25. Juli 1850 ber Aufhebung des Zahlen= 
lotto festgesetzte Frist wird bis zur schließli- 
chen Bestimmung hierüber im Finanzgesetze 
für 185 ½8 verlängert. 
Gegeben München, den 30. October 1851. 
Max. 
. I. Pfordteh. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Vingelmann. v. Cũder. v. Zwehl. 
freiherr von Pelkhoven, Staatsrathh. 
Nash dem Befehle Seiner Masestät de Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
— Ko beli.
	        
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