Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Diie Uebernahme der Jahresabgaben 
upp Brdenzinscapitalien von Seite der 
Ablösungscasse erfolge jedoch nur auf Ver- 
langen sämmelicher Bezugsberecheigter 
einer Weidegemeinschaft; die Ablösungscasse 
ist nicht verbunden, sich in eine Auseinander= 
setzung mir den einzelnen Betheiligten ein- 
lulassen, sondern befugt, für den übernom- 
menen Gesammtbetrag die treffenden Ab- 
lösungsschuldbriefe hinauszugeben. 
Art. 45. 
Die gegenseitigen Weidedienstbarkeiten, 
für welche übrigens die Bestimmungen der 
Arttikel 21., 25. bis 28., dann 33. bie 36. 
gleichfallo maßgebend sind, erlöschen, abge- 
sehen von den in Artikel 37. und 38. be- 
sonders vergesehenen Fällen am Schlusse 
desjenigen Jahres, in welchem die Verthei- 
lung der zu leistenden Entschädigungen unter 
mehrere Berechtigte (Arcikel 43.) oder, wenn 
eine solche Vertheilung nicht veranlaßt ist, 
die Festsequng der Enrschädigungen endgiltig 
erfolgt ist. 
Art. 46. 
Die in Artikel 24. erwähnte ausnahms, 
weise längere Dauer der Weideausübung 
kann unter gleichen Voraussetzungen auch 
bei den in Artikel 39. bezeichneten gegen- 
seitigen Weidedleustbarkeiten eintreten, hier 
indeß nur von jenen Theilnehmern beantragt 
werden, welche sich für die Aufrechthaltung 
  
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der Weidegemeinschaft erklärt haben, hie- 
mit aber in der Minorität geblieben sind. 
Die Berücksichtigung eines solchen Antrages 
hat jedoch die Fortsetzung der gesammten 
Weidegemeinschaft zur Folge. 
IVier Abschnitt. 
Von der Guständigkeit und dem Verfahren, 
dann den Kosten. 
Art. 47. 
Der Vollzug des gegenwärtigen Ge- 
setzes und die Entscheidung der hiebei vor- 
kommenden Irrungen und Streitigkeiten 
liegt den Verwaltungsbehörden, und zwar 
der einschlägigen Districrsverwaltungsbehörle 
in erster, und der vorgesetzten Kreisregler- 
ung, Kammer des Innern, in zweiter und 
letzter Instanz ob. Bel letzterer haben die 
Entscheidungen auf Grund collegialer Be- 
rakhung zu erfolgen. 
Art. 48. 
Die Zuständigkeit der Gerichte blelbt 
jedoch außer den in Artikel 27. und 32. 
gedachten Fällen auch dann vorbehalten, 
wenn darüber Streitigkeiten entstehen: 
1) ob überhaupt das behauptete Welde- 
recht bestehe, 
2) ob dasselbe ein gemessenes oder un- 
gemessenes ist, 
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