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Diie Uebernahme der Jahresabgaben
upp Brdenzinscapitalien von Seite der
Ablösungscasse erfolge jedoch nur auf Ver-
langen sämmelicher Bezugsberecheigter
einer Weidegemeinschaft; die Ablösungscasse
ist nicht verbunden, sich in eine Auseinander=
setzung mir den einzelnen Betheiligten ein-
lulassen, sondern befugt, für den übernom-
menen Gesammtbetrag die treffenden Ab-
lösungsschuldbriefe hinauszugeben.
Art. 45.
Die gegenseitigen Weidedienstbarkeiten,
für welche übrigens die Bestimmungen der
Arttikel 21., 25. bis 28., dann 33. bie 36.
gleichfallo maßgebend sind, erlöschen, abge-
sehen von den in Artikel 37. und 38. be-
sonders vergesehenen Fällen am Schlusse
desjenigen Jahres, in welchem die Verthei-
lung der zu leistenden Entschädigungen unter
mehrere Berechtigte (Arcikel 43.) oder, wenn
eine solche Vertheilung nicht veranlaßt ist,
die Festsequng der Enrschädigungen endgiltig
erfolgt ist.
Art. 46.
Die in Artikel 24. erwähnte ausnahms,
weise längere Dauer der Weideausübung
kann unter gleichen Voraussetzungen auch
bei den in Artikel 39. bezeichneten gegen-
seitigen Weidedleustbarkeiten eintreten, hier
indeß nur von jenen Theilnehmern beantragt
werden, welche sich für die Aufrechthaltung
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der Weidegemeinschaft erklärt haben, hie-
mit aber in der Minorität geblieben sind.
Die Berücksichtigung eines solchen Antrages
hat jedoch die Fortsetzung der gesammten
Weidegemeinschaft zur Folge.
IVier Abschnitt.
Von der Guständigkeit und dem Verfahren,
dann den Kosten.
Art. 47.
Der Vollzug des gegenwärtigen Ge-
setzes und die Entscheidung der hiebei vor-
kommenden Irrungen und Streitigkeiten
liegt den Verwaltungsbehörden, und zwar
der einschlägigen Districrsverwaltungsbehörle
in erster, und der vorgesetzten Kreisregler-
ung, Kammer des Innern, in zweiter und
letzter Instanz ob. Bel letzterer haben die
Entscheidungen auf Grund collegialer Be-
rakhung zu erfolgen.
Art. 48.
Die Zuständigkeit der Gerichte blelbt
jedoch außer den in Artikel 27. und 32.
gedachten Fällen auch dann vorbehalten,
wenn darüber Streitigkeiten entstehen:
1) ob überhaupt das behauptete Welde-
recht bestehe,
2) ob dasselbe ein gemessenes oder un-
gemessenes ist,
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