623
3) ob dasselbe ein ausschließliches ist,
oder ob noch Andere das Mithütungs--
recht haben,
4) ob es ein einseitiges oder gegenseiti-
ges ist,
5) zu welcher Art und Zahl von Weide-
vieh ein gemessenes berechtigt und
6) ob und in welchem Maße der Weide=
berechtigte zu Gegenleistungen an den
Weldepflichtigen verbunden ist.
Die Durchführung der Ablösung von
Weiderechten vor den Verwaltungsbehörden
ist durch die vorgängige rechtskräftige Ent-
scheidung der von Ziffer 1. bis 6. erwähn-
ten Srreitigkeiten, wo solche bestehen, oder
durch vorgängige amtliche Depontrung der
Werthsumme des streitigen Gegenstandes
von Seite der Antragsteller bedingt.
Art. 49.
Wenn es sich um die Ablbsung eines
Weiderechtes handelt, dessen Umfang sich
über verschiedene Verwaltungsbezirke er-
streckt, so bilden diejenige Distriktsverwalt-
ungabehörde, in deren Bezirk der größte
Theil des Weidecompleres gelegen ist, und
die derselben vorgesetzte Kreisregierung,
Kammer des Innern, die zuständigen In-
stanzen.
Art. 50.
Ist bei einer im Vollzuge dieses Ge-
624
setzes entstehenden Differenz eine Gemeinde
als solche betheiligt und würde der dieste
Gemeinde vorgesehte, der Kreisreglerung
unmittelbar untergeordnete Magistrat in
erster Instanz zuständig sein, so har die
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des
Innern, die bezüglichen Functionen einer
anderen Distriktsverwaltungsbehörde zu über-
tragen..
Art. 51.
In allen Fällen, in denen die Vor-
nahme einer Schátzung oder die Einver-
nahme von Sachverstöndigen durch das
Gesetz vorgeschrieben ist oder nach dem
Ermessen der betreffenden Behörde noth-
wendig wird, ist die Bestimmung der Zahl
und Personen der Sachverständigen zunächst
der Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligten
anheimzugeben, zu welchem Behufe den-
selben eine angemessene ausschlleßliche Frist
vorzusetzen ist.
Art. 52.
Kömmt eine solche Uebereinkunft niche
zu Stande, so ernennt die verhandelnde
Behörde drei Sachpverständige.
Dieselbe hat jedoch die von ihr ge-
troffene Wahl den Betheiligten behufs der
Erhebung etwaiger Einreden gegen die Per-
son der Gewählten unter Vorseung einer
ausschließlichen Frist von 14 Tagen be-