Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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3) ob dasselbe ein ausschließliches ist, 
oder ob noch Andere das Mithütungs-- 
recht haben, 
4) ob es ein einseitiges oder gegenseiti- 
ges ist, 
5) zu welcher Art und Zahl von Weide- 
vieh ein gemessenes berechtigt und 
6) ob und in welchem Maße der Weide= 
berechtigte zu Gegenleistungen an den 
Weldepflichtigen verbunden ist. 
Die Durchführung der Ablösung von 
Weiderechten vor den Verwaltungsbehörden 
ist durch die vorgängige rechtskräftige Ent- 
scheidung der von Ziffer 1. bis 6. erwähn- 
ten Srreitigkeiten, wo solche bestehen, oder 
durch vorgängige amtliche Depontrung der 
Werthsumme des streitigen Gegenstandes 
von Seite der Antragsteller bedingt. 
Art. 49. 
Wenn es sich um die Ablbsung eines 
Weiderechtes handelt, dessen Umfang sich 
über verschiedene Verwaltungsbezirke er- 
streckt, so bilden diejenige Distriktsverwalt- 
ungabehörde, in deren Bezirk der größte 
Theil des Weidecompleres gelegen ist, und 
die derselben vorgesetzte Kreisregierung, 
Kammer des Innern, die zuständigen In- 
stanzen. 
Art. 50. 
Ist bei einer im Vollzuge dieses Ge- 
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setzes entstehenden Differenz eine Gemeinde 
als solche betheiligt und würde der dieste 
Gemeinde vorgesehte, der Kreisreglerung 
unmittelbar untergeordnete Magistrat in 
erster Instanz zuständig sein, so har die 
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des 
Innern, die bezüglichen Functionen einer 
anderen Distriktsverwaltungsbehörde zu über- 
tragen.. 
Art. 51. 
In allen Fällen, in denen die Vor- 
nahme einer Schátzung oder die Einver- 
nahme von Sachverstöndigen durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist oder nach dem 
Ermessen der betreffenden Behörde noth- 
wendig wird, ist die Bestimmung der Zahl 
und Personen der Sachverständigen zunächst 
der Uebereinkunft sämmtlicher Betheiligten 
anheimzugeben, zu welchem Behufe den- 
selben eine angemessene ausschlleßliche Frist 
vorzusetzen ist. 
Art. 52. 
Kömmt eine solche Uebereinkunft niche 
zu Stande, so ernennt die verhandelnde 
Behörde drei Sachpverständige. 
Dieselbe hat jedoch die von ihr ge- 
troffene Wahl den Betheiligten behufs der 
Erhebung etwaiger Einreden gegen die Per- 
son der Gewählten unter Vorseung einer 
ausschließlichen Frist von 14 Tagen be-
	        
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