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kunne zu gebem'umd sodann über die reche-
zeitig vorgebrachten Einreden förmlichen
Beschluß zu fassen.
Gegen diesen Beschluß findet Beruf-
ung statt.
Art. 33.
Die Sachverständigen sind vor dem
Beginne ihres Geschäftes eidlich zu ver-
pflichten oder an den bereits geleisteten
Diensteid zu erinnern, und über die von
ihnen zu beantwortenden Fragepunkte und
die Lage der Acten genau zu instrutren.
Dieselben haben ihr Gutachten schrift-
lich absugeben und ausführlich zu mo-
tiviren.
Art. 54.
Das eingekommene Gutachten wird,
nachdem die zu dessen Vervollstaͤndigung
etwa nothwendige weitere Vernehmung der
Sachverstaͤndigen gepflogen worden, bei
Amt zur Einsiche der Becheiligten ausge-
legt, welche hievon zu benachrichtigen und
berechtige sind, ihre Erinnerungen gegen das
Gutachten binnen einer ausschließlichen
Frist von vlerzehn Tagen, vom Tage der
Zustellung der Benachrichtigung an gerech-
net, einzureichen.
Art. 55.
Ueber die eingekommenen Erinnerun-
tgen faßt die verhandelnde Behörde unter
626
Erwägung der Frage, eb eine nochmalige
Schdätzung nothwendig sei, Beschluß, wobei
sie im Falle der Verwerfung der Erinner-
ungen zugleich in der Hauptsache zu er-
kennen hat.
Gegen diesen Beschluß findet Berufung
statt.
Art. 56.
Wird eine zweite Schätung durch
rechtskräftigen Beschluß für nothwendig
erklärt, so ist dleselbe von den bet der
ersten Schätuung thätig gewesenen Sach-
verständlgen im Vereine mit einer gleich
großen Anzahl neuzugezogener Sachverstin"
diger vorjunehmen, wobei die Vorschriften
der Artikel 51 bis 53 im Uebrigen saleich-
mäßige Anwendung finden.
Art. 57.
Beibelden Schätzungen entscheidet, im Falle
die Sachpverständigen verschledener Ansicht
sind, die Durchschnittesumme aus sämmt'
lichen Gutachten, beziehungsweise da, wo
das Ergebniß nicht in Ziffern ausgedrückt
werden kann, die Mehrhelt der Sachver-
ständigen und bei Stiniinengleichheit das
Ermessen der Behoͤrde.
Art. 58.
Die Vornahme einer dritten Schaͤtzung
ist unzulässig.