ESrgeben sich gegen bie zweite Schätung
gegruͤnbete sormelle Bedenlen, so sind die-
selben durch wiederholte Einvernahme der
bei leßterer Schaͤtzung thärig gewesenen
Sachverstän digen zu beseitigen.
Art. 59.
Die aus Anlaß der Ablösung von
Weiderechten sich ergebenden adniinisirativen
Verhandlungen, sotvic die auszustellenden
Ablösungsurkunden Und tax= Und stempel-
frei.
Emstehen dagegen im Bollzuge des
I. Abschnittes gegenwärtigen Gesebes
Jerungen unter den Betheiligren, so unter-
liegen die betreffenden Verhandlungen den
einschlägigen Taxz und Scemoplgesetzen.
Axt. 60.
Schaͤlzungskosten, sowie andere Baar-
auclagen werden von beiden Partheien
Fleichheitlich getragen, es wäre denn, daß
solche Kosten im ausschließlichen Interesse
oder durch Verschulden Einzelner erwachsen
sind, in welchem Falle sie diesen zur allein-
igen Tragung überbürdet werden sollen.
Saͤmmtliche Baarauslagen sind da,
wo solcheo von der bettessenden Behörde
für nörhig erachtet wird, von benjenigen,
Helche die Ablösung beautrager,
323
vorschug=
ibeise zu bestreitel.
Art. 61. 6
Differenzen, welche sich über die Ver-
theilung der Kosten unter mehrere Bethei-
ligte erheben, sind von der in der Haupt-
sache zuständigen Behörde zu entscheiden,
wobei die Betheiligung der Einzelnen an
ber ausgemittelten Jahresabgabe, bezieh-
ungsweise bei gegenseitizen Weiderechten
die Größe der einzelnen Theilnahmerechee
als Maßstab zu Srurde zu legen sind.
Arl. 62.
Die Verhandlungen der Verwaltungs-=
behörden sind mit angemessener Beschleu-
nigung protokollarisch= mündlich unter Zu-
lassung von Anwälten, jedoch mit Aus-
sehlutz jedes Schriftenwechsels zu führen.
Alle Hauptbescheide, dann die zu solbst-
ständiger Berufung berechtigenden Zwischen-
bestheide (Artikel 52 und 55) der besehliegen=
den Behörden unssen mie Catscheidungs-
grunden versehen sein.
Art. 63.
Jür bhie Berufungen ist eine Läochfrist
ven kreißig Tagen bestimmt.