Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

ESrgeben sich gegen bie zweite Schätung 
gegruͤnbete sormelle Bedenlen, so sind die- 
selben durch wiederholte Einvernahme der 
bei leßterer Schaͤtzung thärig gewesenen 
Sachverstän digen zu beseitigen. 
Art. 59. 
Die aus Anlaß der Ablösung von 
Weiderechten sich ergebenden adniinisirativen 
Verhandlungen, sotvic die auszustellenden 
Ablösungsurkunden Und tax= Und stempel- 
frei. 
Emstehen dagegen im Bollzuge des 
I. Abschnittes gegenwärtigen Gesebes 
Jerungen unter den Betheiligren, so unter- 
liegen die betreffenden Verhandlungen den 
einschlägigen Taxz und Scemoplgesetzen. 
Axt. 60. 
Schaͤlzungskosten, sowie andere Baar- 
auclagen werden von beiden Partheien 
Fleichheitlich getragen, es wäre denn, daß 
solche Kosten im ausschließlichen Interesse 
oder durch Verschulden Einzelner erwachsen 
sind, in welchem Falle sie diesen zur allein- 
igen Tragung überbürdet werden sollen. 
Saͤmmtliche Baarauslagen sind da, 
wo solcheo von der bettessenden Behörde 
für nörhig erachtet wird, von benjenigen, 
Helche die Ablösung beautrager, 
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vorschug= 
ibeise zu bestreitel. 
Art. 61. 6 
Differenzen, welche sich über die Ver- 
theilung der Kosten unter mehrere Bethei- 
ligte erheben, sind von der in der Haupt- 
sache zuständigen Behörde zu entscheiden, 
wobei die Betheiligung der Einzelnen an 
ber ausgemittelten Jahresabgabe, bezieh- 
ungsweise bei gegenseitizen Weiderechten 
die Größe der einzelnen Theilnahmerechee 
als Maßstab zu Srurde zu legen sind. 
Arl. 62. 
Die Verhandlungen der Verwaltungs-= 
behörden sind mit angemessener Beschleu- 
nigung protokollarisch= mündlich unter Zu- 
lassung von Anwälten, jedoch mit Aus- 
sehlutz jedes Schriftenwechsels zu führen. 
Alle Hauptbescheide, dann die zu solbst- 
ständiger Berufung berechtigenden Zwischen- 
bestheide (Artikel 52 und 55) der besehliegen= 
den Behörden unssen mie Catscheidungs- 
grunden versehen sein. 
Art. 63. 
Jür bhie Berufungen ist eine Läochfrist 
ven kreißig Tagen bestimmt.
	        
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