2645
Ersatzverbindlichkeit gegen die An-
stalt vollständig entlediget haben;
endlich
3) diesenigen Theilnehmer, welche erst
nach ihrem Eintritte die eingeschrie-
benen Gebäude verpfändet haben, bis
sie darthun, daß die nach ihrem Ein-
tritte ausgenommenen Capitalien wie-
der abgetragen worden sind, oder
daß die Hypothek, Gläubiger zu dem
Austricte ihre Einwilligung geben.
" Art. 4.
Die Versicherung der Gebäude bei
auswärtigen Immobilar-Brandversicherungs-
Anstalten oder Gesellschaften ist unter dem
Nachtheile der Nichtigkeit jedes deßfallsigen
Uebereinkommens und bei Vermeidung
einer, der bayerischen Immobiliar-Brand-
versicherungs-Anstalr zufließenden Geldstrafe
von fünf vom Hundert der Versicherungs-
summe untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbote
sind nur diejenigen Gebäaude, denen die
Aufnahme in die inländische Versicherungs-
Anstalt verweigert ist, ferner diejenigen,
bezüglich welcher schon vor dem gegenwär=
tigen Gesetze mit auswärtigen Anstalten
Versicherungs-Verträge in erlaubter Weise
abgeschlossen worden sind, bis zum Ablaufe
schied zwischen öffentlichen
6546
der ursprünglich in denselben festgesetzten
Versicherungszeit.
Art. 5.
So lange für den Regierungsbezirk
der Pfalz eine eigene Immobiliar-Brand-
verstcherungs= Anstalt bestehen wird, bleibt
die gleichzeitige Versicherung in belden An-
stalten untersagt.
II Abtheilung.
G##inverleibung geeignete Gegenstände.
Art. 6.
Gegenstand der Versicherung im All-
gemeinen sind alle Gebäude, ohne Unter=
aund Drivat=
Haupt= und Nebengebéuden, gleichviel, ob
dieselben zu Wohnungen oder zu anderen
Zwecken bestimmt sind.
Die Versicherung erstreckt sich jedoch
in allen Fällen nur auf den Ueberbau,
ohne Rücksicht auf die Baustelle und die
auf dem Gebäude etwa ruhenden Gerecht-
samen, oder in demselben befindlichen, be-
weglichen Sachen.
Art. 7.
Fabrik= und sonstige derartige Werke,
welche mic dem Gebéude selbst zusammen
hängen, und aus demselben im Augenblicke
—