Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Ersatzverbindlichkeit gegen die An- 
stalt vollständig entlediget haben; 
endlich 
3) diesenigen Theilnehmer, welche erst 
nach ihrem Eintritte die eingeschrie- 
benen Gebäude verpfändet haben, bis 
sie darthun, daß die nach ihrem Ein- 
tritte ausgenommenen Capitalien wie- 
der abgetragen worden sind, oder 
daß die Hypothek, Gläubiger zu dem 
Austricte ihre Einwilligung geben. 
" Art. 4. 
Die Versicherung der Gebäude bei 
auswärtigen Immobilar-Brandversicherungs- 
Anstalten oder Gesellschaften ist unter dem 
Nachtheile der Nichtigkeit jedes deßfallsigen 
Uebereinkommens und bei Vermeidung 
einer, der bayerischen Immobiliar-Brand- 
versicherungs-Anstalr zufließenden Geldstrafe 
von fünf vom Hundert der Versicherungs- 
summe untersagt. 
Ausgenommen von diesem Verbote 
sind nur diejenigen Gebäaude, denen die 
Aufnahme in die inländische Versicherungs- 
Anstalt verweigert ist, ferner diejenigen, 
bezüglich welcher schon vor dem gegenwär= 
tigen Gesetze mit auswärtigen Anstalten 
Versicherungs-Verträge in erlaubter Weise 
abgeschlossen worden sind, bis zum Ablaufe 
  
schied zwischen öffentlichen 
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der ursprünglich in denselben festgesetzten 
Versicherungszeit. 
Art. 5. 
So lange für den Regierungsbezirk 
der Pfalz eine eigene Immobiliar-Brand- 
verstcherungs= Anstalt bestehen wird, bleibt 
die gleichzeitige Versicherung in belden An- 
stalten untersagt. 
II Abtheilung. 
G##inverleibung geeignete Gegenstände. 
Art. 6. 
Gegenstand der Versicherung im All- 
gemeinen sind alle Gebäude, ohne Unter= 
aund Drivat= 
Haupt= und Nebengebéuden, gleichviel, ob 
dieselben zu Wohnungen oder zu anderen 
Zwecken bestimmt sind. 
Die Versicherung erstreckt sich jedoch 
in allen Fällen nur auf den Ueberbau, 
ohne Rücksicht auf die Baustelle und die 
auf dem Gebäude etwa ruhenden Gerecht- 
samen, oder in demselben befindlichen, be- 
weglichen Sachen. 
Art. 7. 
Fabrik= und sonstige derartige Werke, 
welche mic dem Gebéude selbst zusammen 
hängen, und aus demselben im Augenblicke 
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