Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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den, so ist dieses dem Veröffentlichungs- 
vormerke in der Tabelle gleichfalls beizu- 
setzen und diese dem Eigenthümer zum 
weiteren Gebrauche zuzustellen; die betref- 
sende Protokollarverhandlung oder schrift- 
liche Eingabe aber der Districts-Polizel- 
behörde zu übersenden. 
Art. 30. 
dege der Versichernde die Schätzung 
(Art. 28. und 29.) unter Erfällung der 
im Arrikel 11. vorgezeichneten Erfordernisse 
der Districts-Polizeibehörde vor, so hat 
dlese die Aufnahmsbescheinigung zu er- 
theilen. 
Art. 31. 
Wenn Einwendungen gegen die Schätz- 
ung gemacht werden, so hat die Districes- 
Polizeibehörde, sobald von dem Versichern- 
den der Antrag auf Einverleibung in die 
Anstalt gestellt worden ist, die technische 
Revision der beanstandeten Schátzung an 
Ort und Stelle durch den betreffenden Brand- 
versicherungs-Inspector zu veranlassen. 
Art. 32. 
Ilt die Einwendung gegen die Zuge- 
hörungen des Gebäudes (Art. 25) ge- 
richtet, so bleibt es dem Ermessen der Di- 
stricts-Polizeibehörde überlossen, dem Brand- 
versicherungs-Inspector einen eidlich zu ver- 
pflichtenden Sachverständigen beizugeben, 
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welchem mit ersterem eine entscheidende 
Stimme in der Art zusteht, daß bei ab- 
weichender Werthsangabe die Durchschnitts- 
summe den Werch des Gegenstandes bildee. 
Art. 33. 
cæA a. .. 
Der Brandversicherungs-Insp und 
im Falle des Arcikels 32 der ihm beige- 
gebene Sachverständige prüfen die Schäz= 
ung im Beisein des Versicheruden nach 
den in Artikel 19. bis 22. angedeuteten 
Gesichtspunkten und mit besonderer Berück- 
sichtigung der erhobenen Einwendungen, 
und bericheigen die als irrig befundenen 
Ansätze in der Schätzungstabelle, worauf 
sodann die Districes-Holizeibehörde die Größe 
des Werthes des zu versichernden Gegen- 
standes festsetzt. 
Den Betheiligten ist von der bevor- 
stehenden Verhandlung Keneniß zu geben, 
und es steht ihnen frei, an derselben Theil 
zu nehmen. 
Art. 34. 
Das in Arrikel 19 — 33 vorgezeich- 
nete Verfahren tritt auch bei allen jenen 
Schätzungen ein, welche zum Behufe der 
Erhöhung einer bereits eingetragenen Ver- 
sicherungssumme rorgenommen werden, dann 
bezüglich der Gebäude derer, welche aus 
der Brandversicherungẽ · Anstal ausget: eten 
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