Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

L – 
find und wieder eintrezen wollen, in welchem 
Falle dieselben sich überhaupt allen Ver- 
bindlichkeieen eines neu eintretenden Theil- 
nehmers wieder zu unterziehen haben. 
Art. 35. 
Außer den im Artikel 31. vorgesehenen 
Fällen kann die Districes-Polizeibehörde oder 
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des 
Innern, zu jeder Zeit von Amtswegen oder 
auf besondere Veranlassung die technische 
Revision der Schäbungen einzelner oder 
mehrerer in ihrem Bezirke versicherter Ge- 
genstände verfsügen und erstere je nach dem 
Ergebnisse der Revision die Herabsetzung 
der ursprünglichen Versicherungssumme be- 
schließen. 
Ebenso hat die Districts-Polizeibehörde 
diese technische Revision in dem Falle an- 
zuordnen, wenn der Versicherte die Anzeige 
erstattet, daß der Werth des versicherten 
Gegenstandes unter die ursprüngliche Ver- 
sicherungssumme herabgesunken ist. 
Das hiebei zu beobachtende Verfahren 
richtet sich nach den Bestimmungen des 
Arrikels 92. 
Art. 36. 
Gegen den Ausspruch der Districte- 
060 
Polizelbehsrde über die Größe der gemäß 
Actikel 33 und 35 von derselben festge- 
setzten Versicherungssumme stehr den Be- 
theiligten innerhalb vierzehn Tagen die Be- 
rufung an die vorgesetzte Kretsregierung, 
Kammer des Innern, zu. 
Art. 37. 
Die herabgesetzte Versicherungssumme 
gilt für das ganze laufende Jahr und wird 
daher dem Ausschlage der Brandversicher- 
ungsbeiträge dieses Jahres zu Grunde ge- 
legt. Eine Zurückerstattung der vor der 
Herabsetzung wäáhrend des Jahres bereits 
einbezahlten Beträge oder eine Abrechnung 
derselben an späteren Beiträgen findet nicht 
Statt. 
Art. 38. 
Die Kosten der Schätzung hat der 
Versichernde, sene der technischen Schät, 
ungsrevision die Anstale zu tragen, ausge- 
nommen wenn die Revision in Folge der 
von dem Versichernden gegen die Schätung 
erhobenen Anstände vorgenommen, und letz- 
tere als unbegründet befunden wurden, in 
welchem Falle der Versichernde die Kosten 
der Revision zu tragen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.