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find und wieder eintrezen wollen, in welchem
Falle dieselben sich überhaupt allen Ver-
bindlichkeieen eines neu eintretenden Theil-
nehmers wieder zu unterziehen haben.
Art. 35.
Außer den im Artikel 31. vorgesehenen
Fällen kann die Districes-Polizeibehörde oder
vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des
Innern, zu jeder Zeit von Amtswegen oder
auf besondere Veranlassung die technische
Revision der Schäbungen einzelner oder
mehrerer in ihrem Bezirke versicherter Ge-
genstände verfsügen und erstere je nach dem
Ergebnisse der Revision die Herabsetzung
der ursprünglichen Versicherungssumme be-
schließen.
Ebenso hat die Districts-Polizeibehörde
diese technische Revision in dem Falle an-
zuordnen, wenn der Versicherte die Anzeige
erstattet, daß der Werth des versicherten
Gegenstandes unter die ursprüngliche Ver-
sicherungssumme herabgesunken ist.
Das hiebei zu beobachtende Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des
Arrikels 92.
Art. 36.
Gegen den Ausspruch der Districte-
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Polizelbehsrde über die Größe der gemäß
Actikel 33 und 35 von derselben festge-
setzten Versicherungssumme stehr den Be-
theiligten innerhalb vierzehn Tagen die Be-
rufung an die vorgesetzte Kretsregierung,
Kammer des Innern, zu.
Art. 37.
Die herabgesetzte Versicherungssumme
gilt für das ganze laufende Jahr und wird
daher dem Ausschlage der Brandversicher-
ungsbeiträge dieses Jahres zu Grunde ge-
legt. Eine Zurückerstattung der vor der
Herabsetzung wäáhrend des Jahres bereits
einbezahlten Beträge oder eine Abrechnung
derselben an späteren Beiträgen findet nicht
Statt.
Art. 38.
Die Kosten der Schätzung hat der
Versichernde, sene der technischen Schät,
ungsrevision die Anstale zu tragen, ausge-
nommen wenn die Revision in Folge der
von dem Versichernden gegen die Schätung
erhobenen Anstände vorgenommen, und letz-
tere als unbegründet befunden wurden, in
welchem Falle der Versichernde die Kosten
der Revision zu tragen hat.