Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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schuld und Vollendung der genehmigten Ei- 
senbahnbauten wird fuͤr die Jahre 18082 
bis 185½88 einschlüsstg aufvir Summe von 
42,547,000 fl. — 
Zwei und vierzig Millionen fünfmalhundert 
steben und vierzig tausend Gulden veran- 
schlagt. 
Art. 2. 
Dieser Bedarf soll gedeckt werden: 
1) mit 4,520,000 fl. aus budgetmäßigen 
Einnahmen der Eisenbahnbau: Dota- 
tionscassa, 
2) mit 38,027,000 fl. durch Aufnahme 
eines Anlehens. 
Art. 3. 
Zu diesem Behufe wird der Staats= 
minister der Finanzen ermächtiget, für Rech- 
nung der Eisenbahnbau-Dotationscassa ein 
auf die Eisenbahnen und die Bahnrente zu 
versicherndes verzinsliches Anlehen von acht- 
und dreißig Millionen sieben und zwanzig 
tausend Gulden allmählig und nach Maß= 
gabe des Bedarfs der Eisenbahnbau-Dota- 
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tionscassa al pari aufzunehmen, wobei übri- 
gens die durch An. 3. des Gesetzes vom 
30. Juni 1850 über die Aufbringung des 
Bedarfs für den Eisenbahnbau in den Jah- 
ren 1849%30 und 185/64 gestattete Arrost- 
rung nicht ausgeschlossen wird. 
Art. 4. 
Die Heimgahlung dieses Anlehens hat 
im Wege der Verloosung vom 1. October 
1855 an beginnend, nach jährlichen zwei 
Drittel Procent des Anlehen= Capitals zu 
erfolgen. 
Art. 5. 
Das Finanzministertum ist ferner er- 
mchtigt, densenigen Betrag, welcher in 
Folge der Zinsgarantie des Staates an die 
pfälzische Ludwigsbahn zu leisten sein könnte, 
nach Maßgabe des Bedarfs durch Anle- 
hen aufzubringen. 
Dieses Anlehen ist in derselben Weise 
zu verzinsen und zu tilgen, wie die übrige 
in Folge des gegenwärtigen Geseßes auf- 
zunehmende Schuld.
	        
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