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schuld und Vollendung der genehmigten Ei-
senbahnbauten wird fuͤr die Jahre 18082
bis 185½88 einschlüsstg aufvir Summe von
42,547,000 fl. —
Zwei und vierzig Millionen fünfmalhundert
steben und vierzig tausend Gulden veran-
schlagt.
Art. 2.
Dieser Bedarf soll gedeckt werden:
1) mit 4,520,000 fl. aus budgetmäßigen
Einnahmen der Eisenbahnbau: Dota-
tionscassa,
2) mit 38,027,000 fl. durch Aufnahme
eines Anlehens.
Art. 3.
Zu diesem Behufe wird der Staats=
minister der Finanzen ermächtiget, für Rech-
nung der Eisenbahnbau-Dotationscassa ein
auf die Eisenbahnen und die Bahnrente zu
versicherndes verzinsliches Anlehen von acht-
und dreißig Millionen sieben und zwanzig
tausend Gulden allmählig und nach Maß=
gabe des Bedarfs der Eisenbahnbau-Dota-
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tionscassa al pari aufzunehmen, wobei übri-
gens die durch An. 3. des Gesetzes vom
30. Juni 1850 über die Aufbringung des
Bedarfs für den Eisenbahnbau in den Jah-
ren 1849%30 und 185/64 gestattete Arrost-
rung nicht ausgeschlossen wird.
Art. 4.
Die Heimgahlung dieses Anlehens hat
im Wege der Verloosung vom 1. October
1855 an beginnend, nach jährlichen zwei
Drittel Procent des Anlehen= Capitals zu
erfolgen.
Art. 5.
Das Finanzministertum ist ferner er-
mchtigt, densenigen Betrag, welcher in
Folge der Zinsgarantie des Staates an die
pfälzische Ludwigsbahn zu leisten sein könnte,
nach Maßgabe des Bedarfs durch Anle-
hen aufzubringen.
Dieses Anlehen ist in derselben Weise
zu verzinsen und zu tilgen, wie die übrige
in Folge des gegenwärtigen Geseßes auf-
zunehmende Schuld.