summe begnuͤgen zu wollen, oder mit Fest-
stellung der Versicherungssumme durch die
Districtspolizeibehoͤrde.
Tritt in Faͤllen der Artikel 25 und 92
eine Beschaͤdigung vor dieser Zeit ein, so
bildet die bisherige Versicherungssumme den
Maßstab der Eneschädigung.
Art. 43.
Entsteht in riegszelten ein Brand
in Folge strategischer Anordnungen oder
militérischer Operationen, so gilt die Ver-
stcherung nur für den dritten Theil derjenigen
Ersatzsumme, welche die Beschädigten im
Falle eines gewöhnlichen Brandunglückes
erhalten haben würden.
Wird dem Beschädigten der erlittene
Schaden aus anderen Cassen entweder voll-
ständig oder mit mehr als zwei Drittheilen
ersetzt, so hat derselbe ersteren Falles die aus
der Anstalt empfangene Entschädlgungssumme
ganz, letzteren Falles nur so viel zurückzube-
zahlen, als der empfangene Betrag die
Gesammtschadenssumme übersteige.
Die Anstalt ist berechtigt, die auf
solche Weise aufallenden Summen bei den-
jenigen Cassen, bei welchen der Ersatz ge-
eistet wird, mit Beschlag zu belegen.
Ergeben sich Zweifel, ob ein Brand
unter die im Artikel 40 Absatz 2 oder unter
die im gegenwärtigen Artikel 43 Absatz 1
bezeichneten Fälle zu zählen sei, so hat die
einschlägige Kreisregierung unter Vorbehalt
des Recurses an das betreffende Staats-
ministerium darüber zu entschelden.
Art. 44.
Die Kreisreglerung, Kammer des Innern,
hat die Entschädigungssumme innerhalb
sechs Wochen nach eingetretenem Schaden
festzusetzen.
Art. 45.
Die Entschaͤdigung wird nur unter der
Bebingung geleistet, daß das Gebaͤude, fuͤr
welches die Verguͤtung gegeben wird, auf
der alten Stelle feuerordnungsmaͤßig nach
einem gepruͤften Plane wieder aufgebaut
und die Entschädigungssumme lediglich zu
diesem Zwecke verwendet wird.
Die Wiederaufbauung des abgebrannten
Gebäudes an einer anderen Stelle oder in
einer anderen als der bisherigen Gemeinde
ist nur bel besonderen Umständen zulässig
und durch die Bewilligung der vorgesetzten
Kreisregierung bedingt.
Nur unter gan außerordentlichen