Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

summe begnuͤgen zu wollen, oder mit Fest- 
stellung der Versicherungssumme durch die 
Districtspolizeibehoͤrde. 
Tritt in Faͤllen der Artikel 25 und 92 
eine Beschaͤdigung vor dieser Zeit ein, so 
bildet die bisherige Versicherungssumme den 
Maßstab der Eneschädigung. 
Art. 43. 
Entsteht in riegszelten ein Brand 
in Folge strategischer Anordnungen oder 
militérischer Operationen, so gilt die Ver- 
stcherung nur für den dritten Theil derjenigen 
Ersatzsumme, welche die Beschädigten im 
Falle eines gewöhnlichen Brandunglückes 
erhalten haben würden. 
Wird dem Beschädigten der erlittene 
Schaden aus anderen Cassen entweder voll- 
ständig oder mit mehr als zwei Drittheilen 
ersetzt, so hat derselbe ersteren Falles die aus 
der Anstalt empfangene Entschädlgungssumme 
ganz, letzteren Falles nur so viel zurückzube- 
zahlen, als der empfangene Betrag die 
Gesammtschadenssumme übersteige. 
Die Anstalt ist berechtigt, die auf 
solche Weise aufallenden Summen bei den- 
jenigen Cassen, bei welchen der Ersatz ge- 
eistet wird, mit Beschlag zu belegen. 
Ergeben sich Zweifel, ob ein Brand 
unter die im Artikel 40 Absatz 2 oder unter 
die im gegenwärtigen Artikel 43 Absatz 1 
bezeichneten Fälle zu zählen sei, so hat die 
einschlägige Kreisregierung unter Vorbehalt 
des Recurses an das betreffende Staats- 
ministerium darüber zu entschelden. 
Art. 44. 
Die Kreisreglerung, Kammer des Innern, 
hat die Entschädigungssumme innerhalb 
sechs Wochen nach eingetretenem Schaden 
festzusetzen. 
Art. 45. 
Die Entschaͤdigung wird nur unter der 
Bebingung geleistet, daß das Gebaͤude, fuͤr 
welches die Verguͤtung gegeben wird, auf 
der alten Stelle feuerordnungsmaͤßig nach 
einem gepruͤften Plane wieder aufgebaut 
und die Entschädigungssumme lediglich zu 
diesem Zwecke verwendet wird. 
Die Wiederaufbauung des abgebrannten 
Gebäudes an einer anderen Stelle oder in 
einer anderen als der bisherigen Gemeinde 
ist nur bel besonderen Umständen zulässig 
und durch die Bewilligung der vorgesetzten 
Kreisregierung bedingt. 
Nur unter gan außerordentlichen
	        
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