Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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des Innern, auf angemessene Zeit verlangert 
werden, nach deren fruchtlosem Ablaufe das 
Errschädigungscapital der Anstalt anheimfäll. 
Die vorstehende Frist läust für solche 
Gebaude, die vor dem Erscheinen des ge- 
genwärtigen Gesebes durch Brand beschl- 
digt worden sind, mit der Verkündigung 
desselben im Gesetzblatte. 
Art. 48. 
Entschädigungsgelder, welche von der 
Anstalt verabfolgt wurden, können mit Aus- 
nahme der im Artikel 46. Absaßtz 4. be- 
zeichneten Fälle, unter keiner Voraussetzung 
zu Gunsten eines Gldubigers des Beschs- 
digten mit Arrest belege oder überhaupt Ge, 
genstand der Hilfsvollstreckung werden. Sie 
können jedoch mit der Jaustelle als ein mit 
derselben verbundenes und den Werth des 
Gebäudes vertretendes Recht unter der Be- 
dingung des Wiederaufbaucs frei, oder im 
Wege der Hilfsvollstreckung verdußert wer- 
den. Der Erwerber erhält die Entschädigungs- 
gelder in einem solchen Falle in dem Maße 
ausbezahlt, wie sie der vorige Eigenthümer 
erhalten haben würde. 
Art. 49. 
Ist gegen den Versicherten wegen fahr- 
lässiger Brandstiftung gerichtliche Vorunter= 
suchung eingeleitet, und berühre dar Enk- 
schädigungecapital denselben allein, so ist 
–m. 
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solches von der Districtspolizeibehörde bis. 
zu breudigter Untersuchung zurückzubehalten, 
und ein Accord oder eine Anweisung hier- 
auf nur in so weit zu honoriren, als der 
Rückersas des so Angewiesenen für den Fall 
richterlich ausgesprochener Verurtheilung des 
Angeschuldigten durch hypothekarische Ver- 
sicherung auf das neue Gebäude, durch Be- 
stellung anderweitiger Hypotheken oder durch. 
Deponirung vollgiltiger Papiere, oder durch 
Bürgschaft vollständig sicher gestellt erscheint. 
Art. 50. 
Bei gerichtlicher Voruntersuchung ge- 
gen den Versicherten wegen absichrlicher 
Brandstistung darf das Entsch #igungs- 
capital, wenn es letzteren allein berührt, 
nicht ausbezahlt werden, und es ist dem 
Versicherten auch nicht gestatter, auf Rech- 
nung der Entschidigungssumme Bauaccorde 
abzuschließen und eventuelle Anwelsungen 
auf dieselbe auszustellen. 
Art. 51. 
Haftet auf den beschädigten Gebäuden eines 
wegen absichtlicher oder fahrlässiger Brand- 
stistung in Untersuchung gezogenen Versicher- 
ten eine Hypothek, oder sind Miteigenthums- 
verhältnisse im Sinne des Attikels 2. Rummer 
5. und Artikel 9. vorhanden, so wiod zwar stull- 
Besten der Gläubigor#é oder deg Miteigen= 
thümer die Caschäèigung gegen seinerzeitige
	        
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