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des Innern, auf angemessene Zeit verlangert
werden, nach deren fruchtlosem Ablaufe das
Errschädigungscapital der Anstalt anheimfäll.
Die vorstehende Frist läust für solche
Gebaude, die vor dem Erscheinen des ge-
genwärtigen Gesebes durch Brand beschl-
digt worden sind, mit der Verkündigung
desselben im Gesetzblatte.
Art. 48.
Entschädigungsgelder, welche von der
Anstalt verabfolgt wurden, können mit Aus-
nahme der im Artikel 46. Absaßtz 4. be-
zeichneten Fälle, unter keiner Voraussetzung
zu Gunsten eines Gldubigers des Beschs-
digten mit Arrest belege oder überhaupt Ge,
genstand der Hilfsvollstreckung werden. Sie
können jedoch mit der Jaustelle als ein mit
derselben verbundenes und den Werth des
Gebäudes vertretendes Recht unter der Be-
dingung des Wiederaufbaucs frei, oder im
Wege der Hilfsvollstreckung verdußert wer-
den. Der Erwerber erhält die Entschädigungs-
gelder in einem solchen Falle in dem Maße
ausbezahlt, wie sie der vorige Eigenthümer
erhalten haben würde.
Art. 49.
Ist gegen den Versicherten wegen fahr-
lässiger Brandstiftung gerichtliche Vorunter=
suchung eingeleitet, und berühre dar Enk-
schädigungecapital denselben allein, so ist
–m.
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solches von der Districtspolizeibehörde bis.
zu breudigter Untersuchung zurückzubehalten,
und ein Accord oder eine Anweisung hier-
auf nur in so weit zu honoriren, als der
Rückersas des so Angewiesenen für den Fall
richterlich ausgesprochener Verurtheilung des
Angeschuldigten durch hypothekarische Ver-
sicherung auf das neue Gebäude, durch Be-
stellung anderweitiger Hypotheken oder durch.
Deponirung vollgiltiger Papiere, oder durch
Bürgschaft vollständig sicher gestellt erscheint.
Art. 50.
Bei gerichtlicher Voruntersuchung ge-
gen den Versicherten wegen absichrlicher
Brandstistung darf das Entsch #igungs-
capital, wenn es letzteren allein berührt,
nicht ausbezahlt werden, und es ist dem
Versicherten auch nicht gestatter, auf Rech-
nung der Entschidigungssumme Bauaccorde
abzuschließen und eventuelle Anwelsungen
auf dieselbe auszustellen.
Art. 51.
Haftet auf den beschädigten Gebäuden eines
wegen absichtlicher oder fahrlässiger Brand-
stistung in Untersuchung gezogenen Versicher-
ten eine Hypothek, oder sind Miteigenthums-
verhältnisse im Sinne des Attikels 2. Rummer
5. und Artikel 9. vorhanden, so wiod zwar stull-
Besten der Gläubigor#é oder deg Miteigen=
thümer die Caschäèigung gegen seinerzeitige