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verguͤtung nur nach dem Verhältnisse dieses
Theiles der Baukosten zu den Kosten des
ganzen Grundaufbaues aus der Größe der
Versicherungssumme berechnet.
Art. 36.
Das ganze Geschäft der polizeilichen
Untersuchung der Schadensbeschreibung und
der Schadensschátzung ist prokokollarisch —
und zwar bezüglich der Schadensschätzung
in tabellarischer Form aufzunehmen, am
Schlusse der Schähung sogleich die Ent-
schädigungssumme zu berechnen, und den
Betheiligten zu eröffnen. — Denselben steht
frei, allenfallsige Einwendungen, sowohl ge-
gen dir erhobene Schadensschatung, als ge-
gen die Entschädigungsberechnung, entweder
sogleich oder längstens innerhalb drei Ta-
gen bei der Districtspolizeibehörde zu Pro-
lokoll zu geben, oder schrifelich einzureichen,
welche sodann lugstens innerhalb acht Ta-
gen nach gestilltem Brande, oder bei größe-
ren Brandunglücksfällen längstens innerhalb
vier Wochen die sämmtlichen Verhandlungen
an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer
des Innern, zur Festsetzung der Entschädi-
gungssumme und Bescheidung der gegen die
Schábung vorgebrachten Einwendung ein-
zusenden hat.
Werden nach erfolgrer Festsetzung des
Schadens Einwendungen gegen die Scha-
densschäbung erhoben und darauf begründet,
—.—
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daß ein durch den Brand entstandener Scha-
den bei der ersten Schätzung nicht bemerk-
bar gewesen, und erst später hervorgetreten
sei, so ist eine nochmalige Schadenserhebung
auf die im Artikel 54. vorgeschriebene Weise
vorzunehmen und nach deren Ergebniß die
Entschädigung festzusetzen.
Art. 57.
Die Schähungskosten, so weit eine
Aufrechnung derselben gestattet ist, werden
von der Anstalt getragen, ausgenommen bei
den in Artikel 56. Absaß 2. vorgesehenen
wiederholten Schäátzungen, wenn die Ein-
wendungen des Versicherten als unbegründer
erklärt werden, in welchem Falle derselbe die
Kosten zu tragen hat.
VIte Abtheilung.
Reiiträge der Mitglieder zur Prandverslcher-
unge- Casse.
Art. 58.
Der Gesammtbedarf der Anstalt zur
Deckung aller derselben oblicgenden beistun-
gen wird allährlich durch Ausschlag auf
die sämmtlichen Mitglieder der Anstalt be-
stritten.
Art. 59.
Der Antheil jedes Einzelnen richter scch
nach der Größe des Versicherungscapleals