Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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verguͤtung nur nach dem Verhältnisse dieses 
Theiles der Baukosten zu den Kosten des 
ganzen Grundaufbaues aus der Größe der 
Versicherungssumme berechnet. 
Art. 36. 
Das ganze Geschäft der polizeilichen 
Untersuchung der Schadensbeschreibung und 
der Schadensschátzung ist prokokollarisch — 
und zwar bezüglich der Schadensschätzung 
in tabellarischer Form aufzunehmen, am 
Schlusse der Schähung sogleich die Ent- 
schädigungssumme zu berechnen, und den 
Betheiligten zu eröffnen. — Denselben steht 
frei, allenfallsige Einwendungen, sowohl ge- 
gen dir erhobene Schadensschatung, als ge- 
gen die Entschädigungsberechnung, entweder 
sogleich oder längstens innerhalb drei Ta- 
gen bei der Districtspolizeibehörde zu Pro- 
lokoll zu geben, oder schrifelich einzureichen, 
welche sodann lugstens innerhalb acht Ta- 
gen nach gestilltem Brande, oder bei größe- 
ren Brandunglücksfällen längstens innerhalb 
vier Wochen die sämmtlichen Verhandlungen 
an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zur Festsetzung der Entschädi- 
gungssumme und Bescheidung der gegen die 
Schábung vorgebrachten Einwendung ein- 
zusenden hat. 
Werden nach erfolgrer Festsetzung des 
Schadens Einwendungen gegen die Scha- 
densschäbung erhoben und darauf begründet, 
—.— 
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daß ein durch den Brand entstandener Scha- 
den bei der ersten Schätzung nicht bemerk- 
bar gewesen, und erst später hervorgetreten 
sei, so ist eine nochmalige Schadenserhebung 
auf die im Artikel 54. vorgeschriebene Weise 
vorzunehmen und nach deren Ergebniß die 
Entschädigung festzusetzen. 
Art. 57. 
Die Schähungskosten, so weit eine 
Aufrechnung derselben gestattet ist, werden 
von der Anstalt getragen, ausgenommen bei 
den in Artikel 56. Absaß 2. vorgesehenen 
wiederholten Schäátzungen, wenn die Ein- 
wendungen des Versicherten als unbegründer 
erklärt werden, in welchem Falle derselbe die 
Kosten zu tragen hat. 
VIte Abtheilung. 
Reiiträge der Mitglieder zur Prandverslcher- 
unge- Casse. 
Art. 58. 
Der Gesammtbedarf der Anstalt zur 
Deckung aller derselben oblicgenden beistun- 
gen wird allährlich durch Ausschlag auf 
die sämmtlichen Mitglieder der Anstalt be- 
stritten. 
Art. 59. 
Der Antheil jedes Einzelnen richter scch 
nach der Größe des Versicherungscapleals
	        
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