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und nach der Feuergefährlichkeit des ver.
sicherten Objectes in der Art, daß
I. die massiven Gebäude, welche ganz mit
Stein oder Metall eingedeckt sind, in
die erste,
II. die Gebéude von Fachwerk, welche
ganz mit Stein oder Metall einge-
deckt sind, in die zweite,
die massiven Gebaude, welche nicht
oder nicht ganz mit Stein oder Me-
tall gedeckt sind, in die dritte, und
alle übrigen nicht massiven Gebäude
in die vierte Classe der Feuergefähr=
lichkeie gereiht und diese vier Classen
in dem Verhälrnisse von 5., 6., 8.,
9. in Concurrenz gezogen werden.
III.
—.
IV.
Art. 60.
Bei Haupt- und Nebengebaͤuden, es
moͤgen solche unter sich zusammenhaͤngen
oder nicht, wird jedes für sich classisicirt.
Art. 61.
Sind in einem Gebäude Anlagen,
welche die Feuergefährlichkeit erhöhen, so
wird der Concurrenzbeitrag nach dem Grade
der Feuergefährlichkeit erhöht, und zwar
bei dem ersten Grade um 2/40,
bei dem zweiten um /40,
bei dem dritten um 10/10, und 6
bei dem vierten um 15/70 derjenigen
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Summe, welche das Gebäude in seiner
Classe nach Artikel 59. zu zahlen hat.
Die nähere Bezeichnung derjenigen An-
lagen, bei welchen der I., II., III. oder IV. Grad
der Feuergefährlichkeit anzunehmen ist, er-
folgt im Verordnungswege, und wird durch
die Kreis, Intelligenzblätter bekannt gemacht.
Art. 62.
Demselben erhöhten Beitrage werden
auch diejenigen Haupt: oder Nebengebaude
unterworfen, welche mit dem Locale, in dem
sich die feuergefährliche Anlage befindet, zu-
sammenhängen und von demselben nicht durch
eine feuerfeste Bauart vollständig abgeschie-
den sind.
Art. 63.
Erhält ein in die Anstale aufgenom-
menes Gebäude erst nach der Aufnahme in
die Anstalt eine feuergefährliche Anlage über-
haupt oder höheren Grades, so hat der Ver-
sicherte vor begonnener Benützung derselben
der Districtspolizeibehörde bei Vermeidung
einer dem dreifachen Betrage der Beitrags=
differenz gleichkemmenden Strafe hievon An-
zeige zu erstatten, und die Districtspolizei-
behörde sodann die Größe der Beltragser=
höhung, erforderlichen Falles nach vorgängiger
Vernehmung des Brandversscherungs-Insper-
tors und Brandversicherungs= Ausschusses fest-
zusetzen.
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