Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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und nach der Feuergefährlichkeit des ver. 
sicherten Objectes in der Art, daß 
I. die massiven Gebäude, welche ganz mit 
Stein oder Metall eingedeckt sind, in 
die erste, 
II. die Gebéude von Fachwerk, welche 
ganz mit Stein oder Metall einge- 
deckt sind, in die zweite, 
die massiven Gebaude, welche nicht 
oder nicht ganz mit Stein oder Me- 
tall gedeckt sind, in die dritte, und 
alle übrigen nicht massiven Gebäude 
in die vierte Classe der Feuergefähr= 
lichkeie gereiht und diese vier Classen 
in dem Verhälrnisse von 5., 6., 8., 
9. in Concurrenz gezogen werden. 
III. 
—. 
IV. 
Art. 60. 
Bei Haupt- und Nebengebaͤuden, es 
moͤgen solche unter sich zusammenhaͤngen 
oder nicht, wird jedes für sich classisicirt. 
Art. 61. 
Sind in einem Gebäude Anlagen, 
welche die Feuergefährlichkeit erhöhen, so 
wird der Concurrenzbeitrag nach dem Grade 
der Feuergefährlichkeit erhöht, und zwar 
bei dem ersten Grade um 2/40, 
bei dem zweiten um /40, 
bei dem dritten um 10/10, und 6 
bei dem vierten um 15/70 derjenigen 
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Summe, welche das Gebäude in seiner 
Classe nach Artikel 59. zu zahlen hat. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen An- 
lagen, bei welchen der I., II., III. oder IV. Grad 
der Feuergefährlichkeit anzunehmen ist, er- 
folgt im Verordnungswege, und wird durch 
die Kreis, Intelligenzblätter bekannt gemacht. 
Art. 62. 
Demselben erhöhten Beitrage werden 
auch diejenigen Haupt: oder Nebengebaude 
unterworfen, welche mit dem Locale, in dem 
sich die feuergefährliche Anlage befindet, zu- 
sammenhängen und von demselben nicht durch 
eine feuerfeste Bauart vollständig abgeschie- 
den sind. 
Art. 63. 
Erhält ein in die Anstale aufgenom- 
menes Gebäude erst nach der Aufnahme in 
die Anstalt eine feuergefährliche Anlage über- 
haupt oder höheren Grades, so hat der Ver- 
sicherte vor begonnener Benützung derselben 
der Districtspolizeibehörde bei Vermeidung 
einer dem dreifachen Betrage der Beitrags= 
differenz gleichkemmenden Strafe hievon An- 
zeige zu erstatten, und die Districtspolizei- 
behörde sodann die Größe der Beltragser= 
höhung, erforderlichen Falles nach vorgängiger 
Vernehmung des Brandversscherungs-Insper- 
tors und Brandversicherungs= Ausschusses fest- 
zusetzen. 
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