Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Die obige Strafe wegen unterlassener 
Anzeige der neuen feuergefährlichen Anlage 
bemißt sich nicht blos nach der Beitrags- 
differenz des laufenden Jahres, sondern nach 
jener der sämmtlichen Jahre, während wel- 
cher die Anlage unangezeigt bestanden hat. 
Art. 64. 
Die Bestimmung der Classe und des 
Grades der Feuergefährlichkeit, in welche 
das zu versichernde Gebäude nach Arrikel 59. 
und 61. einzureihen ist, steht der Districts- 
Polizeibehörde vorbehaltlich des Recurses an 
die vorgesehzte Kreisregierung, Kammer des 
Innern, zu. 
Art. 65. 
Der bereits bestehende Vorschußfond 
bildet das Grundvermögen der Anstalt und 
ist bestimmt, diejenigen Entschädigungen vor- 
schußweise zu leisten, welche bis zur Fest- 
stellung des Hauptausschlages nothwendig 
werden. 
Art. 66. 
Jeder neu eintretende Theilnehmer der 
Anstalt, sowie jeder, welcher die eingetra- 
genen Versicherungssummen spater erhöhen 
läße, hat drei Jahre hintereinander noch 
zwei Kreuzer vom hundert Gulden des Ca- 
pitals und beziehungsweise der Capitalser= 
höhung über den gewöhnlichen Concurrenz- 
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Beitrag zu dem Verschußfonde der Brand, 
versicherungsanstalt zu entrichten. 
Diesem Vorschußfonde werden ferner 
einverleibt: alle bei der Verwaltung und 
den Geschäften der Anstalt anfallen den Geld- 
bußen, ferner diesenigen Summen, welche 
nach Artikel 46., 47., 51. und 52. der An- 
stalt anheimfallen oder durch Rückvergütung 
und Ersatz wieder eingebracht werden. 
Art. 67. 
Um die Anstalt in den Stand zu setzen, 
im Laufe des Ecarsjahres ihren Verbind- 
lichkeiten rechtzeitig nachkommen zu können, 
wird mit dem Beginne desselben ein Vor- 
ausschlag von sechs Kreuzer von jedem 
Hundert der Versicherungssumme ohne Un- 
terschied der Classen erhoben. 
Dieser Vorausschlag wird an dem, 
jede einzelne Classe treffenden Hauptaus- 
schlage, und wenn er mehr als dieser be- 
trägt, an dem Vorausschlage des nächsten 
Etatsjahres abgerechnet. 
Art. 68. 
Sollten die Summen, welche auf die 
vorbezeichnete Weise verfügbar werden, in 
einem oder dem anderen Jahre nicht hin- 
reichen, um die angefallenen Brandschäden 
decken zu können, so werden unverzinsliche 
Vorschüsse in entsprechendem Betrage aus 
der Staakscasse geleister, wenn in derselben 
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