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Die obige Strafe wegen unterlassener
Anzeige der neuen feuergefährlichen Anlage
bemißt sich nicht blos nach der Beitrags-
differenz des laufenden Jahres, sondern nach
jener der sämmtlichen Jahre, während wel-
cher die Anlage unangezeigt bestanden hat.
Art. 64.
Die Bestimmung der Classe und des
Grades der Feuergefährlichkeit, in welche
das zu versichernde Gebäude nach Arrikel 59.
und 61. einzureihen ist, steht der Districts-
Polizeibehörde vorbehaltlich des Recurses an
die vorgesehzte Kreisregierung, Kammer des
Innern, zu.
Art. 65.
Der bereits bestehende Vorschußfond
bildet das Grundvermögen der Anstalt und
ist bestimmt, diejenigen Entschädigungen vor-
schußweise zu leisten, welche bis zur Fest-
stellung des Hauptausschlages nothwendig
werden.
Art. 66.
Jeder neu eintretende Theilnehmer der
Anstalt, sowie jeder, welcher die eingetra-
genen Versicherungssummen spater erhöhen
läße, hat drei Jahre hintereinander noch
zwei Kreuzer vom hundert Gulden des Ca-
pitals und beziehungsweise der Capitalser=
höhung über den gewöhnlichen Concurrenz-
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Beitrag zu dem Verschußfonde der Brand,
versicherungsanstalt zu entrichten.
Diesem Vorschußfonde werden ferner
einverleibt: alle bei der Verwaltung und
den Geschäften der Anstalt anfallen den Geld-
bußen, ferner diesenigen Summen, welche
nach Artikel 46., 47., 51. und 52. der An-
stalt anheimfallen oder durch Rückvergütung
und Ersatz wieder eingebracht werden.
Art. 67.
Um die Anstalt in den Stand zu setzen,
im Laufe des Ecarsjahres ihren Verbind-
lichkeiten rechtzeitig nachkommen zu können,
wird mit dem Beginne desselben ein Vor-
ausschlag von sechs Kreuzer von jedem
Hundert der Versicherungssumme ohne Un-
terschied der Classen erhoben.
Dieser Vorausschlag wird an dem,
jede einzelne Classe treffenden Hauptaus-
schlage, und wenn er mehr als dieser be-
trägt, an dem Vorausschlage des nächsten
Etatsjahres abgerechnet.
Art. 68.
Sollten die Summen, welche auf die
vorbezeichnete Weise verfügbar werden, in
einem oder dem anderen Jahre nicht hin-
reichen, um die angefallenen Brandschäden
decken zu können, so werden unverzinsliche
Vorschüsse in entsprechendem Betrage aus
der Staakscasse geleister, wenn in derselben
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