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so liegt den betreffenden Stiftungen und
bei Schulen ohne Vermoͤgen den betreffen-
den Schulgemeinden die Verbindlichkeit ob,
die fraglichen Beitraͤge zu leisten, vorbe-
haltlich ihrer Entschaͤdigungsanspruͤche an
den eigentlich Verpflichteten.
Art. 75.
Die Berichtigung der Versicherungs-
beiträge bei den im Artikel 2. Nr. 4. be-
zeichneten Gebéuden fällt, insoferne bisher
durch Geseh oder Herkommen nicht ein An-
deres bestimmt war, den primär Baupflich-
tigen zur Last.
Ist der Pfründebesitzer selbst der primär
Baupflichtige und bietet das reine Ein-
kommen der Pfründe ohne Schmlerung
der Congrua die Mittel zur Leistung der
Beiträge nicht, so ist der Ausfall von dem-
senigen zu decken, welchem die subsidiäre
Baupflicht obliegt.
Ist die Baupflicht noch streitig, so
hat die Gemeinde, für welche die Pfründe
bestehr, vorbehaltlich ihrer Regreßansprüche
an den eigentlich Verpflichteten, die erfor-
derlichen Ergänzungsbeiträge vorzuschießen.
Art. 76.
Wenn die Summe eines einmaligen
Beitrages 15 Kreuzer von jedem Hundert
Gulden uͤbersteigen sollte, so werden zur
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Erleichterung mehrere Zahlungsfristen be-
williget.
Nachlässe an den schuldigen Bei-
trägen finden niemals und für Niemanden
statt.
Art. 77.
Wegen der laufenden und rückständigen
Beiträge der in Concurs gerathenen Theil-
nehmer, ist im §. 12. Ziffer 7. lit. b. und
. 25. Ziffer 2. der Prioritätsordnung vom
1. Juni 1822 das Nähere bestimmt.
Dieselben Bestimmungen kommen auch
den Stellvertretern (Artikel 71.) rücksicht-
lich derjenigen Gelder zu Sctatten, welche
sie zur Anstalt erweislich vorgeschossen
haben.
Art. 78.
Bei Haftungen aus der Amtsführung
oder Verwaltung der Brandversicherungs-
anstalt sinden die Bestimmungen der Prio-
ritstsordnung 9. 23. Nr. 5. Anwendung.
VIIi Abtheilung.
Art und Weise des Austrittes aus der
Anstalt.
Art. 79.
Wer aus der Anstalt austreten will,
muß dieses für das nächstfolgende Etats-