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A rt. 85.
Im Falle eines unabweislichen Be-
duͤrfnisses sind die Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern, ermaͤchtigt, fuͤr die Dauer
desselben dem Brandversicherungs-Inspector
einen mie der erforberlichen technischen
Befaͤhigung (Artikel 84) versehenen Fune
tionaͤr zur Aushilfe und Stellvertretung
beizugeben.
Art. 86.
Jeder der sieben Kreisregierungen,
Kammern des Innern, diesseits des Rheins,
wird ein Rechnungscommissär zur ausschließ-
lichen Besorgung aller auf das Brandver-
sicherungswesen bezüglichen Rechnungsge-
schäfte beigegeben.
Art. 87.
Bei dem Staateministerium bleibt für
die Rechnungsgeschäfte der Brandversich-
erungsanstalt ein Central-Rechnungs-Com-
missär aufgestellt.
Art. 88.
Das in den Artikeln 84, 86 und 87
bezeichnete technische und Rechnungsperso-
nale der Anstalt wird vom Könige ernannt,
dem zugleich überlassen bleibt, hinsichtlich
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der Gehalesbezüge, dann der Dienstes= und
Penssonsverhältnisse das Nähere zu bestimmen.
Art. 89.
Die Behörden und amtlichen Personen,
welchen die Geschäfte und Gelder der
Anstalt anvertraut sind, haften hiefür ebenso,
wie für alle anderen öffentlichen Dienstge-
schäfte und Gelder.
Art. 90.
Den Districtspolizeibehörden bleiben
die nicht unmittelbaren Magistrate und
Gemeindevorsteher in Bezug auf die Ge-
schäfte der Brandversicherung als Gehilfen
untergeben.
LXte Abtheilung.
Geschäftsführung.
Art. 91.
Jeder in die Anstalt eintretende Theil
nehmer ist in das betreffende Grundbuch
unter Angabe seiner besonderen Verhaͤltnisse
zur Anstalt einzutragen, und es ist ihm
ein obrigkeitlich gefertigter Auszug gus-
dem Grundbuche zu seiner begitimation
zuzustellen
Alle sich ergebenden Veraͤnderungen