Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

688 -.,- 
A rt. 85. 
Im Falle eines unabweislichen Be- 
duͤrfnisses sind die Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern, ermaͤchtigt, fuͤr die Dauer 
desselben dem Brandversicherungs-Inspector 
einen mie der erforberlichen technischen 
Befaͤhigung (Artikel 84) versehenen Fune 
tionaͤr zur Aushilfe und Stellvertretung 
beizugeben. 
Art. 86. 
Jeder der sieben Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, diesseits des Rheins, 
wird ein Rechnungscommissär zur ausschließ- 
lichen Besorgung aller auf das Brandver- 
sicherungswesen bezüglichen Rechnungsge- 
schäfte beigegeben. 
Art. 87. 
Bei dem Staateministerium bleibt für 
die Rechnungsgeschäfte der Brandversich- 
erungsanstalt ein Central-Rechnungs-Com- 
missär aufgestellt. 
Art. 88. 
Das in den Artikeln 84, 86 und 87 
bezeichnete technische und Rechnungsperso- 
nale der Anstalt wird vom Könige ernannt, 
dem zugleich überlassen bleibt, hinsichtlich 
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der Gehalesbezüge, dann der Dienstes= und 
Penssonsverhältnisse das Nähere zu bestimmen. 
Art. 89. 
Die Behörden und amtlichen Personen, 
welchen die Geschäfte und Gelder der 
Anstalt anvertraut sind, haften hiefür ebenso, 
wie für alle anderen öffentlichen Dienstge- 
schäfte und Gelder. 
Art. 90. 
Den Districtspolizeibehörden bleiben 
die nicht unmittelbaren Magistrate und 
Gemeindevorsteher in Bezug auf die Ge- 
schäfte der Brandversicherung als Gehilfen 
untergeben. 
LXte Abtheilung. 
Geschäftsführung. 
Art. 91. 
Jeder in die Anstalt eintretende Theil 
nehmer ist in das betreffende Grundbuch 
unter Angabe seiner besonderen Verhaͤltnisse 
zur Anstalt einzutragen, und es ist ihm 
ein obrigkeitlich gefertigter Auszug gus- 
dem Grundbuche zu seiner begitimation 
zuzustellen 
Alle sich ergebenden Veraͤnderungen
	        
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