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sind nicht blos in dem Grundbuche unver-
züglich nachzutragen, sondern auch in dem
in den Händen des Theilnehmers befind=
lichen Auszuge zu bemerken.
Art. 92.
Die Brandversicherungs -Inspectoren
sind verpflich:et, innerhalb eines Zeitraumes
von je fünfzehn Jahren die sämmriichen
versicherten Gebäude ihrer Bezirke einer
genauen Untersuchung nach den in den
Artikeln 19 bis à2 aufgestellten Grund=
sägen zu unterwerfen. «
DieBetheiligkensindvondetVor-
nahme der Untersuchung in Kenntniß zu
setzen, und es steht ihnen frei, unter Bei-
ziehung eines sachkundigen Beistandes an
derselben Theil zu nehmen. "
Zeigt. sich in Folge dieser Untersuchung,
daß bei dem versicherten Gegenstande der
wahre Werch unter der Versicherungssumme
stehr, oder unter dieselbe herabgesunken ist,
so ist, im Falle der Versicherte in einer von
der Lekalpolizeibehörde beglaubigten Erklär-
ung sich hiebei zufriedenstelle, die Versicher-
ungssumme nach Maßgabe des Revisions=
ergebnißes von der Districespolizeibehörde
sofort in dem Grundbuche herabzusetzen.
Werden jekoch von dem Verßcherten
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gegen die von dem Brandversicherungs-
Inspector beanteagte Minderung Einwend-
ungen gemacht, so hat die Districtspolizei-
behörde vorbehaltlich des dem Betheiligten
zustehenden Recurses an die Regierung,
Kammer des Innern, hierüber förmlichen
Beschluß zu fassen.
Von jeder auf dem vorbezeichneten
Wege verfügten Minderung dereingetragenen
Versicherungssumme ist dem einschlägigen
Hopothekenamte zur allenfallsigen Berichtig-
ung der Versicherungssumme im Hopotheken-
buche und Benachrichtigung der Hppothek-
gläubiger Kenntniß zu geben.
Art. 93.
Wenn am Ende des Jahres alle im
Laufe desselben vorgefallenen Brandschäden
bekannt sind, so soll hienach und zwar
längstens in der zweiten Hälste des Mo-
nats April, der Hauptausschlag und zu-
gleich die allgemeine Jahresrechnung über-
den Stand der Anstalt verfaßt und sowohl
durch das Regierungsblatt, als im Auszuge
auch durch die Intelligenzblätter und in
den Landgemeinden noch besonders durch
mündliche Verkündung von den Gemeinde=
vorstehern öffentlich bekannt gemacht werden.
Im Ausschlage wird bestimmt, wie
viel vom Hundert der Versicherungssumme