Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in jeder der vier Klassen beigetragen wer- 
den muß. 
Wenn sich Bruchpfennige herausstellen, 
so werden solche fär voll angerechnet und 
die Ueberschüsse, welche sich hieraus erge- 
ben, kommen dem Lachstfolgenden Jahre 
zu gut. 
Art. 94. 
Unmittelbar nach der Bekanntmachung 
des Hauptausschlages werden die Beiträge 
eingefordert. Die Erhebung geschieht in 
den Städten und Markien mit magistrati- 
scher Verfassung durch den Magistrat, in 
den übrigen Gemeinden durch die Ge- 
meindevorsteher. 
Art. 95. 
Gleiches Verfahren tritt auch bezüg- 
lich des Vorausschlages (Artikel 67) und 
des allenfallsigen Zwischenausschlages (Ar- 
tikel 69,) ein. 
Art. 96. 
Die Beitragsgelder werden von den 
Einnehmern an die Districtspolizeibehörde 
abgeliefert. 
Fuͤr alle Einnahmsposten muͤssen Quit- 
tungen ausgestellt und für alle Ausgabs- 
posten Quittungen eingezogen werden. 
Die Art der Verwendung der Gelder 
zu dem ausschließenden Zwecke der Brand- 
  
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versicherung wird durch Auweisung der 
Kreisregierung, Kammer des Innern be- 
stimmt. In keinem Falle darf diesen Au- 
weisungen vorgegriffen und von denselben 
eigenmächtig abgewichen werden. 
Die zur Branddersicherungscasse be- 
stimmten Gelder, welche in einer eigenen 
Casse wohl zu verwahren sind, sollen bei 
sämmtlichen Districtspolizeibehörden, ein- 
schließlich der unmittelbaren Magistrate, 
unter der Mitsperre zweier Mitglieder des 
im Orte befindlichen Brandversicherungs- 
Ausschusses, welche derselbe aus seiner 
Mitte zu wählen hat, stehen und die Ein- 
und Auskassirungen nur im Beisein dieser 
Personen geschehen. 
Art. 97. 
Damit die Geschäfte der Brandver- 
sicherung auf eine gleichförmige und zweck- 
mäßige Weise geführe werden) wird das 
betressende Staatsministerium eine besondere 
Inslruction hierüber ertheilen. 
Kie Abtheilung. 
Uegie der Anstalt. 
Art. 98. 
Zur Bestreitung der Gesammtausgabe, 
welche durch die Aufstellung der in den 
Artikeln 84. bis 87. bezeichneten Brand-
	        
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